Gesetz zum Pfändungsschutz auch bei Hartz IV!
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Gesetz zum Pfändungsschutz auch bei Hartz IV!

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  #1  
Alt 15.08.2008, 09:46
Benutzerbild von Annett
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Beitrag Gesetz zum Pfändungsschutz auch bei Hartz IV!


Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verändert.

Was unpfändbar ist, darf auch bei Hartz IV nicht angerechnet werden!
Von Rolf Winkel


Neuregelungen der ZPO (§ 851 c und d):
Dadurch wird definiert,
• in welcher Höhe und
• unter welchen Bedingungen Rücklagen fürs Alter unpfändbar sind.

§ 851 c Abs. 2 ZPO bestimmt, welchen Betrag man als »unpfändbar« auf einem Alterssicherungsvertrag »ansammeln« kann. Dabei gibt es eine Altersstaffelung, die davon ausgeht, dass pro Kalenderjahr mit zunehmendem Alter mehr für die Alterssicherung zurückgelegt werden kann. So sind etwa im Alter zwischen 40 und 47 insgesamt 4.500 Euro pro Jahr an zurückgelegtem Vermögen für die Alterssicherung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt (vgl. Tabelle). Ob und in welcher Höhe zugleich auch von den laufenden Einkünften ein Betrag in Höhe der jährlichen erlaubten Ansparsumme pfändbar ist, ist derzeit in der Diskussion – unter anderem in der Schuldnerberatungsszene.

Pfändungsfreie Maximalbeträge nach § 851 c ZPO Alter Maximalwert

18 2.000 Euro 42 77.500 Euro 31 32.000 Euro 55 152.000 Euro
19 4.000 Euro 43 82.000 Euro 32 36.000 Euro 56 160.000 Euro
20 6.000 Euro 44 86.500 Euro 33 40.000 Euro 57 168.000 Euro
21 8.000 Euro 45 91.000 Euro 34 44.000 Euro 58 176.000 Euro
22 10.000 Euro 46 95.500 Euro 35 48.000 Euro 59 184.000 Euro
23 12.000 Euro 47 100.000 Euro 36 52.000 Euro 60 193.000 Euro
24 14.000 Euro 48 106.000 Euro 37 56.000 Euro 61 202.000 Euro
25 16.000 Euro 49 112.000 Euro 38 60.000 Euro 62 211.000 Euro
26 18.000 Euro 50 118.000 Euro 39 64.000 Euro 63 220.000 Euro
27 20.000 Euro 51 124.000 Euro 40 68.500 Euro 64 229.000 Euro
28 22.000 Euro 52 130.000 Euro 41 73.000 Euro 65 238.000 Euro
29 24.000 Euro 53 136.000 Euro
30 28.000 Euro 54 144.000 Euro

Ist das angesparte Altersvorsorgevermögen höher als sich aus den Tabellenwerten ergibt, so gelten die übersteigenden Beträge zu 7/10 als verwertbar und dürfen damit gepfändet werden. Hat der Vertrag einen Wert von mehr als 714.000 Euro (= 3 x 238.000 Euro), so gilt alles, was über diesen Betrag hinausgeht, als voll pfändbar.

Dieser Beitrag kam als Flugblatt vom der "Koordinierungsstelle Gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen" Berlin.

Ich finde Ihn sehr interessant, vielleicht auch der eine oder andere aus dem Forum.


Habe noch eine Frage.
Weiß jemand ob es schon gilt für Harz IV?
Sorry wegen der komischen Reihenfolge der Jahre ich habe es anders im Word!

Tschau Annett

Geändert von Ratgeberin (15.08.2008 um 12:59 Uhr)
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Folgender Benutzer sagt Danke zu Annett für den nützlichen Beitrag:
Franky (31.07.2009)

  #2  
Alt 16.08.2008, 07:43
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Hoffe, dass die beiden Seiten dir weiter helfen.
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Alt 29.04.2009, 20:29
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