Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug
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Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug

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  #1  
Alt 26.10.2011, 17:44
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Idee Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug


Hallo,
ich bin neu hier und will erst einmal sagen, dass ich es toll finde, dass es so ein forum gibt - die antworten, die ich bisher gelesen habe, klangen alle seriös und korrekt und freundlich, was ja nicht unbedingt selbstverständlich ist.

zu meiner frage habe ich noch keine passende antwort gefunden:
ich werde in kürze in private insolvenz gehen und damit aus meinem reihenhaus ausziehen müssen (ursache für meine arbeitslosigkeit sind primär die kriminellen machenschaften meiner nachbarn, aber das ist nebensächlich...).

ich möchte auf gar keinen fall hierbleiben, sondern in einen anderen ort ziehen (ca. 250km entfernt).

besteht da die möglichkeit, dass mir die arge auch ohne job diesen umzug finanziert? grundsätzlich müsste ich doch anspruch auf einen umzug haben, zumal ich mit einer standard-wohnung auch weniger kosten verursachen werde, aber ich befürchte, dass die argumentieren werden, dass ein umzug über 250 km mehr kostet, als ein umzug in die nächste strasse.

vielen dank für eine antwort!

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  #2  
Alt 27.10.2011, 13:31
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Standard AW: Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug

Alg II - Hilfeempfänger benötigen für einen Umzug eine Umzugserlaubnis.

Umzugskosten werden üblicherweise nur dann auf Antrag gezahlt, wenn eine Arbeitsaufnahme vorliegt, die einen Umzug notwendig macht oder wenn das Jobcenter dem Hilfeempfänger eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft zugestellt hat. Umzugskostenwerden übrigens nur auf minimalstem Niveau gewährt, man darf da nicht viel erwarten, Ärger und Stress sind vorprogrammiert.

Du kannst grundsätzlich auch eigenmächtig umziehen, nur ist sowas mit finanziellen Nachteilen verbunden, über die man sich vorher beim Jobcenter erkundigen sollte.
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  #3  
Alt 27.10.2011, 16:03
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Standard AW: Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug

ich glaube, du hast die Fragestellung nicht verstanden.

Ich versuche es dir in einfacheren Worten zu erklären:
Ein Umzug findet in jedem Falle statt aufgrund zweier Faktoren:
1) Ich lebe in einem Eigenheim - hier wird ein Umzug auf Dauer ohnehin erwartet in eine Wohnung, die den Kriterien entspricht.
2) Ich habe, wie jeder andere auch, selbstverständlich das Recht auf ein Dach über dem Kopfe. Ein Umzug ist im Falle einer Insolvenz und der Aufgabe des Hauses also erforderlich.

Vielleicht versuchst du es noch mal und antwortest, solltest du über Kenntnisse verfügen, nicht mit Allgemeinplätzen, die das Thema verfehlen, sondern mit konkreten Sachkenntnissen?

Danke! Ganz liebe Grüße!
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  #4  
Alt 27.10.2011, 16:42
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Standard AW: Umzug trotz HartzIV bei durch Insolvenz erzwungenem Auszug

so - genug gepöbelt, ich habe jetzt noch mal ein bisschen recherchiert und habe das hier gefunden:


Wird der Umzug von der ARGE selbst gefordert, z.B. weil die jetzige Wohnung des Hartz-IV-Empfängers zu groß ist, muss das Amt selbstverständlich auch die Kosten für den Umzug tragen.


Weitere Gründe sind:

* Antritt einer neuen Arbeitsstelle, die einen Umzug nötig macht (mindestens 2,5 Stunden Fahrt von der alten Wohnung zur neuen Arbeit)
* Umzug ins Ausland aufgrund einer neuen Arbeitsstelle
* Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nach Trennung oder Scheidung
* Umzug in eine günstigere Wohnung
* Verlust der bisherigen Wohnung
* Familienzuwachs
* Gesundheitliche Gründe, die die Nutzung der alten Wohnung unmöglich machen

Für alle diese Umzugsgründe müssen Hartz-IV-Empfänger Belege anbringen, z.B. den neuen Arbeitsvertrag, Scheidungspapiere, Nachweise des neuen Vermieters über die Wohnungskosten oder ärztliche Atteste. Machen Sie sich von all diesen Belegen sowie vom Antrag eine Kopie, sodass nichts verloren geht!

Gründe, die das Amt für einen Umzug als Hartz-IV-Empfänger nicht akzeptiert, sind:

* Umzug in eine andere Stadt oder ins Ausland, um die Aussicht auf eine Arbeitsstelle zu verbessern
* Umzug wegen Mängeln in der alten Wohnung – Tipp: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer Mietminderung, oft ist ein Umzug dann gar nicht mehr nötig
* Auszug aus dem Elternhaus vor Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen
* Umzug zur Familienzusammenführung


Die Sachen, die auf mich eigentlich zutreffen, habe ich fett gemacht. Leider darf man nur innerhalb der Gemeinde umziehen. Ich hoffe, dass ich diese Kosten ersetzt kriege und vielleicht noch von einer gemeinnützigen Orga unterstützt werde, da ich seit 6 jahren opfer von gewalt bin.

Danke für deine antwort und sorry, falls meine antwort hart war, aber ich zitiere gerne noch mal deine soziale kompetenz:

"Die Arbeitgeber wollen fitte gesunde leistungsstarke Mitarbeiter, keine Krüppel, die sich erfrechen, scheintot einen Arbeitsplatz zu besetzen.

Wer glaubt, er könne mit einer Kranheit oder Behinderung positiv argumentieren, lebt auf dem falschen Planeten."

Mal ganz ehrlich, mein Lieber? Wäre ich dein Arbeitgeber, würdest du beim ersten mal für so einen spruch ne abmahnung kassieren und beim zweiten mal ne kündigung.

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  #5  
Alt 27.10.2011, 17:02
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Zitat:
Zitat von ausaltmachneu Beitrag anzeigen
ich glaube, du hast die Fragestellung nicht verstanden.

Ich versuche es dir in einfacheren Worten zu erklären:
Ein Umzug findet in jedem Falle statt aufgrund zweier Faktoren:

1) Ich lebe in einem Eigenheim - hier wird ein Umzug auf Dauer ohnehin erwartet in eine Wohnung, die den Kriterien entspricht.

Was heisst denn hier: Ein Umzug wird erwartet? Hast du eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkuft erhalten? Hast du eine Verkaufsverpflichtung gegenüber dem Jobcenter unterschrieben?

Das Jobcenter zahlt dir - wenn überhaupt - ausschliesslich die angemessenen Koten der Unterkunft, ob die ausreichen oder ob du in deiner Bue verreckst, ist dem Jobcenter sooooo egal.



2) Ich habe, wie jeder andere auch, selbstverständlich das Recht auf ein Dach über dem Kopfe.

Wie bitte? Wo steht denn das? Nur zur Info: solange du nicht tatsächlich obdachlos ist, ist keine Behörde verpflichtet, für dich für Unterkunft zu sorgen. Und wenn sie es wäre, ein verwanztes Bett im Obdachlosenasyl ist völlig ausreichend.


Ein Umzug ist im Falle einer Insolvenz und der Aufgabe des Hauses also erforderlich.

Vielleicht versuchst du es noch mal und antwortest, solltest du über Kenntnisse verfügen, nicht mit Allgemeinplätzen, die das Thema verfehlen, sondern mit konkreten Sachkenntnissen?

Noch ein HInweis: Solltst du der Kommune die Kommunalgebühren ganz oder teilweise schulden, kann die Kommune ruckzuck auch wegen lächerlicher Beträge die Zwangsversteigerung einleiten.

Danke! Ganz liebe Grüße!

Wenn du an der Fortsetzung des Threds interessiert bist, stelle konkrete Fragen.

Sei aber darauf gefasst, dass du deine Ansichten korrigieren musst und dass du Antworten erhälst, die dir nicht gefallen.
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  #6  
Alt 27.10.2011, 17:05
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Im Laufe des morgigen Tages gehe ich auf deinen Beitrag ein.
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  #7  
Alt 27.10.2011, 17:07
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Noch eine Frage.: du erhälst ALG II darlehensweise?
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  #8  
Alt 28.10.2011, 08:09
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Wie bitte? Wo steht denn das? Nur zur Info: solange du nicht tatsächlich obdachlos ist, ist keine Behörde verpflichtet, für dich für Unterkunft zu sorgen. Und wenn sie es wäre, ein verwanztes Bett im Obdachlosenasyl ist völlig ausreichend.


Dieser Satz stimmt nicht,wir leben in Deutschland und jeder hat ein Recht auf eine eigene Wohnung,bei drohender Obdachlosigkeit ist die Wohnraumsicherung der Komune zuständig.

Zu dem Thema selbst müsste man mehr Infos haben um Helfen zu können....
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Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung....



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  #9  
Alt 28.10.2011, 09:13
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@tyron01

Meinen Satz habe ich aus dem Bauch heraus geschrieben.

Tatsache ist, dass erst kürzlich das Landessozialgericht in NRW gerichtlich feststellen musste, dass ein Hartz IV - Hilfeempfänger ein Recht dazu hat, sich eine Wohnung anmieten zu dürfen und er nicht dauerhaft auf ein Obdachlosenasyl verwiesen werden darf. Das muss man sich mal vorstellen, nicht das Sozialgericht hat gesprochen, sondern das Landessozialgericht.

Das Gerichtsurteil gilt natürlich nur in NRW, Hilfeempfänger in anderen Bundesländern müssten sich theoretisch - sofern dort nicht entsprechende Gesetze und Verordnungen bestehen - ebenfalls durch die Instanzen klagen.

Ich kenne einen Fall, wo ein entlassener Strafgefangener sich eine Wohnung angemietet hat, die Kosten der Unterkunft wurden nicht bewilligt, obwohl nur die angemessenen Kosten begehrt wurden. Hinderungsgrund war ein formaler Fehler bei der Angabe der Nebenkosten (Der Vermieter war in Vermietungsfragen unerfahren, ebenso im Umgang mit der ARGE). Die KdU mussten vor dem Sozialgericht eingeklagt werden.
Wäre der Vermieter nicht jemand aus dem christlichen Lager gewesen, hätte der Ex-Knacki seine Wohnung verloren, mit dem entsprechenden Schufa-Eintrag, Resozalisierung gefährdet.

Sollte der Threadersteller "ausaltmachneu" als Hausbesiitzer in die missliche Lage kommen, seine Stromrechung nicht mehr bezahlen zu können, und sperrt ihm sein Energieversorger Wasser und Strom, würde er in einem ungeheizten Haus (ÖLheizung vorausgesetzt) ohne Trinkwasser, ohne Toilettenspülung und ohne Strom vegetieren müssen. Einen Platz im Obdachlosenasyl, wo er überwintern könnte, würde er nicht bekommen, oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen, denn er ist ja nicht obdachlos, also kein Grund für die Kommune, hilfreich tätig zu werden oder tätig werden zu müssen.

Im übrigen: Ein HIlfebedürftiger muss auch intellektuell in der Lage sein, seine Ansprüche vorzutragen, ein "normaler" Bürger, der dieses abartige Hartz IV und das Arge- und Jobcentertheater garnicht kennt, wäre damit völlig überfordert und wird von den Beamten eingeseift.

Insofern ist das Recht auf Wohnung eher ein Papiertiger und ziemlich relativ.
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Alt 28.10.2011, 09:28
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Es ist absolut erforderlich, Klartext zu sprechen.

Wenn du gegen diese Aussage argumentieren möchtest, bist du herzlich eingeladen, in dem betreffenden Thread deine Ansichten darzulegen.

Ich kann dazu aber klar sagen, wer in einem Personalfragebogen wahrheitsgemäss Angaben zu Behinderungen und Krankheiten macht, scheidet aus dem Bewerbungsverfahren aus.
Denkbar und möglich sind Ausnahmen bei hochqualifizierten Fachkräften, evtl. auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, aber im übrigen sind negative Gesundheitsmerkmale Ausschlusskriterien, mit denen man wirklich nicht hausieren gehen sollte.
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