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#1
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| hallo zusammen, in der letzten woche habe ich mich bei einer Zeitarbeitsfirma auf eine stellenanzeige aus dem internet(meineStadt)vorgestellt.heute riefen die mich an das sie was hätten doch nach kurzer überlegung habe ich abgelehnt. nun meine frage:wird diese ablehnung an das arbeitsamt gemeldet oder bekommen die nur rückmeldung wenn dies ein vermittlungsvorschlag von ihnen ist? habe jetzt ein bischen bammel vielen dank im vorraus hapeal |
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#2
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| SGB 2 - Einzelnorm Wenn du Leistungen der ARGE beziehst, bist du verpflichtet, deine Bedürftigkeit zu verringern bzw. zu beseitigen. Lehnst du eine Arbeit ab, kannst du sanktioniert werden. Bei Eigenbemühungen ist es üblicherweise so, dass Ablehnungen nicht an die ARGE gemeldet werden. Das heisst aber nicht, dass es nicht doch mindestens einen kleinen Prozentsatz von Unternehmen gibt, die solche Vorgänge melden.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
hapeal (29.11.2007) | ||
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#3
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| Zitat:
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#4
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| Bei ALG I bekämest du eine dreimonatige Sanktion, d.h. keine Leistung. Solltest du dann "bedürftig" werden, könntest du für die Zeit der Sanktion ALG II beantragen, aber auch hier würde die Sanktion fortwirken, 30% Reduzierung des Regelsatzes. Sonst wie beschrieben.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Servus hapeal und nonte! Bei dem, was du über den "Datenaustausch" zwischen ZAF und ARGE/ AA schreibst, kenne ich einige rechtliche Einschränkungen für eine solche Handlung: Das mit der Sanktionierung ist natürlich richtig. Dürfte aber nur zum Tragen kommen, wenn es sich um eine der 15 "großen" ZAF handelt, welche mit ARGE'n und AA (BA) in vertraglicher Form zusammenarbeiten. "Besorgt" sich ein Bewerber über Zeitung oder sonstwas die Stelle bei der ZAF selbst und ruft an, dann liegen der ZAF noch keine Daten des Bewerbers vor, welche sie für Sanktionierungsanzeigen benötigen würde. Im Übrigen: Die Verfahrensweise, ZAF Auskünfte über Sanktionierungen und andersrum mündlich oder schriftlich zu erteilen, ist unrecht- s. BDSG. Ganz so einfach geht es nämlich nicht. M.l.G.! soisrecht2 |
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#6
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| Zitat:
Wenn sich jemand bewirbt, die Bewerbung mit Name und Anschrift auf dem Schreibtisch liegt, dann läuft man Gefahr, "angezeigt" zu werden, wenn das Vorstellungsgespräch nicht so gelaufen ist, wie der Personalchef sich das vorgestellt hat. Tatsache ist, eine Arbeitsablehnung ist auch dann mit einem gewissen Risiko behaftet, wenn man sich selber um Arbeit bemüht hat. Da muss nur ein Personalchef sitzen, der den üblichen Sozialschmarotzerparolen hinterherläuft und eine gewisse Blockwartmentalität verinnerlicht hat.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| ... "Blockwartmentalität"- das passt!!! ![]() Da haste schon recht! Fehlt nur noch der Luftschutz- Stahlhelm, mit welchem die Leute hinter dem Schreibtisch sitzen... Aber Spaß beiseite: Man wird als Betroffener nie dahinter kommen, welche verschlungenen Wege derartige "Anzeigen" nehmen. i.d.R. verstecken sich die Behörden bei Hinterfragung eben immer hinter dem von mir angesprochenen BDSG. Leider. M.l.G.! soisrecht2 |
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#8
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| Hallo also in der regel wenn du dich selbst bemühst erhälst du keine kürzung des ALGs. wenn du jedoch angebot der ARGE ablehnst kann dies zur kürzung fürhen. |
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#9
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| Riiiiichtig, Kristina! M.l.G.! soisrecht2 |
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