§ 124 SGB III Rahmenfrist
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§ 124 SGB III Rahmenfrist

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Alt 17.01.2007, 20:27
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saxon68 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard § 124 SGB III Rahmenfrist


§ 124 SGB III
Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

Bedeutet das, wenn man genau 1 Jahr arbeitslos war, man dann erst mindestens ein jahr wieder für einen neuen alg1 anspruch arbeiten muss, da die zeit vor der ersten arbeitslosigkeit nicht in die neue rahmenfrist fallen würde und man somit keine zwolf monate beschäftigung erreicht wenn man zwischendurch nicht mindestens ein jahr arbeiten war ?

Geändert von saxon68 (17.01.2007 um 20:39 Uhr)
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