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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Guten Abend zusammen, ich habe mal eine Frage zur Handhabe mit der Mietkaution die ich seinerzeit von der Arge gestellt bekommen habe. Vor ca. 4 Jahren war ich Harz4 Empfänger und bin aus dem Elternhaus aufgrund von (Eigenbedarf meiner Eltern) ausgezogen. Diesen Auszug hat mir die Arge auch genehmigt und ich habe mir eine Wohnung mit 45 m² gesucht die von den Kosten her im Rahmen war. Die Arge hat für die neue Wohnung die Kaution in Höhe von € 560,- übernommen und die Kaution sowie die Miete ist direkt an den Vermieter ausbezahlt worden. Der Vermieter hat damals ein Formular ausfüllen und unterschreiben müssen, dass ich bekommen habe. Mir ist nich bekannt, dass ich die Mietkaution als zinsfreies Darlehen bekommen habe. Ich bin mitlerweile seit 3 Jahren nicht mehr arbeitslos und mir ist niemals ein bestimmter Anteil von meinen Regelleistungen für ein Darlehen oder Ähnliches abgezogen worden. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich damals eine Darlehensvereinbarung oder Ähnliches unterschreiben musste. Jetzt bin ich seit 3 Jahren berufstätig und ziehe in einen Monat um. Wie verhällt es sich mit der Mietkaution die seinerzeit von der Arge bezahlt wurde? Nach kurzer Rücksprache mit dem Vermieter, ist dieser der Meinung die Mietkaution müsse dementsprechend auch an die ARGE zurückbezahlt werden und er würde das tun. Soll ich darauf vertrauen, dass der Vermieter die Kaution an die ARGE ausbezahlt, oder soll ich mich mit der ARGE lieber in Verbindung setzten? Oder soll der Vermieter die Kaution an mich ausbezahlen? Wie gesag, ich hatte diese Mietkaution nie in Form von Abzügen von den Regelleistungen getilgt bzw. die ARGE hat niemals irgendwelche Forderungen über die Kaution gestellt, nachdem ich vor 3 Jahren eine Beschäftigung aufgenommen habe. Gruß carloger Geändert von carloger (05.06.2010 um 22:30 Uhr) |
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#2
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| Zwischen dem Vermieter und der Arge bestehen keine Vertragsverhältnisse, denn du bist es, dem die Kaution als Darlehen gewährt wurde. Also wäre es deine Angelegenheit, die Kaution zurückzuerstatten. Im Prinzip ist es aber wurscht, wer zurückzahlt, du musst nur im Hinblick auf die Verjährungsfristen nachweisen können, dass die Arge die Kaution erhalten hat. Wenn der Vermieter dir also einen wasserdichten Nachweis erbringt, dass die Arge die Kaution erhalten hat, ist das auch ok. Diesen Nachweis bitte sorgfältig aufbewahren. Bekanntlich hält doppelt genäht besser, eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der Arge ist sicherlich nicht falsch.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
carloger (06.06.2010) | ||
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