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#1
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| Eine etwas wirre Situation. Ich habe Vermögen von meinem Vater geerbt (hoher Betrag) bekomme keine Waisenrente mehr, da mein vater Amerikaner war. (Us-waisenrente) ich habe kein einkommen und wohne von dem geld, da ich noch schülerin bin!! Ich wohne seit 2 monaten wieder bei meiner mutter (habe vorher bei Pflegeeltern gelebt) meine mutter ist geistig behindert und steht unter betreuung, bekommt arbeitslosengeld 2. jetzt will das arbeitsamt, da ich in einer sog bedarfsgemeinschaft wohne, in meine konten einsehen. Muss ich nun, da ich vermögen habe und bei meiner mutter wohne, ihr das arbeitslosengeld "ersetzen", bzw. wird das arbeitslosengeld gestrichen oder gekürzt? (bitte bald antworten! dringend!) (Ich selbst bekomme gar kein Geld vom deutschen Staat.) |
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#2
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| kommt drauf an wie alt du selbst bist leider. Also U25: JA, dann bildet ihr noch eine Bedarfsgemeinschaft, da du nach SGB II ja noch Stallpflicht hättest. Wenn Ü25: NEIN, dann bildet ihr keine Bedarfsgemeinschaft sondern eine WG. §7 Leistungsberechtigte: (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a)die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b)die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. 4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Quelle: SGB 2 - Einzelnorm Wenn du U25 bist (also unter 25 Jahre alt), dann zählt es wie als würdest du eine Ausbildung oder so machen. Dann zählt ihr leider als Bedarfsgemeinschaft. Bei Ü25 nichtmehr. Dann seit ihr Keine Bedarfsgemeinschaft=Einstehensgemeinschaft sonder eine Wohngemeinschaft. Mit getrennten kosten, Konten, Einkommen ect. Lese dir einfach den Paragrafen (LINK) mal still und genau durch. Der spricht bände. So wirst du wissen ob ja oder nein. LG WhiteAngel |
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#3
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| Bezogen auf das SGB II bildet ihr keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Denn du selber kannst dich wegen Vermögen selber finanzieren, deine bedürftige Mutter bildet im Rahmen der Haushaltsgemeinschat ihre eigene Bedarfsgemeinschaft. Was mich wundert ist, dass deine Mutter, obwohl geistig behindert, noch mit ALG II = SGB II versorgt wird, und nicht von der Sozialhilfe nach SGB XII. Auch müsste analysiert werden, wie der § 33 SGB II zu verstehen ist und ob nach BGB Unterhaltsansprüche generiert werden. Ich rate dringend dazu, sofort einen Fachanwalt für Sozialrecht einzuschalten!
__________________ Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt. Gib mir neue Kraft und Geduld. Tröste mich durch dein Wort. Erquicke mich in meiner Mattigkeit. Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde. Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen, was Menschen mir Gutes erweisen. Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an. |
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