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#1
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| Hallo alle miteinander, habe zwar kurz hier im Forum gesucht, aber auf Anhieb nicht das Richtige gefunden. Sollte es zu diesem Thema schon Beiträge geben, bitte ich um Entschuldigung. ![]() Also, ich habe vom 28.12.2006 bis 30.09.2007 einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt - danach leider wieder arbeitslos und keinen Anspruch auf ALG 1. Meine nächste Beschäftigung begann dann am 03.11.2008 und endet (betriebsbedingt) am 15.07.2009. Habe ich nun Anspruch auf ALG 1 ?Liebe Grüße Nem |
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#2
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| Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Rechne ich vom 15.07.2009 2 Jahre zurück, komme ich zum 15.07.2007 In dieser Rahmenfrist 2 Jahre sind keine 12 Monate sondern nur knapp 10 Monate in denen du anrechenbares Einkommen hattest. Somit ist die Anwartschaft leider nicht erfüllt. Was war in 2008 ? Folgende Zeiten werden auch berücksichtigt: Zeiten, für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren. Trifft das auf dich zu? Die Arbeitsagentur wird dich sicher beraten. Anspruch hast du also nur, wenn von deinem Krankengeld Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geflossen sind. Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" Geändert von wellen (18.06.2009 um 21:18 Uhr) |
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