In größeren Betriebsratsgremien kann sich die Geschäftsführung bei einer notwenigen Beteiligung aller Mitglieder – nicht nur zeitlich – als äußerst kompliziert darstellen. Deshalb sieht das Betriebsverfassungsrecht bereits seit dem Betriebsrätegesetz von 1920 die Möglichkeit vor, einen sog. Betriebsausschuss zu bilden und diesem die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung zu übertragen. Hierdurch kann die Arbeit des Gremiums entlastet und praxisgerecht ausgestaltet werden.

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Das BetrVG statuiert heute in § 27 sogar eine Pflicht des Betriebsrats zur Bildung eines Betriebsausschusses vor, sofern der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder hat. Unterhalb dieser Mitgliederzahl besteht keine Möglichkeit zur Bildung eines Betriebsausschusses. Auch ein sog. „geschäftsführender Ausschuss“ kann dort nicht gebildet werden. Allerdings räumt das BetrVG kleineren Betriebsräten in § 27 Abs. 4 die Möglichkeit ein, die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden zu übertragen.

Die Wahl des Betriebsausschusses kann bereits vom Wahlvorstand für die Betriebsratswahl auf die Tagesordnung für die konstituierende Sitzung des Betriebsrates gesetzt werden.

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Kommt der Betriebsrat seiner Amtspflicht nicht nach, obwohl ein Betriebsausschuss zu bilden wäre, so verstößt er zwar gegen seine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, der Arbeitgeber dagegen keine Sanktionen gegenüber dem einzelnen Mitglied verhängen, dass in Ausübung des Betriebsratsamtes etwa an Gremiumssitzungen teilnimmt. Er kann damit nicht unter dem Verweis darauf, dass bei Bildung eines Betriebsausschusses nicht alle Mitglieder des Betriebsrates an der Sitzung hätten teilnehmen müssen, das Gehalt kürzen.

1. Zusammensetzung und Wahl des Betriebsausschusses

Dem Betriebsausschuss gehören kraft Amtes der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter sowie je nach Größe des Betriebsrates zwischen drei und neun weitere Mitglieder an (vgl. die Staffelung in § 27 Abs. 1 BetrVG). Maßgebend ist alleine die Zahl der tatsächlich gewählten Betriebsratsmitglieder. Ein Absinken der Zahl während der Amtszeit, ändert nichts an der Größe des Betriebsausschusses, solange der Betriebsrat im Amt bleibt.

Gewählt werden die Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl findet nur dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Wahlvorschläge kann jedes Betriebsratsmitglied (auch mündlich) gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats machen. Dieser ist verantwortlich für die Leitung der Wahl. Die Kandidaten müssen aus der Mitte des Betriebsrats stammen, so dass niemand gewählt werden kann, der nicht dem Betriebsrat angehört. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Betriebsausschuss ist zulässig und in der Praxis ratsam, denn ansonsten kann sich der Betriebsausschuss beim Fehlen eines Mitgliedes nicht selbst ergänzen.

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Die Wahl selbst erfolgt unter Verwendung von Stimmzetteln. Diese müssen zwar unbeobachtet gekennzeichnet werden. Die Aufstellung einer Wahlkabine oder einer Wahlurne ist nicht erforderlich.

Zeitlich erfolgt die Wahl für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Scheidet ein Mitglied des Betriebsausschuss aus dem Betriebsrat aus, so endet damit auch seine Mitgliedschaft im Betriebsausschuss.

2. Aufgaben und Stellung des Betriebsausschusses

Der Betriebsausschuss ist Organ des Betriebsrates und für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats verantwortlich, § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Der Betriebsrat bleibt alleiniger Träger seiner Amtsgeschäfte und Aufgaben und kann insbesondere neben dem Betriebsausschuss noch weitere Ausschüsse nach § 28 BetrVG bilden. Er kann dem Betriebsausschuss einzelne Aufgaben zur selbstständigen Erledigung per Beschluss übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform, § 27 Abs. 2 S. 3 BetrVG. In diesem Rahmen kann der Betriebsausschuss eigenständig Entscheidungen treffen. Umgekehrt kann der Betriebsrat aber auch wieder Aufgaben der Geschäftsführung an sich ziehen. Hierdurch wird wieder eine Entscheidung des gesamten Gremiums in der betroffenen Angelegenheit erforderlich.

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Aufgaben der laufenden Geschäftsführung sind regelmäßig anfallende Geschäfte im organisatorischen und verwaltungsinternen Bereich. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf der Betriebsausschuss keines gesonderten Beschlusses des Gremiums mehr. Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehört allerdings nicht die Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Diese Aufgaben können dem Betriebsausschuss aber durch Beschluss nach § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG mit qualifizierter Mehrheit übertragen werden. Dies gilt zum Beispiel auch für die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG oder auch die Durchführung von Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber. Die Aufgabenübertragung muss schriftlich und deutlich erkennbar erfolgen. Für die Einhaltung der Schriftform genügt schon die Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG.

Grundsätzlich kann der Betriebsrat nicht sämtliche Aufgaben auf den Betriebsausschuss übertragen. Ihm muss immer ein Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben verbleiben. Der Kernbereich bestimmt sich nicht nach dem Gewicht der einzelnen Maßnahme, sondern der Gesamtheit aller gesetzlichen Aufgaben. Ausgeschlossenen ist dagegen gem. § 27 Abs. 2 S. 2 2.Hs BetrVG die Übertragung des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und damit auch die Anrufung einer Einigungsstelle.

Für die Geschäftsführung innerhalb des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften für die Geschäftsführung durch den Betriebsrat entsprechend, so dass beispielsweise Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig sind. Die Beschlussfassung hat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung zu erfolgen. Die Sitzungen des Betriebsausschusses sind nicht öffentlich. Der Arbeitgeber ist allerdings über die zeitliche Lage der Sitzung zu unterrichten.

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Bildnachweis: Photo by Jason Goodman on Unsplash

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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