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#1
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| Hallo, ich bin seid 1.8.2010 Arbeitssuchend. Am 7.8.2010 hatte ich spontan für ein Wochenende die Stadt verlassen, in der ich Arbeitssuchend gemeldet bin. Nun hatte ich am 7.8. einen Unfall, worauf hin ich bis zum 20.8. erstmal krank geschrieben wurde. Da ich mich allerdings im Vorfeld bei der Arbeitsagentur nicht abgemeldet hatte, wurde mein Arbeitslosengeld I bis zum 20.8. gesperrt. Mit welchem Recht? Seid dem 21.8. bin ich wieder Gesund geschrieben. Am 26.8. habe ich einen Termin bei der Arbeitsvermittlung. In Absprache mit der Arbeitsvermittlung bekomme ich ab dem Tag der Gesundschreibung wieder Arbeitslosengeld I. Ich hoffe hier kann mir irgendjemand Hilfe geben bzw. Begründung für diese Sperrzeit oder falls sie nicht korrekt ist, evtl § vielleicht geben, die mir weiterhelfen könnten |
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#2
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| Wenn du arbeitsunfähig erkrankt bist, und du meldest dies der Agentur für Arbeit nicht, gefährdet dies deine Leistungen. Evtl. ist auch die Erreichbarkeitsanordnung tangiert. Bei Erkrankungen, die nach der Arbeitslosmeldung entstehen, hast du 6 Wochen lang ALG I - Fortzahlung. Du müsstest einen Bescheid bekommen haben, in dem die Rechtsgrundlage drinsteht. Bitte zitiere hier den Begründungsatz mit den Paragraphen, ich werde dann mal versuchen, das verständlich zu übersetzen.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Okay, dankeschön erstmal für die Antwort @ nontestatum . Aber ich hab keinen Bescheid zugeschickt bekommen in dem die Rechtsgrundlage drin steht! Ich hab allerdings am 26.08. einen Termin dort. Dort wollt ich eben nochmal sagen, dass das nicht sein kann, wenn man sich am samstag spontan überlegt übers wochenende wegzufahren ( in dem Moment kann man sich samstags nicht bei der Arbeitsagentur abmelden) und man dann einen Unfall hat kann man doch nicht so lang die Krankschreibung noch vorliegt nicht einfach eine Sperrzeit bekommen. Dann frag ich dort donnerstag nach dem schriftl. Bescheid mit der Rechtsgrundlage. |
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#4
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| Hallo, Hier stehen alle gründe,weshalb du bei dem ALg1 eine Sperrzeit bekommen könntest... Liegt keiner dieser gründe vor,ist es nicht möglich eine Sperrzeit zu bekommen,dieses wäre Rechtswidrig....
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#5
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| hallo ... Hab heut den Bescheid bekommen für die Sperrzeit. @ nontestatum : du wolltest doch die Rechtsgrundlage zitiert haben um mir da evtl weiter zu helfen ![]() hier ist sie: die Entscheidung über die Bewilligung von ALG gem. §117 SGB III wird ab 09.08.2010 aufgehoben. Grund: Wegfall der Verfügbarkeit Rechtsgrundlage: §§118 Abs. 1, 119 SGB III und §48 Abs.1 S.2 des SGB X i.V.m. §330 Abs. 3 SGB III Ich hoffe mir kann hier weitergeholfen werden. Den Fall brauch ich hier ja nicht nochmal schildern, steht ja in meinem 1. Beitrag beschrieben ![]() |
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#6
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| Du bist am 7.8. verunglückt und wurdest wann arbeitsunfähig geschrieben, wann hat die Agentur für Arbeit davon erfahren?
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#7
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| ich hatte am 9.8. meinen Krankenschein gleich hingeschickt und am 16.8. bekam ich den Anruf dass mein ALGI gesperrt ist, bis ich wieder gesund geschrieben bin und ich in der Zeit auch nicht krankenversichert bin. Ich hätte eben gleich am 9.8. anrufen und mich krank melden müssen. Hatte bis dahin Merkblatt 1 der Arbeitsagentur noch nicht auswendig gelernt gehabt, zu meinem Nachteil :( Aber die Krankschreibung/-meldung hin oder her, das ist das eine Thema. Aber wie sieht es aus, dass ich samstags nicht spontan mal den Ort verlassen darf, in dem ich arbeitslos gemeldet bin ? Wenn ich sonntag ja schon wieder zurückfahren wollte ? können die einem das wirklich verbieten ? Schließlich hab ich samstags ja auch nicht die möglichkeit dort auf dem amt jemanden zu erreichen. |
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#8
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| Zitat:
Und wann hat die Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten?
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#9
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| ich muss zu meinem nachteil sagen dass ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigug nicht abgegeben hatte, wenn es diese ist, die sich unter dem Veränderungsformular befindet. Aber ich hatte den krankenschein hingeschickt. eine arbeitsunfähigkeitsbscheinigung ist auch nich eher bei der arbeitsagentur als ein krankenschein. also was denkst du ? hat man chancen oder eher nicht ? |
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#10
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| Also: Die Agentur für Arbeit kann dir nur Leistungen streichen, wenn sie dir auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid zukommen lässt. Am Telephon oder sonstwie mündlich irgendetwas daherreden, das geht nicht. Man müsste also jetzt wissen, mit welcher exakten Begründung die Agentur dir dein ALG I verweigert. Denkbar wäre die Anwendung der Erreichbarkeitsanordnung, und zwar dann, wenn du erkrankt bist und dies der Agentur nicht gemelödet hast bzw. zu spät gemeldet hast, betroffen wären dann auch nur für die dann betroffenen Tage der Nichtmeldung. Du müsstest dann aber auch einen Bescheid bekommen /erhalten haben, in dem die Agentur sich auf den § 119 SGB III beruft. Solltest du durch die ALG I -Verweigerung bedürftig sein im Sinne des SGB II, kanst du ersatzweise ALG II beantragen, dies müsstest du aber blitzschnell nachholen, mir ist nicht bekannt, ob das dann so auch klappt. § 28 SGB X Den Krankenschein kenne ich eigentlich nur als den Vorgänger der heutigen Versichertenkarte. Was bezeichnest du als Krankenschein?
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