ALG2 + Kindergeld + Bafög
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  #1  
Alt 01.07.2011, 04:49
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Hallo,
wie viele andere sehe ich im Paragraphenjungel nicht durch und da sich bei den verschiedenen Ämtern keiner zuständig fühlt (oder mir einfach keine Auskunft geben will) versuch ich es einmal hier.

Ich bin 21 Jahre und Student. Zur Zeit habe ich meinen Hauptwohnsitz bei meiner Mutter und am Studienort den Nebenwohnsitz.

Meine Mutti wird ab 01.08. ALG2 Empfänger.

Zu meiner Frage: Wenn ich meinen Hauptwohnsitz nun entgültig an den Studienort verlege kann dann meiner Mutti mein Einkommen (Bafög) angerechnet werden? Wie ist es mit dem Kindergeld? Sie überweist es monatlich auf mein Konto... Ich habe gelesen, dass das Kindergeld nicht beim ALG2 angerechnet wird wenn ich ausgezogen bin...

Wie ist es wenn ich meinen Hauptwohnsitz am Wohnort lasse? Was wird angerechnet? Ich würde am liebsten am Hauptwohnsitz gemeldet bleiben, da ich sonst Auto,Konten uns auch ummelden muss...

Vielen Dank im Vorraus
LG
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  #2  
Alt 09.07.2011, 05:49
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Erolena befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: ALG2 + Kindergeld + Bafög

Das Problem ist, wie wird in Zukunft die Miete für die Elternwohnung finanziert. Über die Kosten der Unterkunft entscheiden im Einzelfall die Kommunen. Vorhersehen kann man das Ergebnis nicht mit Gewissheit.
Es gibt zu dem Problem eine Aussage in der Wissensdatenbank der Bundesagentur.
Die Links in diese WDB funktionieren nicht immer, deshalb hier der Text:

§ 7 Nr. 10020
Gehören Auszubildende/Studenten mit Hauptwohnsitz bei den Eltern und Nebenwohnung am Ausbildungs-/Studienort noch zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern? Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Auszubildende/Student seinen Hauptwohnsitz am Ausbildungs-/Studienort angemeldet hat? Wie sind die KdU beim Bedarf der BG der Eltern zu berücksichtigen?
__________________

Für die Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft der Eltern kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Auszubildenden/Studenten an. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in jedem Einzelfall zu prüfen, vgl. dazu Kapitel 2.1 der Hinweise zu § 7 und zu § 36. Der melderechtliche Wohnsitz hat dabei lediglich Indizwirkung.

a) Bleibt der Lebensmittelpunkt/gewöhnliche Aufenthalt im Haushalt der Eltern, sind als KdU lediglich 2/3 (in einem 3 Personen Haushalt) beim Bedarf der Eltern zu berücksichtigen.

Die Eltern selbst sind zwar als Empfänger von SGB II – Leistungen vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG). Der Ausschluss gilt jedoch nach § 1 Abs. 3 WoGG nicht für die Familienmitglieder in so genannten „Mischhaushalten“ im Sinne des § 7 Abs. 4 WoGG. Ein solcher Mischhaushalt liegt in diesen Fällen vor.

Für den nicht abgedeckten Teil der KdU (1/3) kann daher den Eltern als Mieter/Haushaltsvorstand für ihr antragsberechtigtes Kind Wohngeld zustehen (s. a. § 41 Abs. 3 Satz 3 Wohngeldgesetz in der ab 01.01.05 geltenden Fassung). Auch für die Gewährung von Wohngeld für die nicht durch ALG II abgedeckten KdU in der elterlichen Wohnung ist es unerheblich, ob der Auszubildende/Student seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz am Ausbildungs-/Studienort gemeldet hat. Entscheidend sind hierbei ebenfalls oben angeführte Kriterien (Beziehungen zum elterlichen Haushalt).

b) Ist ein Auszubildender/Student auf Grund auswärtiger Unterbringung tatsächlich längere Zeit nicht dem Haushalt der Eltern zuzurechnen, kommt eine Gewährung von nur 2/3 der KdU nicht in Betracht. Hier stellt sich allenfalls die Frage nach der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die Eltern.

_____Ende des Zitats______
BG - Zugehrigkeit bei Haupt- und Nebenwohnsitz
http://www.google.de/url?sa=t&source...YUKWJw&cad=rja

Zur Variante a)
Ob die Aussage zum Wohngeld in dieser Antwort noch stimmt, bezweifle ich. Ich denke, im Wohngeldgesetz wurde die Kategorie "Mischhaushalt" abgeschafft. Zu diesem speziellen Punkt solltest du eure Wohngeldstelle fragen, ob das (heute noch) möglich ist, dass du als Student Wohngeld für dein Zimmer in der Elternwohnung bekommst.

Zur Variante b)
Damit ist gemeint, dann wird die Mutter behandelt, als wohnte sie alleine in der Wohnung.
Sie bekommt in dem Fall die vollen Kosten der Unterkunft. Du kannst sie trotzdem weiterhin besuchen (und deine Möbel bleiben stehen). Allerdings wenn die Wohnung zu teuer ist, könnte ihr das Jobcenter irgendwann eine "Kostensenkungsaufforderung" schicken. Deshalb solltet ihr herausfinden, ob die Wohnung für deine Mutter alleine angemessen wäre.

Geändert von Erolena (09.07.2011 um 05:53 Uhr)
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