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#1
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| Also - nach fast 14 Jahren habe ich meine feste Stelle gekuendigt, weil ich mit meinem Mann nach Berlin ziehen moechte. Ich weiss das eine Sperrfrist von 12 Wochen ansteht wenn ich mich in Berlin arbeitslos melde. Die nehme ich dann auch in Kauf. Meine erste Frage: Seit 1980 habe ich durchgehend voll gearbeitet. Jetzt bin ich 50 Jahre alt. Wie lange habe ich nach Ablauf der Sperrfrist Anspruch auf ALG 1 ? Meine zweite Frage: Muss ich eine angebotene Stelle annehmen, wenn das Nettogehalt geringer ist als das ALG? ( Das kann gut passieren, da man in Berlin deutlich weniger verdient als in Koeln) Ich gebe zu, nach mehr als 25 Jahren Krankenhausarbeit mit 24Std.-Diensten haette ich gegen ein Jahr Pause nichts einzuwenden. Kann mir irgendjemand aus diesem Forum meine Fragen beantworten? Vielen Dank schoneinmal! |
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#2
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| Gibt es einen wichtigen Grund, warum ihr nach Berlin zieht? Du bist 50 Jahre alt, also müsstest du insgesamt 15 Monate ALG I erhalten, davon gehen dann drei Monate Leistungssperre ab. SGB 3 - Einzelnorm Die Zumutbarkeitsregelungen findest du im § 121 SGB III. SGB 3 - Einzelnorm An deiner Stelle würde ich aber möglichst nicht lange pausieren, bei sensiblen Berufen unterstellt man dir sonst noch möglicherweise, dass deine Qualifikation gelitten hat und du den beruflichen Anschluss verpasst hast.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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ahil (22.09.2009) | ||
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#3
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| Danke fuer die Antwort. Mein Mann ist freischaffender Kuenstler und die Kunstszene in Deutschland hat sich nach Berlin verlagert. Koeln ist leider abgeschlagen. Hier gibt es kaum noch Chancen mit der Kunst Geld zu verdienen. Fuer ihn ist Berlin wichtig, damit er weiterkommen kann. Und ich habe mein ganzes Leben in Koeln verbracht und betrachte als Bereicherung meines Lebens noch einmal in einer anderen Stadt zu leben. In meinem Beruf bin ich so hoch qualifiziert, dass ich eine Auszeit ganz gut aushalten kann, ohne Angst zu haben keine Stelle mehr zu bekommen. Zudem habe ich als MTRA einen der wenigen echten Mangelberufe. Ich habe nachgelesen, aber nicht ganz verstanden. Wenn ich weniger verdiene als das ALG betraegt muss ich erst nach einigen (7) Monaten eine solche Stelle annehmen? Dann noch eine Frage: Auf meiner Lohnsteuerkarte gibt es einen Kinderfreibetrag. Das Kind( 17 Jahre, Schueler ) lebt aber nicht bei uns. Wird das Kind beim ALG eingerechnet, wir bezahlen ja Unterhalt? Danke fuer weitere Antworten Ahil Geändert von ahil (22.09.2009 um 23:07 Uhr) |
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#4
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| Wenn dein Gatte aus beruflichen Gründen nach Berlin gezogen ist, dann bist du ihm gefolgt und hattest demzufolge einen wichtigen Grund, deinen Arbeitsplatz aufzugeben. deshalb sollte es für dich nicht zu einer ALG-Leistungssperre kommen. SGB 3 - Einzelnorm Der wichtige Grund ergibt sich aus Art. 6 GG: GG - Einzelnorm Zitat:
Zitat:
![]() Erfahrungsgemäss sollte man diese Fristen aber nicht ausreizen, 12 oder 15 Monate ALG I sind schnell verbraucht, und hinsichtlich dem dann möglicherweise folgenden ALG II wäre Berlin kein angenehmes Pflaster.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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ahil (23.09.2009) | ||
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#5
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| Hallo, das neue Nettogehalt darf nicht weniger als 30 % darunter liegen. Sonst kannst Du ablehnen. Mir geht es übrigens momentan genauso wie Dir. Würde auch lieber mal ein Jahr zu Hause bleiben nach 30 durchweg arbeiten. Aber man kommt wohl ganz schnell raus und wird faul. |
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ahil (15.10.2009) | ||
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#6
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| Danke! D.h. das neue Gehalt darf nicht 30% weniger als das Arbeitslosengeld sein? oder nicht 30% weniger als das letzte Nettogehalt? Ich arbeite z.B. bisher nur 30 Stunden plus Bereitschaftsdienst, muessten dann 40 Stunden entsprechend mehr einbringen? |
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#7
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| Hallo nochmal, es sind sogar nur 20 %, aber lese bitte selber unter: Fachverlag - VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Rechte und Pflichten bei Arbeitslosigkeit (Teil 3) Arbeitslosigkeit: Welche Jobs sind laut Arbeitsamt zumutbar und welche nicht? Das Arbeitsamt erwartet während Ihrer Arbeitslosigkeit von Ihnen, dass sie Eigeninitiative zeigen und sich aktiv um eine neue Stelle bemühen. Außerdem müssen Sie bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die Ihnen das Arbeitsamt vermittelt - auch wenn diese Ihrer früheren Tätigkeit nicht entspricht. Wenn Sie Arbeitslosengeld I erhalten, darf der Lohn bei einer zumutbaren Tätigkeit zunächst nur 20 Prozent geringer als Ihr früherer Bruttolohn sein. Das gilt jedoch nur für die ersten drei Monate Ihrer Arbeitslosigkeit. Vom dritten bis zum sechsten Monat wird bereits eine Verdienst-Minderung von 30 Prozent als zumutbar akzeptiert, und ab dem siebten Monat reicht es aus, wenn das Gehalt lediglich die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes erreicht, damit Sie eine Tätigkeit als zumutbar annehmen müssen. Es gibt verschiedene allgemeine und personenbezogene Punkte, von denen die Zumutbarkeit einer Arbeit abhängt. Diese sind in § 121 des Sozialgesetzbuches als Regelvoraussetzungen festgehalten. |
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ahil (15.10.2009) | ||
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