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#1
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| Hallo zusammen! Mir brennt da was auf der Seele. Ich bin seit 21 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. In 3 Monaten läuft mein befristeter Vertrag ab und ich weiss leider noch nicht ob ich weiterhin dort beschäftigt werde. Auf der anderen Seite habe ich seit über 6 Jahren einen Nebenjob auf 400Euro Basis bei dem ich 30Std./MONAT arbeite. Also 7,7Std in der Woche. Nun mein Anliegen. Falls ich doch arbeitslos werde und dann vorerst Leistung beziehen müsste, habe ich gehört, daß man nicht über den Freibetrag von 165 Euro kommen darf bei dem Nebeneinkommen. Aber ein Kollege meinte, daß wenn man den 400 Eurojob schon über Jahre tätigt sich da eine Ausnahmeregelung stellt und mir dann nichts abgezogen wird. Das war mir alles irgendwie zu schwammig. Allein vom Alg1 bekomme ich mein Leben garnich gewuppt. Bewerbungen laufen auch schon aber für den Fall der Fälle wäre ich dankbar wenn mir jemand sagen könnte was Fakt ist. Ich danke ganz lieb schonmal im Voraus...Lenia |
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#2
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| Das ist so Korrekt. § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach. (2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, das in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer Erwerbstätigkeit (§ 119 Abs. 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde. (3) (weggefallen) (4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung 1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder 2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Quelle:Juris.de Allerdings sehe ich das Problem in den Stundenzahlen. Du darfst nicht länger als 14,99 Stunden im Monat arbeiten,wenn du mehr stunden arbeitest,zählst du nicht mehr als Arbeitslos und erhälst auch kein ALG1 mehr.
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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Lenia (13.12.2010) | ||
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#3
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| Ich danke dir sehr...aber ich hoffe, daß...Zitat: Allerdings sehe ich das Problem in den Stundenzahlen. Du darfst nicht länger als 14,99 Stunden im Monat arbeiten,wenn du mehr stunden arbeitest,zählst du nicht mehr als Arbeitslos und erhälst auch kein ALG1 mehr. ...du meinst, 14,99 Stunden in der Woche. |
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#4
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| Sorry,,ja sicher 14,99 St.in der Woche.... Ist Montag,,, ![]()
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Lenia (13.12.2010) | ||
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#5
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| Zitat:
Probleme gäbe es möglicherweise bei ALG II erst dann, wenn du unter 25 bist oder du so vermögend bist, dass auch ALG II entfällt. Dann müsste deine Situation neu bewertet werden. |
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Lenia (13.12.2010) | ||
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