Antworten auf Fragen und Informationen rund ums Arbeitslosengeld II
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Antworten auf Fragen und Informationen rund ums Arbeitslosengeld II

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  #1  
Alt 29.04.2009, 11:55
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Standard Antworten auf Fragen und Informationen rund ums Arbeitslosengeld II


Themenübersicht

Wer kann ALG II beantragen und was ist zu beachten?
Achtung bei Aufrechnung!
Was ist zu tun, wenn der Antrag noch bearbeitet wird und ich mittellos bin?
Einladung der ARGE
Was tun bei Rückzahlung einer Überzahlung, die von der ARGE verursacht wurde?
100€ Schulgeld - 100€ Schulgeld, auch für Geringverdiener, die nicht Hartz4 beziehen.
Bereits im Widerspruchsverfahren Anwalt als Beratungshilfe hinzuziehen!
Ab in den Urlaub, trotz Arbeitslosengeld 2?
Die neuesten Infos des §16 SGB II, der für die Eingliederung in Arbeit zuständig ist!
Trotz hoher Mieten ist Senkung der Wohnraumobergrenze unzulässig
BSG weist Revision der ARGE Bochum zurück - Kosten einer Möblierung gehören zu den Unterkunftskosten
Heizkosten müssen nach tatsächlichem Verbrauch erstattet werden
Die Kosten für beim Umzug beschädigte Einrichtungsgegenstände können Sie ersetzten lassen!
Das Kindergeld darf bei getrennt lebenden Eltern nicht aufgesplittet werden!
Unterkunftskosten sind anteilig zu bezahlen
Zuschlag für Küchenmobiliar gehört zu den Unterkunftskosten
Übernahme von Wohnkosten auch dann, wenn Eltern oder Verwandte Vermieter sind
Erste Stellungnahme zu den laufenden Verfahren am BVerfG, wegen der Festsetzung der Regelsätze im SGBII
Keine Versagung von ALG2 (Hartz4) wegen verspäteter Abgabe der Antragsformulare
Infos der BA zu den Arbeitsgelegenheiten, nach dem SGBII
Infos der BA, zu Sanktionen bei Hartz4 (SGBII)
ALG II Bezieher können auf eventuelle Nachzahlungen bzw. erhöhte Leistungen hoffen.
BSG Urteil: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung
Reform der Jobcenter(ARGE) 2010
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will sein Grundsatzurteil über die Höhe der Hartz-IV-Sätze am 9. Februar verkünden.
Geänderte gesetzlichen Regelungen zu Unterkunftskosten im Bereich Hartz IV und Sozialhilfe.
BVerfG: Hartz-IV-Regelsätze müssen neu berechnet werden
BSG: Kürzung von Hartz-IV-Leistungen setzt deutliche und konkrete Sanktionsbelehrung voraus
KEIN MEHRBEDARF FÜR BEHINDERTE KINDER,BSG Urteil vom 06.05.2010




An dieser Stelle möchten wir uns bei tyron01 bedanken, der die Idee für diesen Thread hatte und einen großen Teil der Beiträge erarbeitet hat.
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Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen.

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Franky (31.07.2009)

  #2  
Alt 29.04.2009, 11:55
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Wer kann ALG II beantragen und was ist zu beachten?


Antragstellung:


Einen Antrag auf ALG2 kann jeder Bürger stellen! Dieser muss schriftlich bewilligt oder abgelehnt werden.

Wichtig: Gezahlt wird erst ab dem Tag der Antragstellung!

Den Antrag und die dazugehörigen Formulare zum ausdrucken findet ihr hier.

Sollte die ARGE (ARbeitsGEmeinschaft) sich weigern euren Antrag anzunehmen, so lasst euch nicht abwimmeln, denn laut Gesetz ist sie dazu verpflichtet:

§ 16 SGB I Antragstellung

1. Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

2. Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

3. Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.


Wichtig in jedem Fall:

Anträge, Widersprüche bitte immer schriftlich stellen und mit Nachweis (per Einschreiben, Empfangsschreiben) versenden!
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  #3  
Alt 29.04.2009, 11:56
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Achtung bei Aufrechnung!

Immer wieder kommt es vor, dass die ARGE Leistungen zurück fordert und diese dann auf den laufenden Bezug des ALG 2 aufrechnet.

Dies ist aber nur in 2 Fällen möglich:

Es ist ein Darlehn nach § 23 SGB II oder wenn man die Überzahlung selber durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige Angaben verursacht hat. Klar geregelt im SGB II § 43.

Gerne gewährt die ARGE auch die Wohnungskaution nach § 23 SGB II, dies ist aber Rechtswidrig! Die Kaution gehört zu den Kosten der Unterkunft und sind demnach nach §22 SGB II zu gewähren, was eine Aufrechnung auf den laufenden Bezug ausschließt.

Gegen jeden Bescheid der ARGE kann man Widerspruch einlegen. Sollte die Frist verstrichen sein, so könnt ihr auch einen Überprüfungsantrag nach §44 SGBX Punkt 4 stellen.
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  #4  
Alt 29.04.2009, 11:56
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Was ist zu tun, wenn der Antrag noch bearbeitet wird und ich mittellos bin?

Wenn man völlig mittellos ist, so kann ein Antrag nach § 42 SGB I auf Vorschuss gestellt werden.

§ 42 Vorschüsse

1. Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschuss zahlen, deren Höher er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat den Vorschuss nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrages.

2. Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie dies übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

3. Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.



Laut § 1 SGB II Absatz 2 Satz 2 ist die ARGE verpflichtet bei Bedürftigen den Lebensunterhalt zu sichern, und zwar dann wenn er besteht und nicht eine Woche oder Monate später!
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  #5  
Alt 29.04.2009, 11:56
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Einladung der ARGE

Wenn ihr eine Einladung der ARGE bekommt, müsst ihr dieser unbedingt Folge leisten. Bei unentschuldigtem fern bleiben , wird die ARGE euren Regelsatz (derzeit 351 Euro, ab Juni 2009 dann 359 Euro) bis zu 30% kürzen.

Beachtet bitte, dass ihr die Fahrtkosten zur ARGE erstattet bekommt!

Der Satz in der Einladung: "Fahrtkosten unter 6 Euro sind nicht erstattungspflichtig, ist rechtswidrig! Das hat das BSG im Jahr 2007 geurteilt (AZ. B 14/7b AS 50/06 R).

Also Fahrtkosten geltend machen, sofern ihr eine Einladung von der ARGE erhaltet.
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  #6  
Alt 29.04.2009, 11:56
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Was tun bei Rückzahlung einer Überzahlung, die von der ARGE verursacht wurde?

Wenn ihr eine unverschuldete Überzahlung erstatten müsst, dies euch aber in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so könnt ihr bei der zuständigen Regionaldirektion einen Antrag auf Niederschlagung/Erlass nach § 76 SGB 4 Abs. 2 stellen.

Zitat § 76 SGB 4 Abs. 2:

2. Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen,
  3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
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  #7  
Alt 12.05.2009, 09:44
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100€ Schulgeld

Wer von Hartz IV betroffen ist und sich von der Schule eine Schulbescheinigung für sein Kind geben lässt und diese dann mit einem formlosen Antrag auf Schulgeld bei seinem Fallmanager einreicht, kann für das neue Schuljahr mit 100€ Schulgeld pro Kind unterstützt werden.
Aber: die Quittungen bzw. Kassenbelege als Nachweis aufheben!!!


************************************************** ************************************************

Nachtrag Tyron: » 100€ Schulgeld, auch für Geringverdiener, die nicht Hartz4 beziehen.
Nicht nur Schüler und Schülerinnen, deren Eltern von Hartz IV abhängig sind, erhalten ab sofort jedes Jahr zum 1. August einen Schulmittelzuschuss in Höhe von 100 Euro. Auch Kinder mit ähnlich geringen finanziellen Möglichkeiten, deren Eltern Sozialhilfe beziehen oder die mit Hilfe von „Kinderzuschlag“ und ggf. auch Wohngeld aus der Hartz IV-Statistik herausgedrängt sind, erhalten diesen Zuschuss. Fehlt das Geld Anfang August auf dem Konto, so ist bei der ARGE, dem Sozialamt oder der Kindergeldkasse nachzufragen.


Quelle:gegen hartz4.de

Hierzu noch ein wichtiger Hinweis: Nicht die Kinder erhalten diese Unterstützung, sondern die Eltern. Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied, der in Einzelfällen dazu führt, dass nicht gefördert wird.
__________________
Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!!

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Franky (12.05.2009), Ratgeberin (16.09.2009)

  #8  
Alt 19.06.2009, 21:31
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Bereits im Widerspruchsverfahren Anwalt als Beratungshilfe hinzuziehen!


zu BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

[/I] Beratungshilfe für die Hinzuziehung eines Anwalts bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist zu gewähren, wenn in derselben Lage ein bemittelter vernünftiger Rechtsuchender anwaltlichen Rat suchen würde, um seine Verfahrensrechte effektiv ausüben zu können. Dem Antragsteller ist es wegen der Gefahr von Interessenkonflikten nicht zumutbar, sich kostenlos von der Widerspruchsbehörde beraten zu lassen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 11.05.2009 (Az.: 1 BvR 1517/08 ) entschieden. Die Versagungsentscheidung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG.

Quelle und weitere Informationen hier.
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  #9  
Alt 17.07.2009, 21:13
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Ab in den Urlaub, trotz Arbeitslosengeld 2?

Auch ALG II - Bezieher haben einen Anspruch auf Urlaub. Wer sich dabei aber nicht genau an die Hartz IV - Bestimmungen hält, darf nach seiner Rückkehr mit bösen Überraschungen rechnen. Um also das Urlaubsfeeling noch eine Weile genießen zu können, ist folgendes zu beachten:

1. Ohne vorherige Bewilligung des Jobcenters ist es ALG II- Beziehern untersagt den Wohnort zu verlassen. Es besteht die Pflicht, an Werktagen unter genannter Anschrift erreichbar zu sein, um auf Job- und Weiterbildungsangebote zeitnah reagieren zu können. Wird der Urlaubsantrag bewilligt darf sich der Arbeitslose auch außerhalb des Wohnortes aufhalten. Wer seinen Urlaub plant, sollte dann auch rechtzeitig das Gespräch mit seinem Fallmanager suchen, denn in der Regel werden Anträge auf Urlaub nur kurzfristig genehmigt. So können zum bsp. auch Frühbucherrabatte genutzt oder Urlaubsplätze längerfristig gebucht werden.

2. Die maximale Urlaubsdauer pro Jahr beträgt drei Wochen. In dieser Zeit werden die ALG 2 - Bezüge weiter gezahlt. Eine längere Ortsabwesenheit ist nach Genehmigung durch das Jobcenter zwar möglich, allerdings gibt es für diese Zeit kein Geld.

3. Der Tag der Rückreise sollte eingehalten werden. Anschließend hat umgehend eine Rückmeldung beim Fallmanager zu erfolgen. Wer das versäumt und sich erst Tage später meldet, der darf in den kommenden drei Monaten mit 20 % weniger Geld rechnen. Wer ohne Genehmigung verreist, muss das gezahlte Arbeitslosengeld 2 zurückzahlen. Die Frist von drei Wochen kann in Ausnahmefällen nachträglich verlängert werden. Allerdings müssen dafür triftige Gründe vorliegen. Kann die Rückreise zum Bsp. wegen Krankheit nicht rechtzeitig erfolgen, muss nachgewiesen werden, dass der Betroffene nicht transportfähig war. Ein einfaches Krankschreiben vom Arzt reicht nicht aus.

4. Wer nur am Wochenende verreisen möchte, darf dies auch ohne Genehmigung tun, da Post oder Anrufe des Jobcenters dann ja trotzdem zeitnah zur Kenntnis genommen werden können.

Erreichbarkeits-Anordnung - EAO

Übrigens können Urlaubsreisen durch die Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung (Infos unter Tel. 030 24636423) bezuschusst werden. Hier kann man aus einem umfangreichen Angebot an Urlaubsstätten in ganz Deutschland, den für sich passenden Urlaubsort auswählen. Die Urlaubszuschüsse betragen je nach Bundesland zwischen 5 und 15 EUR p.P./T. Wichtig ist, der Antrag auf Zuschuss muss vor Beginn der Ferien gestellt werden und am besten so früh wie möglich. Unter der genannten Telefonnummer erfahren sie auch, wo Antragsformulare erhältlich sind und wo diese abgegeben werden können.
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  #10  
Alt 20.07.2009, 15:21
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Die neuesten Infos des §16 SGB II, der für die Eingliederung in Arbeit zuständig ist!

Mit dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sind die Eingliederungsleistungen des SGB II neu geordnet und die Gestaltungsspielräume für die
Arbeitsgemeinschaften, zugelassenen kommunalen Träger und Agenturen für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung (im Folgenden: Grundsicherungsstellen) gegenüber der alten Rechtslage erweitert worden. ...

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