Zahlt Arge für die vergangenen Monate Miete?
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Zahlt Arge für die vergangenen Monate Miete?

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  #1  
Alt 02.09.2009, 13:10
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sa-la-fi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Zahlt Arge für die vergangenen Monate Miete?


Hallo liebe Foris,

war auf der Suche nach passenden Infos und hab euer Forum gefunden.

Hier ist nun mein Problem:

Ich bin seit Juni arbeitslos und habe eine 3 monatige Sperre wegen Aufhebungsvertrag erhalten.

Bis ich den Bescheid für ALG I hatte, dauerte es knapp einen Monat!
Erst mit diesem Bescheid konnte ich ALG II beantragen und somit auch Wohngeld.

Die Stelle die ALG II bearbeitet, gab mir folgende Termine 11.08. zum Antrag abholen und 25.08. zum Antrag abgeben.
Da ich nun 2 Arbeitsvermittler habe, behauptete AV1 ich seie bei ihr und sollte nichts weiter bei AV2 an Bewerbungsunterlagen etc. abgeben.
Also sagte AV2 sie würden den Antrag erst annehmen, wenn ich meine Bewerbungsunterlagen bei ihnen abgeben würde! Das geschah dann erst am 28.08.

Wie man sieht, wurde alles in die Länge gezogen (nicht von meiner Seite)

Jetzt stehen mittlerweile 3 Mieten offen und sie wollen nur die Miete für den September übernehmen...

Was mach ich nun mit den beiden offenen Mieten?

Danke für eure Aufmerksamkeit und eure Hilfe

LG

S.

Edit: für den Zeitraum der Sperre habe ich weder Geld noch Lebensmittelgutscheine erhalten um mich zu ernähren.
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  #2  
Alt 02.09.2009, 15:46
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tyron01 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Alg2 wird ab dem Tag der Antragstellung gezahlt...und nich ab Antragsabgabe...

Von diesem Tag an,an dem du den Antrag nachweißlich gestellt hast,muß auch die Miete gezahlt werden...

Ratgeber Alg2
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Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung....



Hier 0180-Finder

Hier alte Schulfreunde wiederfinden...

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  #3  
Alt 04.09.2009, 10:31
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Mond1234 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Alg 2

Mit Aufmerksamkeit habe ich deinen Beitrag gelesen. Leider ist es wirklich so das,dass Amt nur die Kosten für den September übernimmt,weil das Amt keine Leistung rückwirkend zahlt.
Es sind zwei unterschiedliche Stellen auch wenn beide vor Ort sind.

Arbeitslosengeld bekommst du von der "Argentur für Arbeit".
Arbeitslosengeld 2 bekommst du vom "Job Center".

Hier siehst du schon den kleinen aber feinen unterschied der gerne mal verschwiegen wird.

Einzige Möglichkeit mit einer Rechtsschutzversicherung mal versuchen nach hacken,das du keine Schuld an der Verzögerung des Antrages hast.

Aber mach dir keine zu grosse Hoffnung das du das Geld bekommst.
Leider kann ich dir keine bessere Aussicht geben.
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  #4  
Alt 04.09.2009, 10:43
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Standard Ist doch

schlichtweg eine Amtsschweinerei ohnegleichen.
Ich würde hier aber wirklich sämtliche Hebel in Bewegung setzen um meine Rechte durchzusetzen.

Gruss

wellen
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Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande.
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  #5  
Alt 04.09.2009, 12:49
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Zitat:
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

§ 1 SGB I
SGB 1 - Einzelnorm
Zitat:
§ 13 Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

SGB 1 - Einzelnorm

§ 13 SGB I

Zitat:
§ 28 Wiederholte Antragstellung
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

§ 28 SGB X
SGB X - Einzelnorm

Zitat:
[...] (3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

§ 40 SGB II

SGB 2 - Einzelnorm
Du bist nicht so ganz wehrlos. Es müsste allerdings genau festgelegt werden, wann du ALG II beantragt hast und ob die Arge es zu vertreten hat, dass deine Antragstellung nicht notiert wurde.

Um es nochmal klarer zu formulieren: die Antragstellung ALG II ist formlos, und nicht abhängig von der Abgabe formvollendet ausgefüllter Formulare. Die Formulare können später nachgereicht werden. Geleistet wird ab Datum Antragstellung, und nicht erst ab Datum Abgabe formvollendet ausgefüllter Formulare.

Das heisst: der Antrag ist gestellt, wenn du die ARGE/Jobcenter aufsuchst und den Willen bezeugst, Hilfe in Form von ALG II in Anspruch nehmen zu wollen.

Grundsätzlich reicht bereits ein Blatt Toilettenpapier "Ich will ALG II: Unterschrift".

Bitte stelle fest, welchen Tag man bei deiner Arge als Antragsdatum notiert hat.

Zitat:
§ 37 Antragserfordernis
(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag [... und nicht erst nach Formularabgabe ! ]erbracht.
(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.

§ 37 SGB II

SGB 2 - Einzelnorm
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  #6  
Alt 04.09.2009, 13:56
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Vielen lieben Dank für eure Antworten!
Sie haben mir schon ein Stück weitergeholfen!
Ich habe am Montag einen Termin beim Jobcenter, hmm ich denke ich werd mal ein bisschen mehr hinterfragen!

Danke nochmals!

Was mir da noch in den Kopf kommt:

Ich habe die Kündigung (aufgrund der offenstehenden Mieten) durch meinen Vermieter erhalten und ehrlich gesagt bin ich auch ein Stück weit froh drum, denn ich hatte eh vor um zu ziehen.

Wie sieht es nun aus, kann die Arge mich dazu zwingen in dieser Wohnung zu bleiben?
Angemerkt sei noch, das ich im Laufe der nächsten 2 Monate heiraten werde und in diesem Falle die Wohnung eh zu klein sein wird :(

Danke schon mal im Voraus!
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  #7  
Alt 04.09.2009, 19:03
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Zitat:
Angemerkt sei noch, das ich im Laufe der nächsten 2 Monate heiraten werde und in diesem Falle die Wohnung eh zu klein sein wird :(
Verdient dein Gatte dann genug, um für euch beide zu sorgen?
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  #8  
Alt 04.09.2009, 21:31
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Das ist noch nicht sicher, so wie es aussieht wird auch er bald Arbeitslos sein :(
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  #9  
Alt 05.09.2009, 06:04
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Jetzt wird es kompliziert.

Wenn ihr verheiratet seid, bildet ihr eine Einstehungsgemeinschaft nach § 7 SGB II, das bedeutet sinngemäss, euer Einkommen wird in einen Topf geworfen, aus dem gemeinsam gewirtschaftet wird.

Bezieht auch nur einer von euch ALG II, unterliegt auch der andere dem SGB II, also Zuständigkeitsbereich Arge/Jobcenter.

Eure Wohnungsfrage sollte vor der Heirat geklärt sein und ausserdem den örtlichen Richtlinien der Arge entsprechen = sogenannter angemessener Wohnraum.

Solltest du zu deinem Verlobten ziehen, greift die Einstehungsgemeinschaft sofort.
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  #10  
Alt 05.09.2009, 23:56
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Besten Dank!!!!

Und wenn ich, nehmen wir mal an, dem Amt jetzt noch nicht sage das ich heiraten werde?
Könnten sie mich dann trotzdem dazu "zwingen" in dieser Wohnung zu bleiben? Rein theoretisch? Ich meine, wir wollen für den Anfang eh nur eine kleine 2 Zimmerwohnung mit ca 40-45 qm.
Also, wie würde es unverheiratet aussehen?

GLG
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