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#1
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| Hallo! Seit 30.06.09 bin ich arbeitslos und beziehe ALG I. Ich habe vor etwa zwei Monaten ein ungeprüftes und unverbindliches Angebot vom Arbeitsamt bekommen und mich darauf auch beworben. Ca. 3 Wochen nach dem Angebot rief mich das Arbeitsamt an und schlug mir eine Stelle vor und fragte mich, ob ich "Lust" hätte (O-Ton!) mich darauf zu bewerben. Als mir die Beraterin die Kontaktdaten der Stelle nennen wollte, stellte sich heraus, dass es derselbe Arbeitgeber ist, den sie mir 3 Wochen vorher bereits ungeprüft und unverbindlich vorgeschlagen hatten. Nun hatte ich bereits ein telefonisches und zwei persönliche Vorstellungsgespräche bei dieser Firma und im Prinzip wissen sie noch immer nicht wofür sie mich eigentlich einstellen wollen ("hm ja, wir strukturieren hier und da evtl. noch ein bißchen was um etc."). Zu guter Letzt ist ihnen jetzt eingefallen, sie könnten mich noch 4 Wochen Probearbeiten lassen ("hat uns das Arbeitsamt gesagt, dass wir das machen könnten) und dann "sehen wir, was wir noch für Förderungen vom Arbeitsamt bekommen können"."Keine Sorge, wir würden sie doch nicht Probearbeiten lassen, wenn wir nicht tatsächlich vor hätten sie einzustellen". 4 Wochen Probearbeiten für einen Job den ich seit 10 Jahren ausübe und in dem ich auch meine Ausbildung gemacht habe finde ich deutlich überzogen. Nun meine Fragen: - bekäme ich in der Zeit der "Trainingsmaßnahme" weiter mein ALG I? - eine Sperre von welcher Länge bzw. eine Kürzung in welcher Höhe habe ich zu erwarten, wenn ich da komplett absage? Würde mich sehr freuen, wenn jemand Bescheid wüßte. Danke und viele Grüße Babybird Geändert von Babybird (26.09.2009 um 23:25 Uhr) |
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#2
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| Hi zu frage 2 kann ich dir sagen das man 3 monate sperre bekommt. |
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#3
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| Soweit ich das jetzt in Erfahrung gebracht habe, wird das nicht so sein, da es ein ungeprüftes und unverbindliches Angebot war ohne Rechtsfolgebelehrung. |
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#4
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| Zitat:
Diese Praktika werden nach § 46 SGB III abgewickelt, man bekommt weiterhin das ALG I und ist versichert. Tritt man ein solches Praktikum ohne Wissen und Einverständnis der Agentur/Arge an, verliert man sein Arbeitslosengeld, weil man gegen die Erreichbarkeitsanordnung verstösst. § 46 SGB III SGB 3 - Einzelnorm Erreichbarkeitsanordnung http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ltungsrats.pdf
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Lieben Dank für die Antworten. Hat sich erledigt, habe das komplett abgelehnt. Da das Angebot ungeprüft und unverbindlich, d.h. ohne Rechtsfolgebelehrung war, wird das alles kein Nachspiel haben für mich. |
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