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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Moin, also, ich bin im ALG1, habe eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen genehmigt bekommen, bin aber z.Zt. nur schlecht als Umschüler in eine Maßnahme vermittelbar. Der Berater sagt, wenn ich eine andere Tätigkeit annehmen würde, bliebe der Anspruch auf die Umschulung bestehen. Grund für den Versuch der neuen Tätigkeit, ich will nicht ins ALG2 reinrutschen, da zu große finanzielle Einschränkungen. Also, ich kann meinen alten Beruf nicht mehr ausüben, ist auch ärztlich bescheinigt und liegt auf dem AA vor. Wenn ich jetzt eine Tätigkeit in einem ganz fremden Bereich bekäme, bleibt der Anspruch auf Umschulung oder nicht? Welches Gesetz steht dafür, muß ich mir, oder sollte ich mir etwas schriftliches geben lassen?? Mfg Master F |
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#2
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| Hallo, Meine Meinung: Was schriftliches mit Stempel und Unterschrift kann nie Schaden!!! |
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#3
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| Zitat:
das ist schon richtig, nur würde ich das ganz gerne vorher schon mal wissen um besser auch argumentieren zu können, denn mein Berater ist da nicht gerade sehr aktiv im aushändigen, ich fragte ihn ja schon mkal, da sagte er, es gäbe da keine broschüren und drückte mir nur das blatt 12 in die hand. Da steht so was nicht drin. Grüße Master F |
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#4
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| Zitat:
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