ALG 1 Sperrzeit wegen Kündigung (Arbeitszeit 17-20 Std. täglich)
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ALG 1 Sperrzeit wegen Kündigung (Arbeitszeit 17-20 Std. täglich)

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  #1  
Alt 07.05.2010, 13:09
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Ausrufezeichen ALG 1 Sperrzeit wegen Kündigung (Arbeitszeit 17-20 Std. täglich)


Ich habe meinen Arbeitsvertrag gekündigt (fristlos) in der Probezeit, da die Arbeitszeit täglich 17-20 Std. betrug. Von Beruf bin ich Koch, aber auch da gibt es Grenzen!!!

Jede Nacht nur 4 Std. schlafe um dann wieder den ganzen Tag durzuarbeiten nach 3 Wochen war ich total ausgelaugt und fertig.

Ich habe mich darauf sofot arbeitslos gemeldet und auch gleich ein Formular mit nach Hause bekommen, in dem ich begründen musste - wieso ich mein derzeitigen Arbeitsvertrag kündigen möchte.

Auch das habe ich wahrheitsgemäß und mit Sorgfallt ausgefüllt - nun nach ewig langem warten wurde mir eine Sperrzeit eingetragen.

Es ist unglaublich, die Sesselfurtzer sitzen täglich 8 Std. Arbeit ab - und von mir wird verlangt das doppelte an nur einem Tag zu arbeiten, ich bin extrem entäuscht und habe einen richtige Wut im Bauch.

Was kann ich machen? Der Arbeitsgeber hat schlichtweg gelogen - er weiß genau das die Arbeitszeit dort täglich so lange ist!!!

Muss ich mich nun an die Gewerkschaft wenden oder was muss ich machen, in solch einem Fall???
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  #2  
Alt 08.05.2010, 06:09
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Wenn das so ist, wie du das beschrieben hast, musst du gegen den ALG I - Sperrbescheid sofort Rechtsmittel einlegen.

Die Arbeitzeit ist sittenwidrig und verstösst gegen Gesetze.

Wenn du Gewerkschaftsmitglied bist, kannst du der Gewerkschaft dein Problem vortragen, man wird dir dann zumindest passenden Rat erteilen.


Frage: hast du von der Agentur einen Anhörungsbogen bekommen, hast du entsprechend geantwortet und liegt dir jetzt ein Sperrbescheid vor?

Mit welcher Begründung wurde die Sperre bescheiden? (Genauer Wortlaut)
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  #3  
Alt 08.05.2010, 06:11
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Wenn du durch die Sperre bedürftig bist, kannst du ALG II beantragen. Dort wirkt die Sperre in Form einer 30%-Sanktion (bei ü25, 100% bei U25) fort, jedoch wären die Kosten der Unterkunft gesichert (Miete).

Geleistet wird ab Datum Antragstellung, also ggf,. sofort beantragen.

Stellt sich die Sperre als Haltlos heraus, wird entsprechend nachgezahlt und gegengerechnet.
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  #4  
Alt 08.05.2010, 06:15
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Ach so: der Arbeitgeber ist zu waherheitsgemässen Angaben verpflichtet, hat er gegenüber der Agentur falsche Angaben gemacht, setzt er sich damit in die Nesseln.

Hat er dir eine Arbeitsbescheinigung ausgehändigt? Hast du eine Kopie davon?

Gibt es Zeugen für die Arbeitszeiten?
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  #5  
Alt 08.05.2010, 14:27
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen
Ach so: der Arbeitgeber ist zu waherheitsgemässen Angaben verpflichtet, hat er gegenüber der Agentur falsche Angaben gemacht, setzt er sich damit in die Nesseln.

Hat er dir eine Arbeitsbescheinigung ausgehändigt? Hast du eine Kopie davon?

Gibt es Zeugen für die Arbeitszeiten?
Eine Arbeitsbescheinigung ist vorhanden und auch im Arbeitsvertrag stehen 9,5 Std. tägliche Arbeitszeit und nicht 17-20 Std.

Das Problem ist wirklich das nachweisen, mein kompletter Bekanntenkreis weiß es - denn die würde ich ja nicht anlügen. Ich gebe sogar mein Eid darauf. Habe die Bescheinigung gleich eingereicht, nachdem ich Sie erhalten habe. Wieso, wäre es gut wenn ich sie nochmal für mich hätte?

Im Prinzip weiß es die ganze Küche, incl. die Zweit-Küche die jedoch ein geregelten Arbeitstag haben. Welche Behörde macht Stichproben, bzw. befragt die Mitarbeiter einzelnd? Ich warte nun schon mehr als 1 Monat auf mein Geld vom Arbeitsamt - langsam weiß ich nicht mehr was ich machen soll, ich bin komplett ausgebrannt!!!
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  #6  
Alt 08.05.2010, 14:53
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen
Wenn du durch die Sperre bedürftig bist, kannst du ALG II beantragen. Dort wirkt die Sperre in Form einer 30%-Sanktion (bei ü25, 100% bei U25) fort, jedoch wären die Kosten der Unterkunft gesichert (Miete).

Geleistet wird ab Datum Antragstellung, also ggf,. sofort beantragen.

Stellt sich die Sperre als Haltlos heraus, wird entsprechend nachgezahlt und gegengerechnet.
Wie ist das gemeint mit der 30% Sanktion, ich bin über 25 Jahre? Erhalte ich dann auch kein SGB II bzw. nur das Wohngeld? Von was soll man denn dann den Kühlschrank auffüllen? Ich bin echt entäuscht von Deutschland
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  #7  
Alt 08.05.2010, 16:36
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Bei ALG I gibt es keine abgestuften Sanktionen, es gibt dort nur Vollsperren.
Also entweder gibt es Geld oder es gibt kein Geld.

Bei ALG II gibt es abgestufte Sanktionen, das heisst:

1. Sanktion
30% Reduzierung des Regelsatzes von 359€
(359€ minus 30% = es verbleiben 251€)

Die Miete wird nicht angetastet.


2. Sanktion
60% Reduzierung des Regelsatzes von 359€

Die Miete wird nicht angetastet.

3. Sanktion
Keine Leistungen, keine Krankenversicherung, keine Miete

Krankenversicherung nach Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen,
Miete kann auf Darlehensbasis gewährt werden.


Mit einem ALG II -Bescheid kannst du dich bei der Tafel eindecken bzw. eine sonstige Armenspeisung in Anspruch nehmen.

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