ALG II und WG mit meinem Sohn
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ALG II und WG mit meinem Sohn

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  #1  
Alt 11.11.2009, 16:51
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Carla58 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ich habe nur noch Ärger mit der ARGE. Bitte kann mir jemand helfen, da ich von denen nie eine richtige Antwort bekomme?!
Ich bin wegen Krankheit teilerwerbs-gemindert, und bekomme Teilrente und ALG II. Mein Sohn ist im 3. Lehrjahr und wohnt noch bei mir. Jetzt hat mir die ARGE wieder das Geld gekürzt. weil er im 3. Lehrkahr 70 Euro mehr verdient. Ich bin schon ganz verzweifelt. Wieso ist eigentlich mein Sohn mit seinem Lehrgeld sozusagen für mich verantwortlich. Er kann doch nichts dafür, dass ich krank bin und auch mit 58 J. nicht mal stundenweise Arbeit bekomme. Er muss doch auch momentan noch bei mir wohnen, weil er kein Geld f. eine eigene Whg. aufbringen kann.
Ich komme mit dem wenigen Geld nicht klar und muss laufend meinen Sohn anpumpen. Uns stehen zur Verfügung : 620 Euro Erwerbsminderungsrente,
164 Euro Kindergeld und
390 Euro Ausbildungsvergütung
168 ALG II
Von den 620 Rente zahle ich 600 Warmmiete. Bleiben davon noch 20 Euro übrig. Ich habe also 20 + 164 + 168 = 352 Euro
Was davon noch abgeht an Versicherung, Benzin Strom etc. kann man sich ja vorstellen. Es bleibt fast NICHTS übrig.
Ist das denn in Ordnung, dass ich meinem Sohn das Geld aus der Tasche ziehen muss? Er kann sich ja selbst nichts leisten.
Ich bitte um Hilfe, und was ich noch machen könnte, evtl. zum Anwalt ? Und wer zahlt den ?
Ich habe 40 Jahre gearbeitet und werde nun so gestraft.
Vielen Dank für Hilfe

Geändert von Carla58 (11.11.2009 um 16:54 Uhr)
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  #2  
Alt 11.11.2009, 17:00
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tyron01 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ihr Bildet eine Bedarfgemeinschaft,die Berechnung der Arge ist Korrekt...

1348€ für 2 Personen...Damit ist euer Bedarf nach dem SGBII(Hartz4) gedeckt..

Ihr solltet euch eine günstigere Wohnung suchen,,diese ist mit 600€ Warmmiete nach dem SGBII,für 2 Personen nicht angemessen..

Sorry das ich dir keine Positivere Antwort geben kann,aber das ist so Fakt..

Alles Gute...
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  #3  
Alt 11.11.2009, 17:14
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Carla58 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard ALG II und WG mit meinem Sohn.

Vielen Dank für die Antwort.
Die Miete ist Warmmiete und ich habe von der ARGE die "Erlaubnis" dort wohnen zu bleiben, da hier in unserem kleinen Ort keine geeignete Whg. für uns vorhanden ist, da ich schwerbehindert bin. Angeblich rechnet die ARGE mir den Zuschuss für die Wohnung statt für 2 für 3 Personen.
Ich bin jedenfalls schwer enttäuscht von unserem Staat, dass er Leute, die so lange Jahre gearbeitet haben, so hängen lässt. Ich muss noch 2 Jahre bis zu meiner regulären Rente aushalten. Dann gehts wieder besser.
Nochmals vielen Dank.
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  #4  
Alt 11.11.2009, 17:17
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Na wenn du Lust hast dann kannst du mir mal den Bescheid,daten Geschwäzt,per E-mail schicken...Dann kann ich dir genaueres sagen...

Schreib dir meine E-mail Adresse per.P.N.
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  #5  
Alt 19.11.2009, 00:06
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Erolena befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Deinem Sohn mit seinem Erwerbseinkommen stehen zwei Freibeträge zu:
100 Grundfreibetrag
+ Erwerbstätigenfreibetrag (20% von Brutto(!) über100)

Beispielrechnung: angenommen 490 Brutto
Ermittlung Freibeträge vom Bruttoeinkommen 490:
100 Grundfreibetrag
+78Erwerbstätigenfreibetrag (20% vom Brutto über 100, also 390)
178 Freibeträge
Diese werden vom Netto-Gehalt abgesetzt:
390 Netto - 178 = 212 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen

Ermittlung Bedarf Sohn (unter 25 J.):
287 Regelsatz + 300 Kosten der Unterkunft= 587 Bedarf Sohn

587 Bedarf Sohn
- 212 anrechenbares Erwerbseinkommen Sohn
- 164 Einkommen Kindergeld, komplett für Sohn nötig
= 211 ungedeckter Bedarf Sohn

Bedarfsberechnung für Dich: 659 (359 Regelsatz + 300 anerkannte KdU)

Einkommensberechnung für Dich:
620 Rente - 30 Versicherungspauschale = 590 anrechenbares Einkommen

659 Euro Bedarf
- 590 anrechbares Einkommen (Rente)
69 Euro ungedeckter Bedarf

ALG 2 müßte betragen
211 für Sohn
+ 69 für Dich
Gesamt: 280 Euro

Bei den KdU geht eine Warmwasserpausche ab, zusammen ca. 10 Euro. Ihr müßtet nach meiner Meinung ca. 270 Euro ALG 2 erhalten (anstatt jetzt 16

Widerspruch einlegen (4-Wochen Frist ab Posteingang bei Euch).
Ist die Frist vorbei, dann Überprüfungsantrag stellen.
Muster für Überprüfungsantrag im Internet bzw. Arbeitslosenberatungsstelle.
Korrektur der Bescheide 4 Jahre rückwirkend möglich.

Prüfen könte man noch, ob Dir ein Mehrbedarf für Behinderte nach einem der Sozialgesetzbücher zusteht. Lies mal hier:
ALG II: Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 SGB II - Lebensphase
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Erolena für den nützlichen Beitrag:
Carla58 (19.11.2009)

  #6  
Alt 19.11.2009, 18:00
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Vielen Dank für die Antwort und die Berechnung. Im Gegensatz zu denen, die mir schreieben, es sei so alles in Ordnung, stimme ich deiner Berechnug eher zu. Ich habe diese kopiert und an meine ARGE geschickt mit der Bitte um Überprüfung. Ich befürchte, die buttern einen da total unter, wenn man sich nicht wehrt. Ich kann mich aber nicht mehr wehren, weil ich am Ende bin.
Hat man den Aussicht auf Klage bei Gericht ? Und wie macht man das ohne Geld?
Ich wünsche dir alle Gute und vielen Dank
Carla
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  #7  
Alt 19.11.2009, 18:47
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Hier kannst Du nachlesen,wie man das macht,auch ohne Geld...
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  #8  
Alt 21.11.2009, 17:31
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Hallo,
leider habeich heute von meiner Gemeinde erfahren, dass ich nicht mal Wohngeld erhalten soll, und dass überhaupt ALG II-Bezieher das nicht erhalten. Nun muss ich abwarten, ob das bez. ALG II doch noch positive Auswirkungen hat. Ich glaube aber nicht. Ich erwäge einen Anwalt einzuschalten, obwohl ich das nervlich eigentlich nicht kann.
Nach 40 -jähriger Berufstätigkeit ist man doch ziemliche enttäuscht.
Viele Dank nochmal+
Carla
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  #9  
Alt 24.11.2009, 18:20
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Standard Beratung- und Prozesskostenhilfe - Wie geht das?

Ein kurzes Musteranschreiben für Überprüfungsanstrag nach § 44 SGB X
hier zu finden:
Ihr seid mit einem Bescheid nicht einverstanden? - Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

Dabei muss man beachten, dass alle Beteiligten als Absender eingetragen werden und auch alle unterschreiben.
Die tolle "Bedarfsgemeinschaft" ist ja nur ein Konstrukt im SGB 2. Im "wirklichen Leben" hat natürlich jeder einzelne einen Anspruch auf Leistungen. Also alle Personen einbeziehen, die betroffen sind. Denn wenn es vor Gericht geht, prüfen sie genau, wer überhaupt etwas will und für welche Zeiträume.
Also auch alle Zeiträume ganz genau auflisten. Keinen Bewilligungszeitraum vergessen.
____
Infos zum Thema Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
ausführlich und verständlich dargelegt findet man hier:

Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe - Der Sozialticker

Auf der im Link erreichten Seite findet man rechts (in der Spalte)
eine Rubrik: Beispiele / Muster
diese anklicken - dort findet man z.B.
Musterwiderspruch, Musterklagen, Muster für Einstweilige Anordnung
Muster für Antrag auf Vorschuss und viele mehr

Weitere Vorlagen für Widersprüche hier:
Download Hartz IV 4, ALG II, Arbeitslosengeld 2 Hilfe und Ratgeber
------------------
Hartz IV Beratungsstellen findet man hier (Datenbank von Tacheles e.V.)
Hartz IV Beratungsstellen Hartz IV 4, ALG II, Arbeitslosengeld 2 Hilfe und Ratgeber
bzw. die gleiche Datenbank hier:
Adressen — Tacheles Adressdatenbank

Gerade, wenn man schon seelisch angekratzt ist, sollte man eine
Beratungsstelle aufsuchen, um sich Rückenstärkung zu holen.
Dort gibt es auch Hilfe für Antragstellungen.
Möglichst Unterlagen mitnehmen (Bescheid, Änderungsbescheide bzw.
auch Kopie/Zweitausdruck von Schreiben, die man schon an die ARGE gerichtet hat).
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