ALG I anspruch verkürzt sich wegen Gründungszuschuß???
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ALG I anspruch verkürzt sich wegen Gründungszuschuß???

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  #1  
Alt 24.04.2008, 12:33
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cybille befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard ALG I anspruch verkürzt sich wegen Gründungszuschuß???


Hallo,

hab da mal eine frage, habe mich vor über 2 Jahren aus der Arbeitslosigkeit selbstständig gemacht und dafür einen Gründungszuschuß
(damals 6 Monate) erhalten und habe mich natürlich Freiwillig Weiterversichert. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt noch über 8 Monate ALG I Anspruch übrig.
Jetzt habe ich mich wegen meinem Umzug wieder Arbeitslos gemeldet und einen vorläufigen Bescheid bekommen mit dem Restanspruch (8 Monate) da die unterlagen der freiwilligen Versicherung nicht zur Einsicht vorlagen.

Hab die Unterlagen mittlerweile erhalten und reiche sie jetzt ein, um den zusätzlich erworbenen Anspruch zu belegen. Die Bearbeiterin sagt jetzt, daß das kein belang hat, durch den Gründungszuschuß hat sich mein Anspruch eh verkürzt und das bis jetzt ausbezahlte ALG I müsse voraussichtlich zurückerstattet werden!!
Den Bescheid bekomm ich in den nächsten tagen und falls ich lustig bin könnt ich ja Einspruch einlegen....

Ich denke das eine (Gründungszuschuß) hat mit dem anderen (ALG I) überhaupt nichts zutun und wird nicht Gegengerechnet.
Das ich in der Freiwilligen Versicherung min. 6 Monate Anspruch auf ALG I erworben habe steht außer frage, dafür habe ich die Belege der Versicherung.
Mir ist schon klar das ich nur 1 Jahr ALG I "erwerben" kann, die steht mir aber meiner Meinung nach auch zu.
8 Monate Rest + 6 Monate Weiterversicherung = 1 Jahr ALG I oder nicht?
Es kann doch nicht sein das ich durch meine Selbstständigkeit bzw. den Gründungszuschuß trotz der Weiterversicherung meine Ansprüche auf ALG I verliere!

Kann mir jemand einen tipp geben wo ich das nachlesen/fragen kann ob das richtig ist bzw. wie ich dagegen vorgehen kann?

Für jede Hilfe wäre ich dankbar.
Grüße
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  #2  
Alt 24.04.2008, 17:36
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Curly_Berlin befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hier würde ich den Rat eines Anwalts hinzuziehen...ich persönlich kenne mich mit dieser Materie nicht aus.
Geh zum örtlichen Amtsgericht (mit Leistungsbescheid, Mietvertrag und aktuellen Kontoauszügen) und stelle einen Antag auf Rechtsberatung. Mit diesem Lappen kannst du dir einen Anwalt deiner Wahl suchen und dich dort beraten lassen. Unter diesen Voraussetzungen würde ich auch vor einer Klage nicht scheuen - da du bedürftig bist, bekommst du Prozesskostenbeihilfe gewährt.

LG
Curly
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  #3  
Alt 24.04.2008, 19:59
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Tobs befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Also die Aussage der AA, dass sich dein Anspruch auf Alg um genau die Tage mindert, in der du in der ersten Phase der GZ-Förderung (in der Regel 9 Monate) Leistunegn erlangt hast, ist genau richtig.

Einfache Rechnung: Du hattest einen Alg- Anspruch von 12 Monaten, hast direkt im zweiten Monat den GZ für 9 Monate bekommen und wirst danach wieder arbeitslos, so wird auf den Grundanspruch von 12 Monaten der eine Monat Alg-Bezug und die neun Monate GZ-Förderung angerechnet --> bleibt ein Restanspruch von 2 Monaten!

Die Mühe mit dem Anwalt würde ich mir überhaupt nicht machen.

Nochmals nachzulesen unter:
Existenzgründung - www.arbeitsagentur.de

oder im § 57 SGB III (GZ) sowie §128 (1) Nr. 9 SGB III (Minderung des Alg-Anspruches bei GZ)

Aber mal im Ernst: Wenn du den GZ bezogen hast, solltest du dich hierüber eigentlich auch im Vorfeld informiert haben, oder?

Geändert von Tobs (24.04.2008 um 20:01 Uhr)
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  #4  
Alt 24.04.2008, 21:54
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cybille befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Das steht in keinen der Bescheide oder Merkblätter die ich bekommen habe. Das wurde mir aber auch so nicht erklärt.
Mittlerweile hat sich das ja wohl geändert, steht wenigsten nirgens bei mir gedruckt!

Trotzdem:
Warum sollte das eine Amt sagen ist ok und das andere plötzlich geht nicht.
Wieso stellt die Versicherung dann fest, das ich min. 8 Monate anspruch auf ALG I erworben habe? Ich zahlte also 2 Jahre für nichts ein?

Das gibts ja nicht, typisch, soll heißen:
Da ein Verwaltungsfehler vorlag konnten zur Antragstellung keine Auskünfte erteilt werden, der vorläufiger Bescheid ist ein ****** wert, da jetzt sogar der Restanspruch auch nicht mehr besteht.....

Geändert von cybille (24.04.2008 um 22:02 Uhr)
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  #5  
Alt 24.04.2008, 21:59
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cybille befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Das habe ich vom Gründerzentrum so mitgeteilt bekommen:

....
Restansprüche geltend machen?
Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, haben einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet.

Beispiel:
Sie haben vor Ihrer Selbständigkeit Arbeitslosengeld bezogen; bei Ende des Leistungsbezuges betrug die Dauer des noch nicht verbrauchten Anspruchs 4 Monate. Während Ihrer beruflichen Selbständigkeit haben Sie 12 Monate lang Beiträge an die freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeführt. Daraus ergibt sich eine Gesamtbezugsdauer von 10 Monaten.

Sie haben damit Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 10 Monaten. Sollten Sie nach Ablauf dieser zehn Monate immer noch arbeitslos sein, hätten Sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Zum Gründungszuschuß gabs folgendes:

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Gründerinnen und Gründer müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 90 Tage haben.

Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden.

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

Geändert von cybille (24.04.2008 um 22:06 Uhr)
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