Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine
Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeitslosigkeit > ALG II/Hartz IV


Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Bookmark and Share
  #1  
Alt 10.01.2012, 19:37
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2011
Beiträge: 6
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
3lias befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine


Hallo liebe Forum Mitglieder,

Ich hatte hier im Forum mal gelesen das wenn man ALG II bezieht die Fahrtkosten für Melde- und Beratungstermine in der Agentur für Arbeit erstattet bekommt.
Dahingehend hatte ich bei meinem letzten Termin folgendes Schriftstück dem Berater auf den Tisch gelegt:

Antrag auf Fahrtkostenerstattung für Melde- und Beratungstermine

ALG II: Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten
Das Bundessozialgericht hat am 6. Dezember 2007, Az. B 14/7b AS 50/06 R folgendes Urteil bezüglich der angeblichen Bagatellgrenze bei Fahrtkosten zur ARGE gefällt: Nehmen ALG II-Empfänger einen Pflichttermin bei Behörden wahr, haben sie ein Recht auf die Erstattung auch geringer Fahrtkosten, so das Bundessozialgericht. Geklagt hatte ein Empfänger von ALG II, der einen Pflichttermin bei einer Behörde hatte und dabei auf den Bus angewiesen war. Die Kosten von 3,52 Euro wollte die ARGE nicht übernehmen. Begründung: Eine Erstattung der Fahrtkosten sei zwar möglich, aber keine Pflicht. Außerdem sei im Regelsatz das Geld für Fahrten zum Amt bereits enthalten. Und es gebe ohnehin eine Bagatellgrenze von 6 Euro. Die Kasseler Richter entschieden, dass die Fahrtkosten, und seien sie noch so gering, erstattet werden müssen. So genannte Bagatellgrenzen seien angesichts der beschränkten finanziellen Mittel von ALG II-Empfängern nicht angemessen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde von Ihnen am zu einem Termin in die Agentur für Arbeit nach § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit §§ 38 Abs. 1 und 144 SGB III nach eingeladen.
Hierbei sind mir folgende Kosten entstanden: Siehe Anlage.
Ich bitte um Erstattung der Kosten auf die Ihnen bekannte Kontonummer.
Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, bitte ich die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.


Dieser war sichtlich damit überfordert und ist erst einmal von einem Zimmer ins nächste um zu Fragen wie mit diesem Antrag zu verfahren ist. Nach einer Weile kam er dann wieder und meinte wir werden den Antrag bearbeiten und Ihnen schriftlich einen Bescheid zukommen lassen.
Dieser kam jetzt mit folgendem Inhalt:

Die notwendigen Reisekosten, die der leistungsberechtigten Person aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Höhe der Belastungen einerseits und er Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten andererseits ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach SGB II sind verwertbare Vermögensgegenstände (Tagesgeldkonto) vorhanden.
Aus diesem Grund kann eine Übernahme der Fahrkosten zum Zweck der Antragstellung auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nicht erfolgen. (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 4 SGB III).
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.


Wie Ihr gelesen habt wurde mein Antrag abgelehnt weil ich ein Tagesgeldkonto habe. Nun Frage ich mich, ist das so rechtens? Und oder hängt das vom Betrag ab welcher auf diesem Konto hinterlegt ist?
Zumal ich immer dachte wenn man ALG II beantragt hat meinen einen Freibetrag was an Geld auf dem Konto vorhanden sein darf?

Danke für eure Hilfe.
Mit Zitat antworten

  #2  
Alt 11.01.2012, 01:58
Benutzerbild von Counselor
Guru
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 1.272
Bedankte sich: 5
149 Danksagungen in 149 Beiträgen
Counselor befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde von Ihnen am zu einem Termin in die Agentur für Arbeit nach § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit §§ 38 Abs. 1 und 144 SGB III nach eingeladen.
Hierbei sind mir folgende Kosten entstanden: Siehe Anlage.
Ich bitte um Erstattung der Kosten auf die Ihnen bekannte Kontonummer.
Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, bitte ich die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
DAS betrifft den Rechtskreis des SGB III, also die Agentur für Arbeit = ALG I.

Dafür ist meiner Kenntnis nach keine Kostenerstattung vorgesehen. Weil das ALG I eine Versicherungsleistung ist und nicht den Bedürftigenbereich des SGB II berührt (ALG II = Jobcenter).

Wenn du dann gleichzeitig ALG II beantragst, bist du ja nicht vorgeladen worden, sondern hast aus eigenem Antrieb heraus gehandelt. Also keine Kostenerstattung.

Sollte es so sein, dass die Einladung vom Jobcenter, also SGB II, kam, wäre es ja so, dass noch kein ALG II bewilligt wurde und eine Bedürftigkeitsprüfung noch stattfindet oder staffinden wird. Also auch keine Leistung.

Meiner unmassgeblichen Meinung nach ist die Antwort des Jobcenters ein bisschen schwach, irgendwie wie zwischen Wand und Tapete geschrieben, im Endergebis = Keine Erstattung aber soweit korrekt.
__________________
Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt.
Gib mir neue Kraft und Geduld.
Tröste mich durch dein Wort.
Erquicke mich in meiner Mattigkeit.
Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde.
Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen,
was Menschen mir Gutes erweisen.
Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an.
Mit Zitat antworten

  #3  
Alt 11.01.2012, 10:29
Benutzerbild von derWolf
Moderator
 
Registriert seit: 02.03.2008
Beiträge: 5.344
Bedankte sich: 2
801 Danksagungen in 769 Beiträgen
derWolf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

Hallo 3lias,

Zitat:
Zitat von 3lias Beitrag anzeigen
Die notwendigen Reisekosten, die der leistungsberechtigten Person aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden. Unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Höhe der Belastungen einerseits und er Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten andererseits ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach SGB II sind verwertbare Vermögensgegenstände (Tagesgeldkonto) vorhanden.
Aus diesem Grund kann eine Übernahme der Fahrkosten zum Zweck der Antragstellung auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nicht erfolgen. (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 4 SGB III).
Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.
... nach diesem Text wurde die Übernahme der Fahrkosten abgelehnt, was ist aber mit deinem Antrag auf ALG-II... wurde dem stattgegeben?
__________________
... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
Ich bin kein Jurist.
Mit Zitat antworten

  #4  
Alt 11.01.2012, 10:29
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2011
Beiträge: 6
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
3lias befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

Wie du schon richtig erkannt hast Counselor, wurde ich vom Jobcenter Eingeladen um meinen Antrag auf ALGII zu besprechen welcher bis jetzt noch nicht durch ist. Nach deiner Aussage zu urteilen werde ich sozusagen auf den Kosten sitzen bleiben oder?

Dachte trotzdem in den Widerspruch zu gehen. Werfe doch bitte mal einen Blick darauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihrem Bescheid zu meinem Antrag auf Fahrtkostenerstattung für Melde- und Beratungstermine vom *DATUM*.

Ihre Begründung das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach SGB II verwertbare Vermögensgegenstände (Tagesgeldkonto) vorhanden sind ist nichtig, da bereits vor der Antragstellung dieses Konto vorhanden war und es sich so um ein geschütztes Vermögen handelt, welches nicht angegriffen werden kann.

Außerdem steht mir nach §12 II Nr.1 SGB II ein Grundfreibetrag von **** Euro zu welcher im Rahmen meiner finanziellen Situation liegt.

Mit freundlichen Grüßen
PS.: Sofern der Bescheid für bewilligtes ALGII irgendwann dann kommt und ich noch einmal Eingeladen werde kann ich dann aber Fahrtkosten zum Amt geltend machen oder?
Mit Zitat antworten

  #5  
Alt 11.01.2012, 10:38
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2011
Beiträge: 6
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
3lias befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

@derWolf

ALG II Antrag wurde bereits im alten Jahr Ende November abgeben. Ergänzende / fehlende Unterlagen wurden dann Ende Dezember nachgereicht nachdem mich der Berater Mitte Dezember eingeladen hatte.

Warte jetzt immer noch auf den Bescheid. Nach der langen Bearbeitungszeit zu urteilen scheint es wohl komplikationen beim Antrag zu geben. Vielleicht liegt es daran da ich in einer WG wohne. Ich weis es nicht.
Mit Zitat antworten

  #6  
Alt 11.01.2012, 10:53
Benutzerbild von derWolf
Moderator
 
Registriert seit: 02.03.2008
Beiträge: 5.344
Bedankte sich: 2
801 Danksagungen in 769 Beiträgen
derWolf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

3lias, solange der Anspruch auf ALG-II nicht geklärt und bestätigt ist, wird wohl auch keine Fahrtkostenerstattung erfolgen.

Zitat:
Zitat von 3lias Beitrag anzeigen
Nach der langen Bearbeitungszeit zu urteilen scheint es wohl komplikationen beim Antrag zu geben. Vielleicht liegt es daran da ich in einer WG wohne. Ich weis es nicht.
... das mag ein Grund sein, aber um noch einmal auf das besagte Tagesgeldkonto zurück zu kommen...hast du gegenüber dem für dich zuständigen Jobcenter/Arge durch Vorlage von Kontoauszügen o.Ä. belegt dass dein Vermögen, inklusive das Betrags auf dem Tagesgeldkonto, im Ganzen noch im Bereich des sog. Schonvermögens liegt?

Grundsätzlich ist davon auszugehen dass die kleinste Ungereimtheit zu einer Ablehnung führen kann- und wird.
__________________
... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
Ich bin kein Jurist.
Mit Zitat antworten

  #7  
Alt 11.01.2012, 11:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2011
Beiträge: 6
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
3lias befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

@derWolf

Kontoauszüge habe ich beigelegt - nur meinen Mitbewohner habe ich darauf unkenntlich gemacht da dieser nicht genannt werden möchte.

Ja, mein Schonvermögen liegt im Bereich der gesetzlichen Vorgaben.

Muss wohl abwarten was da noch kommt, aber falls gewünscht halte ich euch auf dem laufenden bzw. sofern weitere Fragen auftreten bzw. einer ggf. Ablehnung meines Antrages auf ALGII.
Mit Zitat antworten

  #8  
Alt 11.01.2012, 18:53
Benutzerbild von derWolf
Moderator
 
Registriert seit: 02.03.2008
Beiträge: 5.344
Bedankte sich: 2
801 Danksagungen in 769 Beiträgen
derWolf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

Mach das 3lias, halte uns sehr gerne auf dem Laufenden.
Warum taucht denn dein Mitbewohner auf deinen Kontoauszügen auf?
__________________
... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
Ich bin kein Jurist.
Mit Zitat antworten

  #9  
Alt 11.01.2012, 20:10
Benutzerbild von Counselor
Guru
 
Registriert seit: 15.05.2010
Beiträge: 1.272
Bedankte sich: 5
149 Danksagungen in 149 Beiträgen
Counselor befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

- wenn der ALG II - Antrag bewilligt wird, können ab dann auch die Übernahme der Wegekosten beantragt werden.

- wenn die letzten Unterlagen Ende Dezember abgegeben wurden, wird das Jobcenter noch einge Zeit zur Bearbeitung benötigen. Noch weitere vier Wochen würde ich locker einplanen.

- die Umstände einer WG können zur Verkomplizierung des Antrages führen, insbesondere dann, wenn diese WG schlussendlich im Lichte des § 7 SGB II ~ Einstehensgemeinschaft ~ betrachtet wird.
__________________
Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt.
Gib mir neue Kraft und Geduld.
Tröste mich durch dein Wort.
Erquicke mich in meiner Mattigkeit.
Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde.
Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen,
was Menschen mir Gutes erweisen.
Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an.
Mit Zitat antworten

  #10  
Alt 12.01.2012, 07:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.08.2011
Beiträge: 6
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
3lias befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard AW: Fahrtkosten- Erstattung für Melde- und Beratungstermine

@derWolf
Mein Mitbewohner taucht auf dem Kontoauszug auf da er mir zum einen die Hälfte der Miete überweist welche ich dann an den Vermieter (inkl. meiner Miete) weiterleite sowie weitere gemeinsame Kosten (Strom & Internet) welches wir uns teilen aber auf meinem Namen läuft.

@Counselor
Danke, werde mal schauen was da noch kommt vom Amt.
Mit Zitat antworten

Antwort




Themen-Optionen


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Spesen Fahrtkosten Anaconda55 Karriere & Job 3 18.07.2009 11:06


Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeitslosigkeit > ALG II/Hartz IV


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 00:22 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.5 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Content Relevant URLs by vBSEO 3.3.2 ©2009, Crawlability, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS
Copyright (c) arbeits-abc.de Alle Rechte vorbehalten.