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#1
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| Hallo allerseits, nachdem ich nun heute erstmalig in meinem Leben bei der Bundesagentur für Arbeit vorstellig war (abgesehen von der Beantragung des Kindergeldes) und ich irgendwie den Eindruck hatte, die Sachbearbeiterin wäre überfordert mit meinem Fall, würde ich mich gerne vor meinem nächsten Termin zur Antragsabgabe selbst etwas kundig machen. Folgender Sachverhalt: 1999 wurde ich erstmals Mutter, nahm 3 Jahre Elternzeit bei meiner damaligen Firma (Vollzeitstelle), trat aber 8 Wochen nach der Geburt eine 25%-Stelle bei einer Verwaltungsbehörde an. 2002 nach Kindergarteneintritt kehrte ich nicht zu meiner Vollzeitstelle zurück, sondern suchte mir zusätzlich zu meiner 25%-Stelle noch eine 50%-Stelle. Somit war ich also zu 75% beschäftigt und in beiden Beschäftigungsverhältnissen sozialversicherungspflichtig 2004 meldete ich noch zusätzlich ein Nebengewerbe an (Bürodienste, PC-Dienstleistungen, usw.). 2005 wurde ich zum zweiten Mal Mutter. Die 25%-Stelle, sowie auch das Nebengewerbe erhielt ich aufrecht. Bei der 50%-Stelle nahm ich Elternzeit. Und nun 2008 vor einigen Wochen endete die Elternzeit. So tauchte also die Frage auf, ob ich wohl Anspruch auf ALG 1 hätte? Nachem die Sachbearbeiterin heute nicht mal wußte, was "Teilarbeitslosengeld" ist und sich erst per Telefon rückversichern mußte, dass es dieses auch tatsächlich gibt, ist mein Vertrauen etwas angeschlagen 1.) Habe ich Anspruch auf ALG 1? Sozialversichert bin ich ja über die 25%-Stelle. 2.) Inwieweit werden meine Einkünfte aus Nebengewerbe berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht? Ich habe gelesen, wie in einem anderen Thread vom Februar 2007 von Ratgeberin behauptet wird, dass wenn das Nebengewerbe länger als 12 Monate besteht, diese Einkünfte überhaupt nicht berücksichtigt werden? Oder hab ich da was falsch verstanden? Es tut mir wirklich leid, neu hier anzukommen und dann gleich so loszuballern.... Ich bedanke mich ganz herzlich im voraus und hoffe auf hilfreiche Antworten. Gruss Minna |
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#2
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| Zur Teilarbeitslosigkeit folgendes Merkblatt Zitat:
>> Wenn neben dem Hauptberuf ein Nebengewerbe ausgeübt wurde (mindestens 10 Monate), werden die Einkünfte daraus (max. 400 EUR mtl., bei max. 14,99 Std. wtl.) nicht aufs ALG angerechnet. <<
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#3
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| Danke für die Info. Hatte inzwischen ein weiteres Gespräch bei der Job-Agentur. Die Dame diesmal war etwas etwas besser informiert, aber selbst sie meinte so ein Fall wäre ihr in ihrer 20jährigen Laufbahn noch nicht untergekommen und sie müsste erst mal genauers recherchieren. Weil ich dann meinerseits die Frage stellte, ob ich evtl. mehr Energie in meine Selbständigkeit stecken sollte (Gründungszuschuss), kam sie zu dem Schluss, dass es erstmal gelte herauszufinden, ob man in diesem Fall Anspruch auf "Arbeitslosengeld" oder "Teilarbeitslosengeld" hätte, denn daraus würde sich ja der Gründungszuschuss errechnen *g*. Also vorläufig ganz normales Prozedere. Ok, wir werden sehen. Ich halte euch auf dem Laufenden. Nicht, weil ich so gern über mich rede, sondern weil es ja vielleicht mal wieder den Fall geben könnte, dass so ein "Exot" um Rat fragt. LG Minna |
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#4
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| *malwiederhochschieb* Ratgeberin, hast du irgendwo ne Quelle zu dieser Aussage? Ich find nämlich nichts *grübel*. Und ich fürchte mit einem Forenauszug werden die zuständigen Sachbearbteiter sich nicht zufrieden geben Zum Stand der Dinge: ich bin mittendrin in Businessplan, Renditeberechnungen usw., denke ich kann in ca. zwei Wochen detaillierteren Bericht für evtl. Interessierte abgeben. LG Minna |
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