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#1
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| Ein guter Freund ist brasilianischer Staatsbürger mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Der lebt schon seit über 10 Jahre hier und hat immer als Koch gearbeitet. Zuletzt jedoch als Vorarbeiter in einer Küchen-Reinigung. Ende November 2008 wurde ihm fristlos gekündigt. Er hat sich (gegen meinen Rat) nicht arbeitslos gemeldet, weil er Sorge hatte, irgendwo als Putzkraft in ne "Frittenbude" geschickt zu werden und eh ne Sperre kriegt. Er hatte sich ohne Ende überall beworben, aber nichts gefunden. Die letzten 1,5 Monate (von Mitte März an) war er in Brasilien bei seinen Verwandten und kam diesen Samstag zurück. Die Krankenkasse hatte sich zwischenzeitlich gemeldet und will per Fragebogen wissen, was denn nun ist. Offenbar besteht KV-Pflicht und die Beiträge sollen bestimmt nachgefordert werden. Er hat jetzt ein Job in Aussicht. Er will sein Giro-Konto-Minus ausgleichen. Wie kommt man am besten um diese KV-Nachforderung drum herum? Besteht da eine Möglichekeit oder gibts da nen Trick. Man kann sich ja privat versichern. Außerdem war er im Ausland. Geändert von Sukram71 (28.04.2009 um 14:57 Uhr) |
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#2
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| Kläre bitte zunächst, ob der Auslandsaufenthalt seine Arbeitserlaubnis und seinen Aufenthaltstitel beschädgt hat. Ausserdem wäre zu prüfen, ob die fristlose Kündigung berechtigt war. Ich sehe das so, dass er Anwartschaft auf ALG I (Agentur für Arbeit) hat, er hätte bei einer berechtigten fristlosen Kündigung eine Leistungssperre von drei Monaten, wäre aber trotzdem über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Er müsste natürlich jede "zumutbare" Arbeit annehmen, geregelt ist dies im § 121 SGB III. Im Falle einer Sperre könnte er sogar ALG II beantragen, und auch sonst, wenn das ALG I zu gering ausfallen würde. ALG I ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die von ihm und seinem Arbeitgeber finanziert wird. Die Inanspruchnahme dürfte ihm keinen Nachteil einbringen. Die Inanspruchnahme von ALG II könnte evtl. nachteilige ausländerrechtliche Folgen haben, er ist auch kein EU-Bürger, seine Botschaft oder Konsulat sollte eigentlich in der Lage sein, ihm konkrete Auskunft zu den deutschen Sozialregelungen im Hinblick auf die eigenen Staatsbürger zu geben. Zumindest für Deutsche sieht es so aus, dass man sich den Zahlungen der Krankenversicherungsbeiträge wegen der Kraneknversicherungspflicht nicht entziehen kann. Zahlt man nicht, sammelt man Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an und verliert trotzdem den Krankenversicherungsschutz. Der Krankenversicherungsschutz lebt auch nicht alleine durch die Wiederaufnahme von Beitragszahlungen auf, sondern erst dann, wenn der letzte Cent Beitragsschulden bezahlt wurde und die Beiträge wieder gezahlt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn man ALG II bezieht, Hilfeempfänger von ALG II geniessen trotz Beitragsschulden vollen Krankenversicherungsschutz. Ich empfehle folgendes: Situation mit der Botschaft besprechen Situation anschliessend mit der Krankenversicherung besprechen Dann ALG I beantragen Dann evtl. ALG II (gleichzeitig zu ALG I) beantragen Wenn er ausreist, gefährdet er möglicherweise seinen Aufenthaltstitel und denkbare ALG II - Ansprüche. Bitte klären!
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke sehr für die Antwort. Eine Niederlassungserlaubnis ist so ziemlich der beste Aufenthaltsstatus. "Ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt [...] genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. ..." (§56 AufenthG) So schnell scheint man das nicht zu verlieren. Da muss man wohl über 5 Monate wegbleiben, meinte er. Deswegen mach ich mir keine Sorgen. Die Frage ist, kann man sich als Ausländer noch fast 5 Monate nachträglich arbeitslos melden und kommt man damit um die KV-Nachzahlung herum? (Auch wenn die beim AA böse gucken und einen behandeln wie d. l. D.) Muss ein Ausländer auch dann die KV zahlen, wenn der fast 2 Monate davon im Ausland war? (private Ausland-KV ist vorhanden, DKV) Oder gibt es da evtl. sonst noch nen Kniff? Vermutlich hat der ab nächste Woche wieder einen Job bei ner Zeitarbeitsfirma. Der ist ja ein recht guter (3-Sterne) -Koch. Geändert von Sukram71 (29.04.2009 um 10:36 Uhr) |
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#4
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| Ich kann leider nur was zum ALG I sagen, zu der Nachzahlung an die KK nicht. Er kann sich natürlich noch Arbeitslos melden. Es wird geprüft, wie lange er in den letzten 24 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Wenn er also in den letzten 2 Jahren mind. 12 Monate sozi-pflichtig gearbeitet hat, hat er einen Anspruch auf ALG I erworben. Zu beachten ist aber, dass bei einer berechtigten fristl. Kündigung eine Sperrzeit geprüft wird (bei Eigenverschulden i.d.R. 12 Wochen). Dazu würde noch eine weitere Sperrzeit von 1 Woche kommen wegen verspäteter Meldung (bei unbefristeten Verträgen und Erhalt der Kündigung innerhalb von 3 Werktagen, ansonsten bei befristeten Verträgen 3 Monate vor Ablauf des befr. Vertrags). Krankenversichert wäre er aber trotz Sperrzeit über die Agentur für Arbeit, sobald er sich Arbeitslos gemeldet hat. Viele Grüße Xala |
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#5
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| Zitat:
So wie ich das sehe, sind Nachversicherungsbeiträge aufgelaufen und er geniesst auch dann keinen Krankenversicherugsschutz, wenn die Agentur für Arbeit für ihn im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherungsbeiträge leistet. Trotzdem sollte der Antrag auf ALG I gestellt werden, alleine schon deswegen, um die Verjährung zu unterbrechen. Er soll sich umgehend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen und die Details klären.
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