sanktionen der arge (Krankenversicherung gestrichen)
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sanktionen der arge (Krankenversicherung gestrichen)

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  #1  
Alt 20.09.2008, 15:51
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ich habe vor ein ca 4 wochen einen termin bei der arge nicht wahrgenommen.
einen tag später musste ich ins krankenhaus wo ich am freitag diese woche entlassen wurde.
da ich bis zu diesem tag kein alg 2 verbuchen konnte und ich telefonisch keine auskunft bekommen hab (außer das die leistungen eingestellt wurden)hab ich mich direkt vom krankenhaus zur arge begeben dort hieß es ich muss mich erneut beim AA arbeitssuchend melden und ich soll mich dann wieder bei der arge melden. wieder bei der arge hieß es, das mir alle leistungen ab dem versäumten termin gestrichen wurden einschließlich Versicherungsschutz.

nun meine fragen:

1.darf die arge als sanktion mir den versicherungsschutz streichen? (das würde für mich bedeuten, das ich de Krankehausaufenhalt selber zahle müsste)

ich habe bisher nur gehört das man eine 3monatige sperre bekommt, bzw. einem das geld für 3 monate gestrichen wird.

2.was ist das härteste an sanktionen was die arge verhängen darf?

es würde mir sehr helfen wenn ihr § zur hand hättet in denen es um diese sanktionen geht.

thx patpiep
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  #2  
Alt 20.09.2008, 19:13
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hab mal in nem anderen forum gefragt ob die arge als sanktion die krankenversicherung streichen darf. mit der antwort das dass gegen die grundrechte verstößt.

stimmt das, wenn ja gegen welches denn ganz genau?
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  #3  
Alt 20.09.2008, 20:51
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Wenn man einen Termin bei der ARGE nicht wahrnimmt, ist dies eigentlich ein Meldeversäumnis, das mit einer Sanktion von 10% geahndet wird.

Einige Argen bauen die Meldepflicht in die Eingliederungsvereinbarung ein, so dass sich auch höhere Sanktionen begründen lassen, z.B. 30% - 60% - 100%.

Solch eine sofortige Totaleinstellungspolitik ist nur dann erklärbar, wenn du deine Arge bereits öfters gereizt und deinen "Kredit" verspielt hast.
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  #4  
Alt 20.09.2008, 20:58
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nun meine fragen:

1.darf die arge als sanktion mir den versicherungsschutz streichen? (das würde für mich bedeuten, das ich de Krankehausaufenhalt selber zahle müsste)

ich habe bisher nur gehört das man eine 3monatige sperre bekommt, bzw. einem das geld für 3 monate gestrichen wird.

2.was ist das härteste an sanktionen was die arge verhängen darf?


Grundsätzlich darf die ARGE dich auch mit 100% sanktionieren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet: keine Leistungen = kein Regelsatz, keine KdU, keine Krankenversicherung. Du solltest dann aber vorher Gelegenheit zur Anhörung gehabt haben und einen entsprechenden Bescheid vorgefunden haben.

§ 31 SGB II
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  #5  
Alt 21.09.2008, 09:13
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen

[I][FONT="System"]Grundsätzlich darf die ARGE dich auch mit 100% sanktionieren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das bedeutet: keine Leistungen = kein Regelsatz, keine KdU, keine Krankenversicherung. Du solltest dann aber vorher Gelegenheit zur Anhörung gehabt haben und einen entsprechenden Bescheid vorgefunden haben.
habe bis jetzt noch keinen termin bei der arge verpasst, das war das erste mal.

Einen Bescheid über die Leistungskürzung habe ich bis heute nicht erhalten.
Gelegenheit zur Anhörung vor der Sanktion hatte ich bis heute nicht.

Bedeutet das jetzt, dass die Leistungseinstellung unrechtmäßig ist?




was wäre denn jetzt der nächste schritt?

1.zur arge gehen und das klären?
evtl. wiederspruch einlegen?
zum örtlichen Amtsgericht gehen und einen Antrag
auf Rechtsberatung einholen.
einen anwalt für Sozialrecht suchen?

oder

2.Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen?

Geändert von patpiep (21.09.2008 um 10:46 Uhr)
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  #6  
Alt 26.11.2008, 21:59
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Ulrich befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Cool Sanktionen betreffen nur Regelsatz

Hi,

ich verstehe den § 31 SGB II so, daß ausschließlich der Regelsatz gekürzt werden kann (auch das ist nach GG zweifelhaft; man sollte immer Widerspruch einlegen und nach dem Erhalt des negativen Widerspruchsbescheids den Widerspruch nochmals ausdrücklich aufrechterhalten). Der § 31 legt dabei auch die Stufen gesetzlich geregelt eindeutig fest. Eine Eingliederungsvereinbarung könnte dies nicht aufheben und sofort 100% Sanktionen erlauben; in einem Rechtsstaat kann nicht irgend ein **** die Gesetze aufheben, das ist absurd.

Niemals darf also das AA oder die ARGE einen Wohnungsverlust und/oder die Aufhebung des Krankenversicherungsschutzes bewirken! Das gibt der SGB II nicht her und da bestehen eindeutige Rechte nach dem GG.

Also sofort einen Einstweiligen Rechtsschutz bei SG beantragen.

Frage auch bei Erwerbslosenorganisationen oder politischen Parteien wegen einer Hartz IV Beratung nach.

Keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Gruß Ulrich
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