Berufbildungsgesetz Umschulung
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  #1  
Alt 01.12.2007, 17:17
The King16
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Berufbildungsgesetz Umschulung


Ich brauche eure hilfe, denn ich muss eine präsentation über die Umschulung halten.
Die Hauptaufgabe in meiner präsentation ist den Konfliktpotential und die Gesetzlichelösung in den Umschulungsgesetzen zu erkennen.

Hier unten die Gesetze


Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann
das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen
sowie
4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung
bestimmen (Umschulungsordnung).

§ 59
Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige
Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die
Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der
Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung
der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.

§ 60
Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 5 oder eine Regelung der zuständigen
Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,
sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5
Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen.
Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

§ 61
Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Umschulungsordnung (§ 5 oder eine Regelung der zuständigen Stelle
(§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse
und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 62
Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und
Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn
der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.
Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift
beizufügen.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung
errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40
bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung
zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens
der anderen Prüfung erfolgt.

§ 63
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige
Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden
Zeugnissen über das Bestehen einer Umschulungsprüfung auf der Grundlage der
§§ 58 und 59 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
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