Arbeitsvertrag: Wie Sie richtig kündigen!

Arbeitnehmer, die von sich aus kündigen wollen, haben meist schon eine neue Arbeitsstelle in Aussicht und sind zumindest hier in vielen Fällen auf der sicheren Seite. Damit die Kündigung aber auch rechtlich zulässig ist und wirksam werden kann, müssen Arbeitnehmer einige gesetzliche Vorschriften beachten:
Zum einen muss eine Kündigung laut § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des kündigenden Arbeitnehmers versehen werden. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie reicht nicht aus. Im Gegensatz zu einem Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter kündigt (Arbeitgeberkündigung), muss ein Arbeitnehmer in seiner Kündigung (Arbeitnehmer- oder Eigenkündigung) keine Gründe dafür angeben, warum er das Unternehmen verlassen will.
Um sicherzugehen, dass die Kündigung auch ankommt, ist es ratsam, die Kündigung entweder persönlich beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung abzugeben und sich den Eingang mit Datumsangabe bestätigen zu lassen bzw. einen Zeugen (z. B. aus dem Betriebsrat) zur Übergabe mitzunehmen. Wer das Kündigungsschreiben nicht persönlich abgeben will, kann es auch per Kurier, Einschreiben oder Postzustellungsurkunde abschicken. Rechtlich besser abgesichert ist ein Arbeitnehmer jedoch mit der persönlichen Übergabe.
Kündigungsfristen
Zum anderen müssen auch die Kündigungsfristen unbedingt eingehalten werden. Diese stehen meist im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen eingetragen bzw. wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, gilt § 622 BGB: Die Kündigungsfrist beträgt dann generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende. Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhalten kann, kann mit dem alten Arbeitgeber auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Oft ist es allerdings trotzdem schwierig, die genaue Kündigungsfrist zu ermitteln, da nach neueren Gerichtsurteilen die Kündigungsfristen in sehr alten Arbeitsverträgen unwirksam sein können. Wer sich nicht sicher ist, welche Kündigungsfrist gilt, sollte sich deswegen an eine Rechtsberatung oder einen Spezialisten für Arbeitsrecht wenden, bevor er seine Kündigung abschickt und eventuell schon einen neuen Job antritt.
Abfindung
Beachtet werden muss außerdem, dass ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, normalerweise im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, dem vom Betrieb gekündigt wird, keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Auch kann es sein, dass der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit (bis zu 12 Wochen) von der Arbeitsagentur für den Erhalt von Arbeitslosengeld gesperrt wird, wenn er kündigt, obwohl er noch keinen neuen Job hat. Hier muss geprüft werden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wirklich unzumutbar gewesen wäre (z. B. Mobbing). Anspruch auf den Arbeitslohn bis zum Kündigungstermin besteht aber auf jeden Fall – auch wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt vom Dienst freigestellt wird.
Vertrags- bzw. Geldstrafen
Bei einer unsachgemäßen Kündigung drohen Vertrags- bzw. Geldstrafen, wenn solche im Arbeitsvertrag festgehalten wurden und zulässig sind. Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Schadenersatz verklagen, da dieser mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine grobe Pflichtverletzung begeht. Allerdings muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass dem Unternehmen dadurch auch wirklich Schaden entstanden ist: Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig ersetzt werden muss. Oder der Arbeitnehmer verstößt gegen das so genannte „Konkurrenzverbot“ und verschafft noch während seiner offiziellen Tätigkeit für den alten Arbeitgeber bereits dem neuen Arbeitgeber Wettbewerbsvorteile (z. B. Abwerbung von Kunden).
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ringelblume am 25 September 2008:
Ich empfehle allen die kündigen wollen oder müssen die Kündigung persönlich und wenn möglich mit Zeugen zu übergeben. Als ich das erste Mal kündigte ging kam die Kündigung angeblich nie an. Das bedeutet für mich das ich einen Monat länger arbeiten musste. Die zweite habe ich dann persönlich abgegeben, was prima geklappt hat.
Vertrauen ist gut, Kontrolle BESSER!!!