§ 123 Anwartschaftszeit
1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Kann jemand erklären, was mit punkt 2 genau gemeint ist? theoretisch könnte man den satz so interpretieren, dass die ganze arbeitszeit vor einer sperrzeit in der rahmenfrist nicht auf die anwartschaftszeit angerechnet werden. aber dann macht das ja keinen sinn, da dann jede sperrfrist automatisch zum verlust des alg1 anspruchs führen würde
oder ist es so zu interpretieren, das nur die arbeitszeit zwischen beginn einer sperrzeit und beginn des alg1 bedarfs nicht auf die anwartschaftszeit angerechnet wird? (lt. § 144 beginnt die sperrzeit einen tag nach eintritt des sperrereignisses, also bei einer eigenkündigung z.bsp. noch während der zeit in der man noch arbeitet)