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#1
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| Hallo, ich bin über einen Verordnungstext etwas verwirrt. Vielleicht kann mir hier jemand helfen? Folgendes: Ich bin seit November 2007 arbeitslos, ( mit Anspruch auf 18 Monate evtl. wenn das neue Gesetz durch den BR geht, auf 24 Monate ALG I) habe auf Anraten meines Steuerfberaters noch im Dezember 2007, vor Ablauf der Frist- die sog. 58er Regelung unterzeichnet. (Ich erspare mir hier im Forum den Inhalt dieses § 428 SGB III. zu schreiben, der Kenner wird diesen wissen). Nun habe ich -durch Zufall, von einer Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit (Nr.020/2008 vom 30.01.200 "Arbeitslose,die die Regelung des § 428 SGB III. bereits vor dem 01.01.2008 inAnspruch genommen haben, können im Rahmen der Wiederbewilligung des erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs auch nach dem 01.01.2008 die "58er Regelung" nutzen. (soweit so gut,das habe ich ja bereits im Dezember 2007 getan). Weiter geht es aber so: Eine Ausnahme besteht allerdings: Hat der Betroffene ab dem 01.01.2008 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III. erworben, ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III. nicht mehr möglich. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 119 SGB III.) muss dann vollumfänglich sein.Ich kann nur sagen, das habe ich auch nach mehrmaligen Lesen nicht verstanden. Oder bedeutet das, wenn ich nun eine neue Tätigkeit beginne, was ich auch unbedingt will,und ich sollte dann wider Erwarten erneut arbeitslos werden, bin ich dann "raus" aus der 58er- Regelung? Wer hat ein ähnliches Problem, oder kann mir -verständlich- den Sinn dieser Veränderung erklären. Denn so stand das nicht in der von mir unterzeichneten Zustimmung zum § 428 SGB III. Danke für die Geduld beim Lesen meiner Frage! |
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Bernried (04.12.2008) | ||
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#2
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| Zitat:
Wenn du sozialversicherungspflichtig arbeitest und einen neuen Anspruch auf ALG I erworben hast, kannst du die alte 58er-Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Hintergrund ist wohl der, dass die alte 58er-Regelung zum 31.12.2007 ausgelaufen ist und über eine Ersatzregelung wohl bereits nachgedacht, diese aber noch nicht beschlossen wurde. SGB 3 - Einzelnorm Das ist ja auch logisch, denn entweder bist du arbeitslos, oder du bist nicht arbeitslos und stehst dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung. Presseinfo: Ansprüche sichern: Das ändert sich für ältere Arbeitslose | RP ONLINE Bitte lasse dich unbedingt von einem Profi (Sozialrechtler) beraten !!
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
Helmi01127 (09.02.2008) | ||
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#3
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| Zunächst einmal Danke für die Antwort. Aber vielleicht wurde ich falsch verstanden. Ich will ja auch wieder arbeiten; -mit fast sechzig bin ich auf Grund meiner Erfahrung in meinem Beruf auch weder geistig, noch körperlich zu alt für den Arbeitsalltag. Da ich aber nicht weiß, ob ein eventueller neuer Arbeitgeber die "Sache" ebenso sieht, bezog sich mein Einwand doch darauf, dass ich bei dieser neuen Konstellation des § 428 SGB III. ein -sicher verständliches- "Risiko" eingehe, wenn ich ein neues Arbeitsverhältnis mit der zweifelhaften, aber nicht unrealistischen Option auf erneute Arbeitslosigkeit eingehe! (Nur, bevor mich jemand als arbeitsscheu ansieht, ich war bislang über 45 Jahre ohne Unterbrechung beruflich tätig!). Der Kernpunkt meiner Frage war, ab wann ich den im Verordnungstext erwähnten Punkt erreichen werde. Eine Ausnahme besteht allerdings: Hat der Betroffene ab dem 01.01.2008 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III. erworben, ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III. nicht mehr möglich. Danke für die Link´s auf die weiterführenden Seiten, aber das alles ist mir bereits bekannt. |
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#4
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| Wie die einzelnen Regelungen sind, musst du bei einem Sozialrechtler bzw. bei der Arbeitsagentur nachfragen. Bitte lasse dich da professionell beraten. Zitat:
Entscheidest du dich dagegen, und verwirkst du deinen Anspruch, musst du auf dem Arbeitsmarkt voll präsent sein, und zwar nach derzeitigem Stand bis mindestens 65. Damit du die gleiche Anerkennung im Beruf erringst, wirst du mehr leisten müssen als ein wesentlich jüngerer Mitarbeiter, denn man wird bei dir davon ausgehen, dass du ein alter Zausel bist, der sich bis zur Rente noch auf einem Arbeitsplatz ausruhen und erholt in die Rente gehen will. Das kann für dich eine verdammt bittere Zeit voller Demütigungen werden. Über eines musst du dir im Klaren sein: früher warst du ein erfahrener geschätzter Mitarbeiter, heute bist du als Arbeitnehmer nur noch ein Kostenfaktor, der Mehrwert für das Unternehmen generieren muss, und wenn es früher ausgereicht hat, seine 100% Leistung zu erbringen, so musst du heute mindestens 300% erbringen und musst dir vorwerfen lassen, warum es nicht 400% sind, und garantiert kommt irgendwann einer mit einer Visitenkarte, auf der "Consulting" steht und der herumlabert, die vergleichbare Firma X erziele auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz 500%. Der alte Mann ("du") sei eine Baustelle, an die man nun herangehen und bereinigen müsse. Also überlege dir, was du machst. Der Jugendwahn ist noch lange nicht vorbei, das dumme Gelaber im Fernsehen kannst du dazu restlos vergessen.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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Helmi01127 (09.02.2008) | ||
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#5
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| Hallo, bin jetzt 57 Jahre alt und möchte mit 60 in Rente gehen, falls ich bis dahin keine Arbeit gefunden habe. Meine Beitragszeiten sind erfüllt. Bin auch mit dem Abschlag bei der Rente einverstanden Soll ich dies der ARGE sagen und was muss ich tun. Gruss Ingeguel |
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#6
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| Hallo auch ich habe da ein Problem. Ich wurde 2006 arbeitslos und wurde im Sept. dann 57 Jahre alt. Ich war ein Jahr arbeitslos (incl. Krankheit Zeckenstich) dann fand ich im Juli 2007 eine Arbeit. Kurze Zeit davor hat mich mein Berater schon gefragt, wann ich denn 58 Jahre alt werden würde, denn dann würden sie mich wörtlich so gesagt nicht mehr transalieren doch er hat sich gleichzeitig entschuldigt ja wir transalieren sie ja nicht. Ich nahm im Juli die befr. Arbeit auf. Kurz vor Beendigung der Befristung muß man ja wieder in das Arbeitsamt. Dort wurde mir erklärt, wenn ich die 58er Regelung noch ausschöpfen möchte müßte ich vor dem Januar 08 gekündigt werden müssen. Jedoch mit der Zusatzinfo, daß die Regelung evt. auch 08 wieder kommen würde Ich wollte aber weiter arbeiten und benötigte auch noch Rentenbeiträge. Ich arbeitete weiter, aber die 2. Befristung nach einem Jahr wurde mir nicht mehr verlängert. Also bin ich wieder arbeitslos und die 58er Regelung gibt es nicht mehr.Ich habe neue Anwaltschaften auf mein Arbeitslosengeld erhalten und kann somit noch ca. 16 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Doch das ist sehr schwer verdientes Geld.Dauernd in die AG. und Bewerbungen schreiben wenn dich doch keiner will. Gesundheitlich geht es mir auch nicht ganz gut, aber wenn die AG das weiß streicht sie mir sicher einen Teil meines Arbeitslosengeldes. Das ist ein Teufelskreis.Für meine Situation könnte ich ein Buch schreiben. Zitat:
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#7
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| Im November 2007 unterschrieb ich die 58 iger Regelung, da ich in diesem Jahr 58 J. wurde. Im Februar 2008 bekam ich Arbeit in einer Zeitarbeitsfirma. Leider wurde ich im Mai 2008 krank und arbeitsunfähig geschrieben. Nach ca. 4 Wochen am 03.06.08 kündigte mich die Zeitarbeitsfirma. Seit dem 04.06.08 bekomme ich deshalb von der gesetzl. Krankenkasse Krankengeld, bis heute und wahrscheinlich auch noch weiterhin. Meine behandelnde Ärztin riet mir eine Reha-Kur in Anspruch zu nehmen. Ich holte mir deshalb die entsprechenden Antragsformulare von der Krankenkasse, wobei sich die Beantragung an die Rentenversicherung wendet. Beim Ausfüllen des sog. Formulars GU100 unter Pkt 12.3 stieß ich auf die Frage: " Haben Sie das 58. Lebensjahr vollendet und haben Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II die Erklärung unterschrieben, wonach Sie zum frühstmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen?" In der Ausfüllvorschrift dazu steht sinngemäß: Haben Sie die Erklärung unterschrieben, können Sie keine Leistungen zur Rehabilitation von der Rentenversicherung erhalten. Für mich entstehen jetzt einige Fragen. Mir ist und war schon klar, dass ich damals mit der Unterschrift unter die Erklärung keine Reha Leistungen von der Rentenversicherung bekomme, aber habe ich jetzt mit der Aufnahme einer Tätigkeit und der anschließenden Arbeitsunfähigkeit, welches ja insgesamt schon 1 Jahr beträgt und somit ein neuer Anspruch auf Alg I entstanden ist, nicht neue Tatbestände geschaffen? Soll heißen ist die 58 iger Regelung jetzt nicht null und nichtig? Dann wäre auch die Rentenversicherung wieder verpflichtet Leistungen zur Reha zu gewähren. In einer Pressemitteilung der Arbeitsagentur vom Januar 2008 (020/200 Arbeitslose, die die Regelung des § 428 SGB III bereits vor dem 01.01.2008 in Anspruch genommen haben, können im Rahmen der Wiederbewilligung des erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs auch nach dem 01.01.08 die „58er Regelung“ nutzen. Eine Ausnahme besteht allerdings: Hat der Betroffene ab 01.01.2008 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III erworben, ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III nicht mehr möglich. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 119 SGB III) muss dann vollumfänglich vorliegen. Wichtige Information für über 58-Jährige - www.arbeitsagentur.de Was nun heißt, wie ich oben schon erwähnte, die 58 iger Regelung deshalb nicht mehr anwendbar ist und somit auch der Leistungen für die Reha wider in Frage kommen müßte. Vielleicht bezieht sich aber auch die Frage im Antragsformular einfach nur auf die Personen die zur Zeit im Alg II sind und die 58 iger Regelung unterschrieben haben. Wer kann mir in der Angelegenheit Klarheit verschaffen?? |
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#8
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![]() Zitat:
ich bin fast 60 und mein Berater hat mir vor 1,5 Jahren vorgeschlagen, daß ich nicht nach § 428 SGB III den Antrag stellen soll, sondern anch § 117 SGB III.Jetzt aber habe ich warscheinlich ein Problem, denn mir wurde eine REHA-Kur zugesprochen und die BFA will den Antrag G510-Übergangsgeld haben. Ich warte jetzt bereits seit 2 Wochen auf eine Antwort der ARGE und muß den Antrag kurzfristig abgeben. Gruß Wisto49 |
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#9
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![]() Zitat:
![]() ich bin fast 60 und mein Berater hat mir vor 1,5 Jahren vorgeschlagen, daß ich nicht nach § 428 SGB III den Antrag stellen soll, sondern nach § 117 SGB III.Jetzt aber habe ich wahrscheinlich ein Problem, denn mir wurde eine REHA-Kur zugesprochen und die BFA will den Antrag G510-Übergangsgeld haben. Ich warte jetzt bereits seit 2 Wochen auf eine Antwort der ARGE und muß den Antrag kurzfristig abgeben. Gruß Wisto49 |
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