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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich war fast zwei Jahre selbständig, hatte mich nebenberuflich nur noch selbständig gemacht, sonst hätte ich kein Hartz IV Antrag stellen können, laut Auskunft des JobCenters. Da ich aber keine Einnahmen-Überschussrechnung sofort liefern konnte, wurde mir das Ultimatum gestellt entweder ganz das Gewerbe abzumelden oder kein Hartz IV. Da ich keine Rennereien haben wollte, habe ich es ganz abgemeldet. Das Ende vom Lied - ich musste doch eine Einahmen-Überschussrechnung abgeben, was ich dann auch getan habe. Jetzt kommt es aber hin und wieder vor, dass jemand meine Dienste in Anspruch nehmen möchte. 100,00 € kann ich ja dazu verdienen. Geht da auch vielleicht noch mehr? Denn bei einem 400,00 € Minijob kann man doch letztendlich auch 165,00 € behalten. Wenn ja, wie kann ich das beim JobCenter abrechnen, wenn ich mich nebenberuflich wieder selbständig mache. Ich traue mich nicht, das beim JobCenter zu fragen, denn bisher wurden mir von allen Seiten, sei es von der Arbeitsagentur und anschließend vom JobCenter nur Steine im Weg gelegt. Danke im vorraus. |
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#2
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| Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich war fast zwei Jahre selbständig, hatte mich nebenberuflich nur noch selbständig gemacht, sonst hätte ich kein Hartz IV Antrag stellen können, laut Auskunft des JobCenters. Ich glaube nicht, das diese Auskunft richtig ist. Auch Selbständige können ALG II beantragen: Das Problem ist, die Bedürftigkeit nachzuweisen. Selbständige haben kein regelmässiges Einkommen, sondern schwankende Einkünfte mit entsprechender steuerlicher Gestaltung, was die Berechnung des ALG II - Anspruches ausserordentlich erschwert. Man beachte § 2 SGB II: SGB 2 - Einzelnorm Zitat:
Aber selbstverständlich. Bei ALG II bist du aufgefordert, deine Bedürftigkeit zu mindern und du darfst nicht nur viel verdienen, sondern du sollst viel verdienen. Dein Einkommen wird im Rahmen der Zuverdienstregeln und des Zuflussprinzips berücksichtigt. Denn bei einem 400,00 € Minijob kann man doch letztendlich auch 165,00 € Die 165€ beziehen sich auf ALG I ---> § 141 SGB III. Bei ALG II wird der Zuverdienst nach § 30 SGB II berücksichtigt. behalten. Wenn ja, wie kann ich das beim JobCenter abrechnen, wenn ich mich nebenberuflich wieder selbständig mache. Ich traue mich nicht, das beim JobCenter zu fragen, denn bisher wurden mir von allen Seiten, sei es von der Arbeitsagentur und anschließend vom JobCenter nur Steine im Weg gelegt. Ich sehe das so, dass du mit der ARGE Klartext reden und klären musst, wie deine Buchhaltung beschaffen sein muss, damit deine Unterstützungszahlungen berechnet werden können. Wenn du einen grossen Aufwand mit Steuerberater und Co. treiben musst, dann wird sich ein selbständiger Nebenerwerb wohl nicht mehr lohnen. Danke im vorraus.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (16.10.2007 um 13:52 Uhr) |
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