ALG I Aufhebungsbescheid
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ALG I Aufhebungsbescheid

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  #1  
Alt 29.10.2009, 12:05
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Standard ALG I Aufhebungsbescheid


Hallo Leute, ich habe von der Arbeitsagentur für Arbeit in Hamburg Wandsbek einen Aufhebungsbescheid bekommen, weil ich die Die Schule Abendgymnasium besuche und somit deren Ansicht Ich nicht den Arbeitsmarkt zui verfügungen stellen kann.

Aber, wenn ich von 17:30 -21-30 Uhr Die Schule Mo-Fr besuche steht mir eigebntlich schon den vollen Arbeitsmarkt zuverfügung, weil ich kann Ja Morgen bis Mittags arbeiten...z.b. von 7Uhr bis 16Uhr.

Ich habe habe mich leider zu spät erkundigt das mir der Arbeitsmarkt zuverfügng steht. Und ich 4 Wochen Wiederfrist hatte, aber es sind schon 8 Wochen her, obwohl ich anspruch habe auf das geld, was mir für Oktober nicht gezahlt wurde.

Gibt es irgendwelche möglichkeiten, eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld I zurückzufordern oder besteht überhaupt keine möglichkeit?

Eigentlich steht es mir das Geld und AlG I mir zu.

Hoffe jemand kann mir weiter helfen, danke!
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  #2  
Alt 29.10.2009, 14:17
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Standard Wieso

hat die Arbeitsagentur von deinem Schulbesuch erfahren ?

Bin jetzt zwar nicht auf dem Laufenden was die Arbeitagentur unter "dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen" bedeutet.
Nachdem du die Widerspruchsfrist verpasst hast - würde ich raten nochmals das Thema persönlich anzusprechen und unter Umständen Klage zu erheben.


Gruss


wellen
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Geändert von wellen (29.10.2009 um 14:29 Uhr)
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  #3  
Alt 29.10.2009, 20:51
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Standard alg

Ja Ich habe es denen Mitgeteilt, das ich ab dem 31.08.09 Das Abendgymnasium besuche.

Und das mit Arbeitsmarkt in Voll und ganzen zuverfügen stehen heisst:

Das man in Vollzeit eine Tätigkeit ausüben kann, nach deren Hinsicht, kann ich das nicht weil ich die schule besuche, aber ich könnte Morgen ja ab 7 Uhr bist 15 Uhr doch arbeiten und bin nicht der einzige der das tut aus meiner klasse, denn er bezieht auch ALG I und Arbeitet nebenbei von 8 Uhr bist 15 Uhr.

Also eigentlich kann man eine 4 Wochenfrist nicht wiederrufen bzw. Einspruch erteilen, so haben die es mir auch erzählt die Argentur für Arbeit.

Also soll ich Rechtsanwalt nehmen?

Das Geld steht mir normalerweise zu, nur weil die ALG I eine Falschaussgae gemacht hat!
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  #4  
Alt 29.10.2009, 21:28
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Standard Schreibe der

Agentur einen Brief und versende ihn per Einschreiben.


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich durch Falschauskunft eines ihrer Mitarbeiter eine unberechtigte
Leistungseinstellung erhalten habe , ersuche ich um sofortige Weiterbezahlung meiner ALG 1 Bezüge mit rückwirkender Nachzahlung zum ... xxx(Datum des letzten Leistungsbezugs).
Ich bitte um Überprüfung des Sachverhalts und teile mit, dass durch meine Abendschule von ( Zeit eintragen wann der Schulbesuch stattfindet) ein ganztägiges Nichtzurverfügungstehen für den Arbeitsmarkt nicht gegeben ist.
Bei ablehnendem Verhalten Ihrerseits, sehe ich mich gezwungen, einen Anwalt zu konsultieren. Ich bitte um kurze Eingangsbestätigung dieses Schreibens.

MFG



Gruss


wellen
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  #5  
Alt 29.10.2009, 22:37
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Danke"! :-)
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  #6  
Alt 30.10.2009, 09:05
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Standard Eine Rechtsschutzversicherung

ist teuer - doch in solchen Fällen lohnt sie sich doch.
Selbst einen Anwalt zu konsultieren kostet. Die stellen satte Rechnungen nur für ein bischen Brief blah blah.

Wenn das Fakt ist :
und bin nicht der einzige der das tut aus meiner klasse, denn er bezieht auch ALG I und Arbeitet nebenbei von 8 Uhr bist 15 Uhr.
dann dürfte ja nichts schiefgehen.
Du kannst das in deinem Schreiben an die Agentur dann durchaus auch erwähnen oder auch anrufen und ihnen das im Gegenzug zu deiner Ablehnung vorhalten.
Würde sie zudem durch Anrufe oder auch persönliches Erscheinen auf dem Amt weiterhin zur Rede stellen.

Gruss

wellen




Gruss

wellen
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  #7  
Alt 30.10.2009, 10:02
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Ja ICh weiss, aber nur was mich stutzig macht das die 4 Wochen frist schon längst drüber sind es sind jetzt schon 8 Wochen.

Glaubst du wirklich das ein anwalt da was machen kann?

Nach einer 4 Wochen Frist besteht doch kein Anspruch mehr, auf einer Rückforderung, als ob ich das so hingenommen habe, aber eigentlich nicht, ich wusste halt nicht das ich doch anspruch drauf habe, als ich erst viel später es erfahren habe.
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  #8  
Alt 17.11.2009, 16:45
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Hallo, ich habe leider einen Widerspruchsbescheid bekommen, als ich gegen den Aufhebungsbeschei vor 3-4 Wochen wiederrufen habe.

Was nun?

Also im Brief steht folgendes:

"Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.

Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Mit dem Bescheid vom 25.08.2009 teilte die Agentur für Arbeit hamburg mit, dass die Bewilligungsentscheidung von Arbeitslosengeld ab 31.08.2009 aufgrund des vom Widerspruchsführer mitgeteilten Schulbesuchs aufgehoben werde.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Der Widerspruch ist unzulässig.

§84 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestimmt, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides einzureichen ist. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen (§36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, SGB X). Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist der Widerspruch innerhalb eines jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides einzureichen (§66 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Im Bescheid wurde zutreffend auf die Widerspruchsfrist von einem Monat hingewiesen.

Der Bescheid wurde am 25.08.2009 bei der Post aufgegeben und gilt folglich am 28.08.2009 als bekannt gegeben.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Tag danach.

Fällt das Ende der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Widerspruchsfrist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die Widerspruchsfrist endete daher am 28.09.2009. Der Widerspruch ist erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen.

Es sind keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG ermöglichen.

Der Bescheid enthielt eine Vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Widerspruches.

Der Bescheid war sachlich nicht zu prüfen.

Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGBX).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann beim
Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 hamburg,
schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der tag der bekanntgabe der tag der Zustellung.

Die klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten un den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts-und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Vergütung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.

In Vertretung

Schumacher"


Das Problem ist wegen den 4 Wochenfrist, ich hab erst in der 6 Woche Widerspruch erteilt, weil ich Information bekommen habe, wenn man das Abendgymnasium besucht ist man trotzdem dem Arbeitsmarkt vollzurverfügung stehend, da ich die auch einen Schulinformationszettel zu geschickt habe wo auch steht wann die Schule beginnt und als Überschrift auch Abendgymnasium steht und nicht eine Schule wo ich morgens zu Schule gehe. Die haben das verplant die Leute oder nicht richtig gelesen das da Abendgymnasium steht, das ich halt Abend ab 17:30 zu Schule gehe.

Könnt Ihr mir vielleicht helfen?

Gibt es eine möglichkeit, denn wegen einer Falschen Aussage von der Agentur für Arbeit bekomme ich das Geld der letzen Monate nicht erstattet, gibt es Anspruch trotz Abgelaufene Widerspruchsfrist?
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  #9  
Alt 17.11.2009, 17:00
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17:30 -21-30Uhr(4Stunden),gehst du zur Abendschule..Das mal 5,macht 20 Stunden in der Woche...(Ab 15 Stunden,stehst du dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung,laut SGBIII)

Somit stehst du dem Arbeitsmarkt,laut SGBIII,nicht mehr zur Verfügung....

Da hilft gar nichts mehr...Die Agentur hat Korrekt gehandelt...Selbst bei Fristgerechtem Widerspruch,hättest du keine Chance gehabt...

Sorry,aber das ist so Fakt......
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Hier alte Schulfreunde wiederfinden...

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  #10  
Alt 17.11.2009, 17:15
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Doch, ich habe Arbeitlsoengeld bei einer anderen Dinestelle nochmal beantragt, da ich Umgezogen bin und die waren einverstanden und haben es selbst nicht verstanden wieso ich eine Aufhebungsbehscheid bekommen habe, und nicht nur das in meiner Klasse sind es mindestens 15 Schüler die Arbeitslosengeld I beziehen und nebenbei arbeiten.

Also was jetzt nun?
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