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#1
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| Hallo zusammen, habe folgendes Problem: Bis zum 30.09.2005 war ich insgesamt fast 40 Jahre in einem Beschäftigtenverhältnis. Zum 01.10.2005 habe ich mich Selbstständig gemacht. Zur Unterstützung dieser habe ich auch von der Arbeitsagentur Überbrückungsgeld bezogen. Nun muß ich mich leider Arbeitssuchend melden. Das Geschäft läuft sehr schlecht. Als ich heute bei der ARGE war, wurde mir mitgeteilt, dass ich aufgrund der Tatsache, dass ich nicht einen Tag Arbeitssuchend war, keinen Anspruch auf ALG 1 habe. ISt Dies korrekt? Vielen dank im voraus! |
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#2
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| Ob du noch Anspruch auf ALG I hast, musst du mit der Agentur für Arbeit klären, nicht mit der Arge/Jobcenter. Das sind zwei verschiedene Baustellen! Eine "Arbeitsuchendmeldung" ist üblicherweise nicht mit Leistungen verbunden, wohl aber eine "Arbeitslosmeldung". Bitte führe ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit, dort wird man dir sagen können, was von deinem Restanspruch verfallen/verjährt ist. Aber selbst wenn du kein ALG I mehr erhälst, dein Anspruch auf ALG II besteht, sofern du bedürftig im Sinne des SGB II bist. Würdest du ALG I erhalten, so würde dieses mit dem ALG II gegengerechnet. Bitte beantrage daher ALG II, wenn du pleite bist, ALG II wird erst ab Datum Antragstellung gewährt, rückwirkend gibt's nix. Konntest du dich lückenlos krankenversichern?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für deine Rückmeldung. Also, ich war am Freitag bei der Arbeitsagentur und habe mich arbeitslos gemeldet. Man hat mir zwar einen Antrag auf Arbeitslosengeld I mitgegeben, mir aber auch direkt gesagt, dass ich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I hätte, da die Rahmenfrist von 2 Jahren überschritten wäre und es für Selbstständige, die sich vor dem 01.02.06 (Start bei mir 01.10.05) keine Übergangsfrist bzw. Rahmenfrist von 4 Jahren mehr gibt. Im Internet habe ein wenig recherchiert und gefunden, dass diese Neu-Regelung mit den 2 Jahren wohl verfassungswidrig sei. Somit hätte ich ja Anspruch. Ich war vor und während meiner Selbstständigkeit immer gesetztlich krankenversichert (freiwillig) bei der AOK. Ich weiß echt nicht mehr weiter. Habe das Gefühl, dass die bei der Agentur auch keine Ahnung haben. Viele Grüße Duke66 |
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#4
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| Hallo Duke, habe auch das gefühl, die wissen nicht Bescheid. Mir gehts ähnlich: Habe bis 30.9. 2005 gearbeitet und mich dann nahtlos selbständig gemacht. Bin bisher allen Informationen zufolge ausgegangen, dass ich noch Anspruch habe, da er erst nach 4 JAhren verjährt. Mir gehts wenigeer um die Leistungen vom AA, da ich eh bald in Mutterschutz gehe als um die Möglichkeit in die gesetzl. Vers. zurück zu kommen. Weißt Du was Neues? Ohne Argumente brauch ich nicht mehr zum AA gehen |
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#5
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| Das mit der geänderten (verfassungswidrigen: Ist im Klageverfahren) Übergangsfrist auf ALG I von 4 Jahren auf 2 ist leider richtig. Auch das, wie erklärt wurde, es einen Unterschied zwischen "arbeitsuchend" und "arbeitslos" gibt, ist auch richtig. Zum Beispiel mit meiner Tochter: Hat fast 2 Jahre mit gutem Job in M gearbeitet. Auf eigenen Wunsch aufgehört, um eine längere Sprachreise zu unternehmen. Gesagt, getan. Vor Beginn der Reise und Rückkehr aus M hat sie sich ordnungsgemäß beim örtlichen AA gemeldet ("arbeitslos"). 14 Tage später ging ihre Reise los. Auch gut. Fast genau nach 1 Jahr kam sie für 14 Tage zurück und meldete sich wieder auf dem AA, damit ihr Anspruch auf ALG I nicht verloren geht. Doch nun kommts: Die liebe "Mitarbeiterin" verklickerte ihr, dass es besser sei, sie wird nur als "arbeitsuchend" registriert. Eindeutig Falscheratung und Vernachlässigung der Dienstpflicht! Denn: Sie hat 1. nicht auf mich gehört, der fast täglich mit diesen Problemen der AÄ beruflich zu tun hat, und 2. nun den Salat, weil der von mir geschriebene Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Anspruchs (sie ist z.Zt. wieder zu Hause) gleichzeitig mit einer Klageandrohung verbunden ist (gg. das AA). Daus entsteht für sie nunmehr ein Anspruch auf "unterstützende Leistungen" durch unser H4- Amt, wohin ich sie "jagen" mußte. Was deinen Fall angeht, duke, folgenden Rat von mir: Lass deinen Anspruch auf ALG I mit Bescheid ablehnen; dann machst du dich auf das H4- Amt und beantragst "unterstützende Leistungen zur Grundsicherung". Anders geht es nicht. M.l.G.! soisrecht2 |
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#6
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| Hallo Papst72, hallo Soistrecht2, morgen (14.11.0 Ich werde euch morgen berichten, was sie gesagt haben! Danke für eure Antworten, bis morgen Liebe Grüße Duke66 |
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#7
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| Also, hier mein Bericht von meinem heutigen Termin bei der Arbeitsagentur: Ich habe eine Ablehnung erhalten, weil ich (in meinen Augen) damals fehlberaten worden bin. Zum Sachverhalt: Ich war 42 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. Ich bin betriebsbedingt zum 30.09.2005 gekündigt worden. Da ich von der Kündigung rechtzeitig wusste, bin ich direkt zur Arbeitsagentur und habe mich damals Arbeitslos gemeldet. Mir liegt auch ein Bewilligungsbescheid vom 12.09.2005 vor, in dem drinsteht, dass mir am 01.10.2005 ALO-Geld zusteht. Und jetzt kommts: ich habe mich zum 01.10.2005 selbstständig gemacht und ab diesem Zeitpunkt auch Überbrückungsgeld erhalten. Lt. Sachbearbeiter bei der Agentur hätte ich mich erst ab 02.10.2005 selbstständig machen sollen, d.h. mindestens 1 Tag GELD-Leistungen in Form von ALO-Geld erhalten haben müssen. Für mich ist dies nicht nachvollziehbar. Was ist das für eine Gesetzgebung?? Hätte ich 1 Tag bezogen, wäre alles in Butter! Ich bin ziemlich sauer und verärgert, weil man mir dies damals nicht gesagt hat. Es kann doch nicht sein, dass es an einem Tag scheitert??? Na ja, ich habe mir eben einen Termin bei einem Anwalt besorgt und werde jetzt Widerspruch einlegen. So leicht lasse ich mich nicht unterkriegen... Werde dann weiter berichten! Viele Grüße Sabine Wierts |
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#8
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| ich find das auch unglaublich! tut mir leid für dich! vor allem nach über 40 jahren!frage wäre, was bedeutet das mit dem klageverfahren. nützt es uns was, wenn wir einen ablehnungsbescheid haben, können wir da später (nach evtl. rechtsprechung) nachträgl. ansprüche stellen? da es bei mir vielmehr um die versicherung geht, würde selbst das aber kaum was nützen, denn rückwirkend, gesetzlich versichern geht ja nicht. |
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#9
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| ... Miteinander! Das Problem ist das gleiche, wie es bei meiner Tochter war: 1 Tag (!!!) ALO melden, und der Anspruch verlängert sich. Blö..e gesetzliche Regelung, ist aber so. Widerspruch ist klar- allerdings frist- und ordnungsgemäß! Bei meiner Tochter ist es auch ein Fall von Falschberatung (richtiger: Weglassen der Information- also fahrlässig). Die Chancen, nachträglich ALG- Zahlung zu erhalten ist groß. In dem Moment ist die Regelung, "rückwirkend verwirkt" aufgehoben. So viel von mir dazu. M.l.G.! soisrecht2 |
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#10
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| Danke für eure Antworten. Sobald ich beim Anwalt war, berichte ich wieder...! Liebe Grüße Duke66 |
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