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#1
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| Hallo Ich mache zur Zeit eine Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton. Das ist dann meine zweite Ausbildung. Mit meiner ersten als Assistent für Softwaretechnologie hab ich keine Arbeit bekommen. Ich wohne bei meiner Mutter und werd im September 25. Meine Mutter bekommt den vollen Alg2 Satz und ich den für U25 (80%). Meine Absicht ist nun zu diesem Terrmin von zu Hause aus zu ziehen, da mir das mehr Ruhe bringt und ich mich besser auf meine Umschulung konzentrieren kann. Ich habe schon von vielen gehört, dass es nicht mal mit 25 so leicht ist aus zu ziehen und das Amt Nein sagt. Ist das wirklich so und was könnte man machen dagegen. Danke schon mal. |
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#2
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| Hey, Wenn du mit 25 Jahren ausziehen willst,so kannst Du das auch... Stelle bei der Arge einen Antrag,am besten sofort,das du im September ausziehen willst und warte den Bescheid ab... Bei Ablehnung melde dich nochmal in diesem Forum,mit dem Grund der Ablehnung,dann kann Mann dir weiterhelfen... Ablehnen kann die Arge es laut Gesetz nicht...Also früh genug Antrag stellen,damit Mann rechtzeitig reagieren kann,bei Ablehnung... Gruß aus Dortmund....
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#3
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| Zitat:
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#4
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| So. War heute bei der Arge. War eine nette Beraterin. Hat mir aber gesagt das laut deutschen Gesetz man selbst ab 25 einen Grund zum Ausziehen brauch. Streß mit meiner Mutter bzw der Krach der Kinder neben und über mir ist kein Grund. Das einzige was ich probieren könnte wäre ein Attest von meinem Arzt vor zu legen da ich allergisch auf die Katze meiner Mutter bin. Mal schauen was mein Arzt dazu sagt. Falls ihr noch Tipps habt wäre toll, ansonsten meld ich mich ob das mit dem Attest funktioniert hat. |
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#5
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| Hey, Dann halt deiner SB mal den § unter der Nase,dann ist sie wieder ein wenig schlauer.... Zitat: (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. §22 SGBII Da du 25 Jahre bist,beim Umzug,brauchst du keinen Grund.. Selbst wenn,so ist der Grund das es nur noch Streitigkeiten zwischen euch gibt,ausreichend... Von wegen,Ärztliches Attest.... Du bist im Recht,Du musst es nur Konsequent Durchsetzen...
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#6
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| Zitat:
Langsam muss ich sagen nervt mich das, jedesmal ne andere Ausrede von den zu hören. |
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#7
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| Zitat:
Du hast dann aber das 25. Lebensjahr vollendet. Demzufolge gilt Absatz 2a NICHT für dich. Der kommunale Träger ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn die Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und das ist bei dir NICHT der Fall. |
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#8
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| Hey, Ja so ist das halt mit den lieben Argen und den möchtegern SB... Jetzt fahre ne ganz harte Linie,klage es ein..Ich würde es Unverzüglich machen..Du bist vollkommen im Recht.. Des weiteren würde ich mal eine Beschwerde über deinen SB. nach Nürnberg schreiben... Beschwerde.. Recht zu kriegen,ist manchmal schwer,aber manchmal muss man den weg gehen... Bei Dir handelt es sich um einen Auszug aus dem Elternhaus,und das steht Dir auch zu,wenn mann den §22 Richtig deutet...und richtig liest.....Besagt er nichts anderes...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (07.05.2009 um 19:46 Uhr) |
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#9
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| Ich würde mal den Fuss vom Gaspedal nehmen. Du machst eine Umschulung, und dies auch noch mit U25/Ü25, und erhälst trotzdem noch ALG II, obwohl du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Demnach gehe ich davon aus, dass bei dir ein Sonderfall/Härtefall vorliegt. Bei dieser Konstellation auch noch die Bedürftigkeit vergrössern und einen eigenen Hausstand zu gründen, halte ich für gewagt. Es könnte nämlich sein, dass du zu den KdU (Kosten der Unterkunft) dann nur einen Zuschuss erhälst, aber keine volle Mietzusage. Bevor du da ein Fass aufmachst, würde ich den Rat eines Sozialrechtlers einholen. Im übrigen rate ich jedem, mal die Zeitung zu lesen und sich mit der sogenannten Finanzkrise zu befassen. Nach der Bundestagswahl wird man dem Volk die Rechnung präsentieren und zur Kasse bitten, und die Bedürftigen werden die ersten sein, die zahlen werden. Da wird eine eigene Wohnung auf der Basis von Hartz IV ein frostiges Erlebnis werden, bei dem man sich nach familiärer Solidaritätswärme sehnen wird ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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