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#1
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| Guten Tag zusammen, habe schon Eure sehr umfangreiche Datenbank gesichtet, konnte mir meine Frage jedoch nicht beantworten. Ist es generell möglich einen meines Erachtens entstandenen Anspruch auf ALG 1 im nachhinein geltend zu machen? Der relevante Stichtag ist der 01.08.09 an dem eine Gesetzesänderung zum Tragen kam der kurzfristig, zeitangestellten Filmschaffenden ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine verkürzte Anwartschafftszeit einen Anspruch auf ALG 1 zu erwirken. Bis zum 31.07.09 stand ich in einem SV- Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A, ab dem 03.08.09 bei Arbeitgeber B. Es lag ein Wochenende dazwischen, an dem ich effektiv arbeitslos war. Im nachhinein habe ich an diesem 01.08.-02.08. alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG 1 erfüllt. Aufgefallen ist mir das im Zuge einer Antragstellung Anfang November 2009, habe von der Gesetzesänderung erst dann Erfahren und war voller Hoffnung in meinen Beschäftigungslosen Zeiten ALG 1 zu erhalten… mit nichten… Antrag abgelehnt… Widerspruch abgelehnt. Im Widerspruch habe ich darauf hingewiesen das mit dem Stichtag am 01.08.09 nach meiner Ansicht ein Anspruch entstanden ist, darauf wurde überhaupt nicht eingegangen. Wie verhalte ich mich jetzt sinnvoll? Bleibt mir nur noch die in der Rechthelfsbelehrung im Anhang der Ablehnung mögliche Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht? Danke, der Filmschaffende |
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#2
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| Wenn ich das richtig sehe, hast du seinerzeit keinen Antrag auf ALG I gestellt, und auch keinen Antrag auf ALG II. Somit trifft weder der § 118 SGB III noch der § 28 SGB X zu. Selbst dann, wenn du Anspruch gehabt hättest, hättest du dich fristgerecht arbeitslos und arbeitsuchend melden müssen nach § 38 SGB III; das hast du offensichtlich nicht getan, also würde ohnehin eine Leistungssperre von 1 Woche greifen (§ 144 SGB III). Krankenversichert müsstest du sowieso durch die 4-wöchige Nachversicherungsfrist des alten Arbeitsverhältnisses gewesen sein. Die Frage ist also: Warum ist dir die Anerkennung des Versicherungsfalles (Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung durch Arbeitslosigkeit) so wichtig? Eine Klage vor dem Sozialgericht hat ja nur dann Erfolg, wenn du deinen Anspruch exakt begründen kannst. SGB 3 - Einzelnorm SGB X - Einzelnorm SGB 3 - Einzelnorm SGB 3 - Einzelnorm
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
Filmschaffender (23.12.2009) | ||
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#3
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| Die Situation ist leider äußerst knifflig. Eine persönliche Arbeitslosmeldung am 01.08.09. bzw. 02.08.09 war nicht möglich, da Sa. und So.. Durch die Neuregelung für kurzfristig, zeitangestellte (Theater, Film...) Vgl. Gesetztesänderung ALG-O-MAT Gesetzestext hätte ich nur an diesen beiden Tagen eine Anspruch erwirkt. Mit der Anrechnung meines Anschlußjobs ab 03.08.09 hatte ich die in der Neuregelung verankerte Bezugsgröße i.H.v. € 30.240 überschritten. Somit keinen Anspruch mehr. Das heißt bei Antragstellung darf der durchschnittliche Monatsbruttoverdienst der letzten 12 Monate die genannte Bezugsgröße nicht übersteigen. Die oben genannten Daten sind daher so relevant. Geändert von Filmschaffender (23.12.2009 um 17:39 Uhr) |
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#4
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| @ nontestatum, die Inanspruchnahme der AL Vers. ist mir insofern wichtig , da ich branchenbedingt in den Wintermonaten Nov., Dez., Feb. sehr wenig Aufträge habe und zur Zeit arbeitslos bin. Hätte ich nun an besagtem Stichtag einen Anspruch erwirkt, so wäre für mich ein Anspruch auf 90 Tage ALG 1 entstanden auf den ich mich heute stützen könnte. Die Anwartschaft (12 Monate in 2 Jahren zu arbeiten) ist für sehr viele Filmschaffende sowieso unmöglich zu erfüllen. Konkret heißt das ich habe zwar regelmäßig in die AL Vers. eingezahlt (um un bei 300 Tagen in 2 Jahren) komme aber nie in die Versicherung ALG 1 zu erhalten. |
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#5
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| Du kannst dich inzwischen auch vorab telephonisch arbeitslos melden: Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung - www.arbeitsagentur.de
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