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#1
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| Hallo Ihr Lieben, ich habe am 05.01.2012 einen Änderungsbescheid und einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bekommen. Gegen den Änderungsbescheid werde ich Widerspruch einlegen, weil mir ein zu hohes Gehalt angerechnet wird. In meiner Dezemberabrechnung gab es zu meinen 899,25 Euro Nettolohn ganze 136,61 Euro Weihnachtsgeld. Das ergibt eine Summe von 1035,86 Euro. Diese Summe hat das JC als Einkommen in die Berechnung ab 01.01.2012 übernommen, wobei sie in den vorangegangenen Änderungsbescheiden zu niedrige Einkommenssummen eingegeben haben, trotz Gehaltsabrechnung. Im Änderungsbescheid vom 10.10.2011 steht für Oktober ein Netto-Erwerbseinkommen von 0,01 Euro und ein sonstiges Einkommen von 600,53 Euro. Im Änderungsbescheid vom 11.11.2011 steht für November ein Netto-Erwerbseinkommen von 0,01 Euro und ein sonstiges Einkommen von 599,78 Euro und für Dezember 2011 bis April 2012 ein Netto-Erwerbseinkommen von 0,01 Euro und ein sonstiges Einkommen von 650,00 Euro. Im Änderungsbescheid vom 03.01.2012 steht für November bis Dezember 2011 ein Netto-Erwerbseinkommen von 0,01 Euro und ein sonstiges Einkommen von 599,78 Euro und für Januar bis April 2012 ein Netto-Erwerbseinkommen von 1035,86 Euro, ein abzüglicher Freibetrag von 300,00, ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 735,86 Euro. In dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid steht folgendes: ..die Entscheidung vom 5. September 2011 über die Bewilligung von Leitungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012 für Sie teilweise in Höhe von 490,49 Euro aufgehoben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Die unten stehenden Beträge sind von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X). Erstattungszeitraum 1. Oktober 2011 - 31. Oktober 2011 Regelleistung 124,00 Euro Erstattungszeitraum 1. November 2011 - 30. November 2011 Kosten für Unterkunft und Heizung 230,41 Euro Erstattungszeitraum 1. Januar 2012 - 31. Januar 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung 136,08 Euro Mit dem nachgewiesenen Einkommen waren Sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Ich soll den Betrag bis zum 21. Januar 2012 zurückzahlen.. HILFE, WIE SOLL ICH DAS MACHEN??? Liebe Grüße, Jazzy1984 |
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#2
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| Widerspruch einlegen ist richtig. Allerdings mußt du zu jedem Bescheid einen einlegen! So lange wirst du auch nicht zahlen brauchen! |
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#3
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| Also auch gegen die Änderungsbescheide Widerspruch einlegen, die sie dämlicher Weise falsch ausgestellt haben, trotzdem sie meine Gehaltsabrechnungen hatten? Oder nur gegen den neuesten Änderungsbescheid vom 3. Januar 2012 und gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid? Da wäre ich ja selbst nicht drüber gefallen, wenn sie mir nicht den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geschickt hätten. Das hätten sie doch schon längst berichtigen können, Änderungsbescheide gab es ja genug.. Dann muss ich ja trotzdem was zurückzahlen, was kann ich denn für deren Schusseligkeit? |
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#4
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