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#1
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| Guten Abend, bin ich ALG 1 berechtigt: nach der Schule 2 Monate 400€ (mini) Job 9 Monate Zivildienst 5 Monate 400€ (mini) Job 1 Monat Anwartschaft bei einer Behörde (Beamter auf Widerruf) (900€) Vielen Dank für eure Hilfe! Servio |
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#2
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| So wie ich das sehe, hast du keine Anwartschaft erworben (bzw. keine ausreichende). Mit einem Minijob ist grundsätzlich keine Anwartschaft auf ALG I verbunden. Du kanst aber - wenn du die Voraussetzungen erfüllst hinsichtlich bedürftigkeit - ALG II (Arge/Jobcenter) beantragen. Wie alt bist du? Abgeschlossene Berufsausbildung? Eigene Wohnung?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| 22 Jahre keine Berufsausbildung keine eigene Wohnung |
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#4
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| Du bist unter 25 und wohnst noch bei den Eltern. Dann ist es so, dass deine Eltern ALG II beantragen können, ALG II erhalten können und du wärest über die elterliche Bedarfsgemeinschaft versorgt. Krankenversichert bist du bis 23 über die elterliche Familienkrankenversicherung. Ab 23 musst du dich selber versichern und die Beitragszahlungen müssen entweder von deinen Eltern aufgebracht werden bzw. im Rahmen der elterlichen ALG II - Bedarfsgemeinschaft. Wenn du noch nicht ausbildungssuchend gemeldet sein solltest, meldest du dich bitte bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend. Deine Eltern können dann Kindergeld beantragen und beanspruchen.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Meine beiden Elternteile sind in einem Beruf... sprich, sie können für mich ALG II beantragen? Oder wie muss ich das verstehen? |
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#6
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| Obwohl du volljährig bist, sind deine Eltern für dich im Sinne des SGB II verantwortlich, das heisst, sie müssen dich versorgen. Können sie dich aus eigenen Mitteln nicht versorgen, müssen sie ALG II beantragen. Deine Eltern bilden dann eine bedarfsgemeinschaft, du bist Mitglied in dieser Bedarfsgemeinschaft und über diese BG versorgt. Wenn deine Eltern ausreichend Einkommen erzielen, kann es sein, dass kein ALG II gewährt wird. Mit 23, dem Wegfall der Familienversicherung, müsste dann erneut überpürft werden, ob die Krankenversicherungspflicht zu einer Neuberechnung der ALG II - Ansprüche führt.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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