| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo! Folgender Sachverhalt: Ich bin alleinerziehende Mutter eines 3-jaehrigen Sohnes und derzeit seit dem 01.12. nach Elternzeit und 2-monatiger Arbeitslosigkeit ganztags (33,75-Woche) berufstaetig. Mein Brutoolohn vor der Elternzeit betrug 2.600 Eur, derzeit bekomme ich 1.800 Eur brutto. Mein AG hat mir "nahegelegt" mir etwas anderes zu suchen; ich erwarte also in den naechsten Tagen meine Kuedigung (sie brauchten nur wen, der das Weihnachtsgeschaeft abdeckt und hatten niemand anderes - wurde also klassisch ausgenutzt, aber das ist ein anderes Thema...) Meine Frage ist jetzt nach der Berechnung von ALG I Ich stehe dem Arbeitsmarkt ja nicht voll zur Verfuegung, mein Sohn ist im KiGa Mo-Do von 07.30h - 16.00h und Fr von 07.30h - 13.00h D.h. abzgl. Fahrtzeit wuerde ich ca. 08.00h-15.30h und freitags von 08.00h bis 12.30h dem Arbeitsmarkt zur Verfuegung stehen. Wie errechnet sich dann das ALG I?? Wird mein Bruttogehalt von vor der Elternzeit voll angerechnet? Muss ich dann 2*1.800 + 10*2.600 rechnen, davon dann die 67% abzgl. der Stunden, die ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfuegung stehe (sind ja tgl nicht acht Stunden)?!? |
|
#2
| ||||
| ||||
| Zitat:
Zwar gibt es auch den § 8 a SGB III ---> SGB 3 - Einzelnorm, aber da dein Kind bereits drei Jahre alt ist, wirst du da keinen besonderen Schutz geniessen. Bitte befasse dich ggf. auch mit dem Thema ALG II (ARGE/Jobcenter).
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
|
#3
| ||||
| ||||
| Zitat:
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rbeitsuche.pdf
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
|
#4
| |||
| |||
| Danke fuer Deine schnelle Antwort. Aber wieso mit dem Thema ALG II befassen? Mir steht doch noch 10 Monate ALG I zu?! Und wie wird denn das ALG I berechnet? Als ich im Anschluss meiner Elternzeit 2 Monate arbeitssuchend war hatte ich 13,49 Eur am Tag bekommen (* 30 Kalendertage = 404,70 Eur Gesamtanspruch, bei einem letzten Brutto von 2.600,00 Eur!!!!) weil ich dem Arbeitsmarkt bedingt durch einen Halbtagskindergarten nur 4 Stunden zur Verfuegung stand. Jetzt waeren es immerhin 7 Stunden. Wie ist der Rechenweg, der muesste doch nachvollziehbar sein, die Bundesagentur haelt sich doch da an Vorgaben und berechnet ja nicht willkuerlich?! |
|
#5
| |||
| |||
| Zitat:
Hier ist entscheident wieviel Stunden du bei der Beschäftigung, die für die Bemessung ausschlaggebend war, gearbeitet hast (also die Beschäftigung bei der du 2600 brutto verdient hast. Bezog sich diese auf eine 40h-Woche und du stellst dich nun für 35h zur Verfügung bekommst du genau anteilig hiervon das Alg -also 87,5% des vollen Arbeitslosengeldes- |
|
#6
| |||
| |||
| Das hiesse also folgende Berechnung: 2.600 x 12 (altes Gehalt vor der Elternzeit) und das neue Gehalt bleibt voellig ungeachtet, da ich nicht lange genug fuer einen neu zu berechnenden Anspruch gearbeitet habe (worueber ich ja froh waere, da das alte Gehalt um einiges hoeher war) Ergibt 31.200 Eur Jahres-Brutto bei einer 38 Stunden-Woche. Ich stuende dem Arbeitsmarkt nun 36 Stunden zur Verfuegung. Dem Dreisatz nach muesste ich dann Anspruch auf knapp 95% haben: 38 = 100% 1 = 2,63 % 36 = 94,73 % Also 29.640 Brutto. Von diesem Netto stuenden mir dann 67% (alleinerziehend mit einem Kind) zu? Kaeme dann also rechnerisch auf ca. 802 Eur?! Liege ich damit richtig? |
|
#7
| |||
| |||
| Sorry, 802 waere der rechnerisch komplette Anspruch, 95% hiervon waeren dann ~762 Eur - das hiesse, mein Anspruch auf ALGI belaeuft sich auf ca. diese Summe?? |
|
#8
| |||
| |||
| Zitat:
Ja ungefähr ist das richtig, nur das die Rechnung in wirklich mit Bemessungrahmen, Bemessungszeitraum und Bemessungsentgeld tatsächlich ein wenig kompliziertre ist....... Aber als Richtwehrt kann man damit arbeiten. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Tobs für den nützlichen Beitrag: | ||
hierundjetzt (24.01.2009) | ||
|
#9
| |||
| |||
| Jui, das ist erstmal hart fuer mich. Es wird also meine damalige Steuerklasse V beruecksichtigt, auch wenn ich jetzt die II habe? Mit StKl. II laege mein Anspruch bei ueber 1.000 Eur, aber durch die V, die ich damals hatte sind`s nur noch 800 Eur :(( Unrelevant, dass ich jetzt die II habe?? |
|
#10
| |||
| |||
| Der Lohnsteuerklassenwechsel wird in diesem Fall berücksichtigt. Beim Wechsel der Steuerklasse ist durch die AA immer zu prüfen ob dieser Wechsel sinnvoll/notwendig ist ist. In deinem Fall aber musstest du ja die Lohnsteuerklasse wechseln und von daher wird diese auch anerkannt. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu Tobs für den nützlichen Beitrag: | ||
hierundjetzt (24.01.2009) | ||
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Berechnung ALG 1 | Günter | Arbeitslosengeld ALG I | 9 | 30.12.2008 13:39 |
| Wann gibt es für Deutschland ein einheitliches Gesetz zur ALG II Berechnung? | Tine9933 | ALG II/Hartz IV | 3 | 06.03.2008 10:07 |
| Berechnung des Lohnes!!! | gekkostolany | Arbeitsverträge | 2 | 07.02.2008 10:27 |
| Brauche Dringend Hilfe ALG I Berechnung | lobo | Arbeitslosengeld ALG I | 2 | 05.02.2008 21:01 |
| Berechnung AlG1 nach Elternzeit | suse | Arbeitslosengeld ALG I | 2 | 01.11.2007 20:18 |