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#1
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| Hallo, seit 1. September letzten Jahres befinde ich mich in einem festen Angestelltenverhältnis. Am 1. September diesen Jahres werde ich im Ausland ein dreijähriges Promotionsstudium beginne und daher zum 31. August mein Angestelltenverhältnis kündigen, ich habe daher volle 365 Tage beitragspflichtig gearbeitet. Habe ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland Anspruch auf ALG I oder ist dieser bis dahin verfallen? Vielen Dank im Voraus! Beste Grüße, Spyker |
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#2
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| Das dürfte knapp werden, ich gehe davon aus, dass dein Anspruch dann verjährt ist. Du könntest aber so verfahren, dass du Arbeitslosengeld beantragst und bewilligen lässt, ist der Anspruch erstmal bewilligt, so verjährt der nicht verbrauchte Anspruch (ALG I wird nach Tagen abgerechnet) erst nach 4 Jahren. Da du selber kündgst, dürfte von den 12 Monaten drei Monate Leistungssperre abgezogen werden, so dass nur noch 9 Leistungsmonate übrig bleiben. . Bitte nimm KOntakt zu deiner Agentur für Arbeit auf und kläre, ob du tatsächlich Anpruch auf ALG I haben wirst, bei exakt 365 Anspruchstagen sollte man vorher klären, ob diese auch tatsächlich erfüllt sind. Auch sollte geklärt werden, ob dein Studium ein sogenannter wichtiger Grund ist, der dich vor einer Leistungsspere bewahrt.
__________________ Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt. Gib mir neue Kraft und Geduld. Tröste mich durch dein Wort. Erquicke mich in meiner Mattigkeit. Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde. Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen, was Menschen mir Gutes erweisen. Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an. |
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#3
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| Hallo, ich denke, ich kann dir eine genaue Antwort zu deiner Frage geben. Ich habe von Mai 2009 - April 2011 2 Jahre in Dänemark gelebt und gearbeitet. Bis Mai 2009 war ich seit 2003 durchgehend in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 1.Mai 2011 bin ich nun wieder in Deutschland (befristeter Vertrag in Dänemark) und mein Antrag (E 301 , alles dabei) auf AL I ist mir bei dem gestrigen Termin beim Amt nicht genehmigt worden! Begründung: ich war 2 Jahre (24 Monate) nicht in Deutschland beschäftigt und war davor nicht schonmal arbeitslos gemeldet (klaro!). Daher ist die Frist abgelaufen. Da hilft auch das E 301 nix! Einzige Möglichkeit wäre wie gesagt, vorher schonmal gemeldet gewesen zu sein (=arbeitlos) oder die des Grenzgängers, oder bei der jetzigen Rückkehr nach D min. 1 Tag sozialversicherungspflichtig gearbeitet zu haben. Ich bin fast vom Glauben abgefallen. Also besser zwischendurch mal arbeitslos, als versuchen einen lückenlosen Lebenslauf zu haben, wenn man das Abenteuer "Arbeiten im Ausland" angehen will. Man kann da jetzt Einspruch erheben, mal sehen was bei rauskommt. Aus meiner Erfahrung würde ich sagen, dass du nach 3 Jahren Ausland keinen Anspruch hast. Es sei denn, du würdest dich im Ausland arbeitlos melden, dann kannst du dies nach D mitnehmen und es wird in D weitergeführt. In meinem Fall ging es 'leider' übergangslos. Oder es gibt noch Ausnahmen wg. deinem Studium. Hab mich extra deswegen in diesem Forum angemeldet, da es doch einige Überraschungen gibt, an die ich vorher nicht geglaubt hätte! |
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