Elternzeit
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Elternzeit

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  #1  
Alt 03.08.2008, 14:00
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Hasenmutti07 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Unglücklich Elternzeit


Hallo,
bin im Moment in Elternzeit.
War jetzt ein Jahr zuhause und nun ist mein Elterngeld natürlich zuende.
Möchte gerne wieder was dazu verdienen und habe mir gedacht mehrere Putzstellen anzunehmen.
Mein Mann geht Vollzeit arbeiten und verdient leider auch nicht so großartig viel.

Meine Frage ist: wieviel darf ich dazuverdienen ohne das es gemeldet werden muß ? Und wenn ich mehr verdiene wo muß ich es dann anmelden ?
Ist es dann schon Kleingewerbe ?

Bitte helft mir !! Fragen über Fragen !!

Liebe Grüße und vielen Dank

Sylvi
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  #2  
Alt 03.08.2008, 14:18
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Wenn du verheiratet bist, darfst du im Rahmen eines Minijobs bis 400€ dazuverdienen, ohne deine kostenfreie Krankenversicherung zu gefährden.

"Schwarz" arbeiten darfst du nicht, am besten immer mindestens im Rahmen eines Minijobs bzw. Midijobs (401€ bis 800€) arbeiten.

Auskünfte zu Minijobs erteilt die Minijobzentrale, Auskünfte zu Midijobs gibt die Krankenkasse.

Solltet ihr eine ALG II ("Hartz IV") - Bedarfsgemeinschaft (ARGE/Jobcenter) sein, so ist jeder Zuverdienst anzugeben, eine Verdienstgrenze nach oben gibt es nicht. Bei ALG II würde das Einkommen berücksichtigt und es würde der Freibetrag nach § 30 SGB II verbleiben.

Solltest du ALG I (Agentur für Arbeit) beziehen, verbleibt ein Freibetrag von 165€, es ist jedoch auf die Dauer der Arbeitszeit zu achten: 14,99 Stunden pro Woche sind versicherungsunschädlich, bei 15 Stunden und mehr fällt man aus ALG I heraus.
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Hasenmutti07 (03.08.2008)

  #3  
Alt 03.08.2008, 14:33
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Hasenmutti07 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Vielen dank !!
Sorry wegen doppelter Frage...
Steige noch nicht ganz durch hier...

Bin noch angestellt...
Leider bin ich nicht flexibel in der Arbeitszeit und kann so nicht in meinem Job arbeiten...
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  #4  
Alt 03.08.2008, 14:41
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Hasenmutti07 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Wenn ich aber mehrere Putzstellen annehme ist es aber in dem Sinne kein Minijob, auch wenn ich unter 400€ verdiene...

Werde mal schauen ob mir die Minijobcentrale weiter helfen kann...
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  #5  
Alt 03.08.2008, 14:58
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Hasenmutti07 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hast mir super geholfen.
Vielen dank nochmal...

Minijob-Zentrale - Minijob-Zentrale
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  #6  
Alt 03.08.2008, 16:42
Benutzerbild von derWolf
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Hallo Hasenmutti,

Zitat:
Zitat von Hasenmutti07 Beitrag anzeigen
Bin noch angestellt...
Leider bin ich nicht flexibel in der Arbeitszeit und kann so nicht in meinem Job arbeiten...
... du weißt aber schon dass dein Nochimmerarbeitgeber, unter bestimmten Bedingungen, zu einer gewissen Flexibilität verpflichtet ist?

Zitat:

§ 8 TzBfG
Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) 1Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. 2Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) 1Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. 2Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 3Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) 1Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. 2Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. 3Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. 4Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Wolf

IANAL
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Hasenmutti07 (04.08.2008)

  #7  
Alt 03.08.2008, 17:17
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Zitat:
Bin noch angestellt...
Leider bin ich nicht flexibel in der Arbeitszeit und kann so nicht in meinem Job arbeiten...
Das hört sich so an, als wolltest du einen Job aufgeben.

Dann solltest du vorher die Situation genau schildern, damit die User dir noch Hinweise gben können, denn mit einer Eigenkündigung wären Nachteile hinsichtlich des Arbeitslosengeldes (ALG I/ II) verbunden.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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  #8  
Alt 04.08.2008, 15:11
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Versuche nur die 2 Jahre zu überbrücken...
Dann kann mein Baby in den Kindergarten und ich kann dann wieder in meinem Job arbeiten... Bin Kassiererin bei einem bekannten Discounter... Leider könnte ich erst ab 16.00 Uhr und am WE arbeiten, weil dann mein Mann auf Junior aufpaßt... Habe einen Vertrag über 100 Stunden und um den zu erfüllen müßte ich jeden tag Spätschicht machen...
Bis gestern wußte ich auch nicht das mir mein Arbeitgeber entgegen kommen muß... ( danke! an " der Wolf " ) Versuche jetzt erstmal herauszufinden was für Möglichkeiten ich habe mit flexibler Arbeitszeit die Haushaltskasse aufzubessern...
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