| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo, ich habe ein Problem und bitte so bald als möglich um Hilfe. Ich empfange seit Juni 2009 ALG I. Anfang Juli hatte ich ein Bewerbungsgespräch. Daraufhin habe ich die Möglichkeit bekommen, ein Praktikum abzuleisten um uns gegenseitig besser kennenzulernen. Ich war vom 14.7. bis zum 17.7.2009 bei einer Firma als Praktikantin beschäftigt. Da sich das alles sehr schnell entwickelt hat und ich nach dem Praktikum gleich ins Urlaub flog, konnte ich diese Beschäftigung erst im August der Agentur für Arbeit mitteilen. Während des Praktikums habe ich einen Betrag von 160 € erhalten, welches unter dem gesetzlichen Freibetrag in Höhe von 165 € lag. Folglich habe ich diesen Bescheid von der Agentur für Arbeit bekommen: Sie standen ab dem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis von mind. 15 Stunden wöchentlich und waren daher nicht mehr arbeitslos. Somit hatten sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld (§§118,119 drittes buch sozialgesetzbuch - sgb III). Die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung wirkt nur für den jeweiligen versicherungsfall. da sie sich nach der Arbeitslosigkeit erst am 14.08. erneut persönlich arbeitslos gemeldet haben, besteht für die Zeit davor ebenfalls kein Leistungsanspruch (§122 sgb III). Die Bewilligungsentscheidung ist aus folgenden Gründen aufzuheben: Sie sind bzw. waren nach § 60 erstes buch SGB verpflichtet, der Agentur für Arbeit alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§48 abs. 1 satz 2 nr. 2 Zehntes buch SGB). In der Zeit vom 14.07. bis 13.08. wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von 1154,40 € zu Unrecht bezahlt dieser Betrag ist von Ihnen zu erstatten (§50 SGB X). Darüber hinaus sind von Ihnen nach § 335 abs. 1 SGBIII die von mir in der Zeit vom 14.07. bis 13.08. gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen 389,21 + 50,94 Insgesamt 1594, 55 €. Die Praktikums-Vergütung lag unter dem Freibetrag, deswegen dachte ich, dass keine Probleme entstehen würden. Was kann ich tun? Kann mir jemand evtl. Tipps geben, wie ich vorangehen kann? Danke im Voraus. nixda61 |
|
#2
| ||||
| ||||
| Zitat:
Du hast das Praktikum der Agentur für Arbeit nicht gemeldet und nicht genehmigen lassen, ausserdem bist du anschliessend in Urlaub geflogen. Wenn du ALG I beziehst, unterliegst du dem SGB III. Das SGB III kennt aber keinen Urlaub so wie sie ihn Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen. Es gibt nur die ausdrückliche Erlaubnis des zuständigen Sachbearbeiters, dass man sich aus dem Erreichbarkeitsbereich der Agentur für Arbeit entfernen darf. Ich lese nichts davon, dass du diese Erlaubnis erhalten hast. Du hast in zwei Fällen gegen die Erreichbarkeitsanordnung verstossen, warst im Sinne des SGB III nicht erreichbar und somit nicht vermittelbar. Beide Fälle ziehen Leistungssperren bzw. Leistungsrückforderungen nach sich. http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ltungsrats.pdf Wenn du demnächst wieder ein Praktikum machen möchtest, dann lasse dieses VORHER von der Agentur nach § 46 SGB III genehmigen. Nach einem genehmigten "Urlaub" muss man sich sofort wieder persönlich der Agentur vorstellen und sich wieder als vermittelbar melden. Im eigenen Interesse sollte diese Meldung NACHWEISBAR geschehen. Erst ab dieser Meldung fliessen wieder Unterstützungsgelder! Meine unmassgebliche persönliche Meinung: die Variante der Agentur ist humaner und kostenschonender. Ich würde das so akzeptieren. Bitte setze dich sofort mit deiner Krankenversicherung in Verbindung und zahle unverzüglich entstandene Beitragsrückstände. Rückständige Krankenkassenbeiträge sind Gift und gefährden massiv den Krabnkenversicherungsschutz!
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
|
#3
| |||
| |||
| Nein, das hat nichts mit dem Urlaub was zu tun. Fehlt in meiner Angabe, tut mir Leid. Mein Urlaub wurde vorher geklärt und genehmigt von meinem Betreuer. Das Problem hängt lediglich an meinem Praktikum und deren Mitteilung. Eine vorherige Klärung wäre nicht möglich, da das Bewerbungsgespräch anfang Juli war und gleich die darauffolgende Woche das Praktikum. Es musste so schnell gehen, weil andere Bewerber auch da waren und ich meinen Urlaub schon gebucht hatte. |
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Alg1 u. alg2 u. selbständig | kvw | Arbeitslosengeld ALG I | 2 | 03.08.2010 10:00 |
| Hiilfe ALG1 wie berechnen?? | mann | Arbeitslosengeld ALG I | 1 | 29.09.2009 16:42 |
| Praktikum vortäuschen | Rene1991 | Praktikum | 8 | 04.09.2009 14:20 |