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#1
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| Hallo, bin neu hier im Forum und versuche mich einmal für einen Freund, der leider nicht so internet-affin ist, schlau zu machen. Folgender Sachverhalt: Es geht um eine seit knapp 10 Jahren in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit mit einem Gehalt von rd. 3.000 EURO und einer parallel seit mehreren Monaten ausgeübten, vom bisherigen Arbeitgeber erlaubten, selbstständigen Nebentätigkeit (Zeitaufwand 8-10 Std./Woche), die monatlich ca. 1.000 Gewinn einbringt. Nun droht zum 31.12. diesen Jahres eine betriebsbedingte Kündigung des Angestelltenverhältnisses. Meine Frage: Wie sieht der Anspruch auf ALG I aus? Drohen dort Kürzungen wegen der schon vor der eventuellen Kündigung bestehenden nebenberuflichen Selbstständigkeit? Auch mit einer Arbeitslosigkeit im Hauptberuf wird sich an der selbstständigen Nebentätigkeit nicht viel ändern. Es wird voraussichtlich also beim Zeitaufwand und Gewinn bleiben. Kann mein Freund nun mit dem vollen ALG I und den Einkünften aus seiner Nebentätigkeit rechnen? Viele Grüße Peter |
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#2
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| Diese Frage stelle ich mir auch gerade - es wäre toll, wenn jemand Rat wüßte... |
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#3
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| Hallo, nein, denn ausschlaggebend für die Agentur und Berechnung des ALGI-Anspruches ist immer die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (also Zahlung in die Arbeitslosenversicherung - denn ALGI ist eine Versicherungsleistung). Man muss also innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Monate (muss nicht zusammenhängend sein) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein um mind. einen Anspruch von 6 Monaten ALGI zu haben. Wenn 24 Monate durchgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand, dann grundsätzlich ALGI Anspruch von 1 Jahr. Aufpassen sollte man bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit. Hier herrschen Frei- sowie Stundengrenzen. Die Nebentätigkeit sollte der Arbeitsvermittlung nicht im Wege stehen. Das heißt im Klartext...wer sich arbeitslos meldet, muss auch in gewissem Maß zur Vermittlung bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Hier am besten genauestens bei der Agentur erfragen. Kann man aber auch auf deren Internetseite entnehmen oder diversen Merkblättern der Agentur oder dem SGBIII LG |
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#4
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| Damit Sie ALG 1 bekommen, müssen Sie in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld 1 dürfen Sie bis zu 15 Wochenstunden für eine selbständige Arbeit nutzen. Mehr: Wann bekommen Sie ALG1? - Arbeitslosengeld Anspruch |
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