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| Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verändert. Was unpfändbar ist, darf auch bei Hartz IV nicht angerechnet werden! Von Rolf Winkel Neuregelungen der ZPO (§ 851 c und d): Dadurch wird definiert, • in welcher Höhe und • unter welchen Bedingungen Rücklagen fürs Alter unpfändbar sind. § 851 c Abs. 2 ZPO bestimmt, welchen Betrag man als »unpfändbar« auf einem Alterssicherungsvertrag »ansammeln« kann. Dabei gibt es eine Altersstaffelung, die davon ausgeht, dass pro Kalenderjahr mit zunehmendem Alter mehr für die Alterssicherung zurückgelegt werden kann. So sind etwa im Alter zwischen 40 und 47 insgesamt 4.500 Euro pro Jahr an zurückgelegtem Vermögen für die Alterssicherung vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt (vgl. Tabelle). Ob und in welcher Höhe zugleich auch von den laufenden Einkünften ein Betrag in Höhe der jährlichen erlaubten Ansparsumme pfändbar ist, ist derzeit in der Diskussion – unter anderem in der Schuldnerberatungsszene. Pfändungsfreie Maximalbeträge nach § 851 c ZPO Alter Maximalwert 18 2.000 Euro 42 77.500 Euro 31 32.000 Euro 55 152.000 Euro 19 4.000 Euro 43 82.000 Euro 32 36.000 Euro 56 160.000 Euro 20 6.000 Euro 44 86.500 Euro 33 40.000 Euro 57 168.000 Euro 21 8.000 Euro 45 91.000 Euro 34 44.000 Euro 58 176.000 Euro 22 10.000 Euro 46 95.500 Euro 35 48.000 Euro 59 184.000 Euro 23 12.000 Euro 47 100.000 Euro 36 52.000 Euro 60 193.000 Euro 24 14.000 Euro 48 106.000 Euro 37 56.000 Euro 61 202.000 Euro 25 16.000 Euro 49 112.000 Euro 38 60.000 Euro 62 211.000 Euro 26 18.000 Euro 50 118.000 Euro 39 64.000 Euro 63 220.000 Euro 27 20.000 Euro 51 124.000 Euro 40 68.500 Euro 64 229.000 Euro 28 22.000 Euro 52 130.000 Euro 41 73.000 Euro 65 238.000 Euro 29 24.000 Euro 53 136.000 Euro 30 28.000 Euro 54 144.000 Euro Ist das angesparte Altersvorsorgevermögen höher als sich aus den Tabellenwerten ergibt, so gelten die übersteigenden Beträge zu 7/10 als verwertbar und dürfen damit gepfändet werden. Hat der Vertrag einen Wert von mehr als 714.000 Euro (= 3 x 238.000 Euro), so gilt alles, was über diesen Betrag hinausgeht, als voll pfändbar. Dieser Beitrag kam als Flugblatt vom der "Koordinierungsstelle Gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen" Berlin. Ich finde Ihn sehr interessant, vielleicht auch der eine oder andere aus dem Forum. Habe noch eine Frage. Weiß jemand ob es schon gilt für Harz IV? Sorry wegen der komischen Reihenfolge der Jahre ich habe es anders im Word! ![]() Tschau Annett Geändert von Ratgeberin (15.08.2008 um 12:59 Uhr) |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Annett für den nützlichen Beitrag: | ||
Franky (31.07.2009) | ||
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__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#3
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| Hierzu das Aktuelle Urteil des BSG zum Thema Alg2 und Unterhalt.. Seit dem Urteil können auch Alg2 Empfänger Unterhalt zahlen... Alg2 und Unterhalt
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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