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#1
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| Hallo hoffe das jemand helfen kann,ich habe ein schreiben von Arge bekommmen zum Antrag Arbeitslosengeld 2 ich habe aber kein schimmer was es bedeutet.Ich hoffe jemand kann es mir erklären,Der schreiben sieht so aus Sehr geehrte Herr An..... der ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird für die Zeit vom 02.09.2009 bis 28.11.2009 monatlich um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung abgesenkt,höchstens jedoch in höhe des ihnen zustehenden Gesamtbetrages Darauf ergibt sich eine Absenkung ihres Arbeitslosengeldes II in Höhe von 97,00 Euro monatlich. im Einzeln sind von der Absenkung betroffen: -die Regelleistung zur sicherung des Lebensunterhaltes ( § 20 SGB II ) Begründung: Die Agentur für Arbeit Heilbronn hat mit bescheid vom 16.9.2009 den eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr.1 des dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) festgestellt.Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit vom 29.08.2009 bis 18.09.2009. Das ruhen des Arbeitslosengeldes auf Grund einer Sperrzeit stellt eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II dar. Die o.g. Entscheidung beruht auf § 31 abs. 4 Nr. 3a in Verbindung mit Abs.1 und abs. 6 SGB II |
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#2
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| Das heißt,du hast,eine dir angeboten Arbeit abgelehnt.oder das Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen... Zitat §144 SGBIII: § 144 Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), 4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), 7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5). (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach. (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche. §31 SGBII Somit wird dein Alg2 (Hartz4) um 30% gekürzt.(für 3 Monate)..Regelsatz bei ALG2=359€ Warum allerdings nur 97€ weiß ich auch nicht...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (09.10.2009 um 20:33 Uhr) |
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#3
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| hallo 97 eur ist der betrag das ich bekomme im monat oder die 97 eur sind die 30% ? |
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#4
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| Hallo,na das musst du doch wissen,,wieviel du von der Arge bekommst...Es wird immer 30% vom Regelsatz gekürzt...Heist,wenn du Z.B. 300€ von der Arge bekommst,davon 30% minus...macht gleich 90€ Abzug.... Somit würdest du nur noch 210€ bekommen...kurz gesagt:97€ ist das was du im monat weniger bekommst...an Alg2....(Absenkungsbetrag)
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (09.10.2009 um 20:49 Uhr) |
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#5
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| ich habe noch kein bescheid bekommen wieviel ich hartz4 bekomme.den antrag habe ich vor 4 wochen gemacht und das einziger was ich erhalten habe ist diesen schreiben |
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#6
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| @maxibono: ich sehe das so: Du hättest ursprünglich Anspruch auf ALG I, hast von der Agentur für Arbeit aber eine Leistungssperre bekommen, das heisst, du bekommst dort keine Leistungen. Ersatzweise wurde von dir ALG II beantragt. Die Leistungssperre aus dem ALG I wirkt bei ALG II in Form einer Sanktion. Die erste Sanktionsstufe beträgt bei Personen, die älter sind als 25, 30% bezogen auf den Regelsatz. Du bist offensichtlich verheiratet oder lebst in einer Einstehungsgemeinschaft, das bedeutet, dein Regelsatz beträgt 323€. 30% von 323€ sind 96,70€, aufgerundet 97€. Beachte bitte: du unterliegst, solange du ALG II beziehst, dem SGB II und den darin enthaltenen verschärften Zumutbarkeitsbedingungen nach § 10 SGB II. Arge SGB II Regelsätze
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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