ALG1 und Arbeitsangebote
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ALG1 und Arbeitsangebote

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  #1  
Alt 24.01.2008, 20:48
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Frage ALG1 und Arbeitsangebote


Hallo,

mein Sohn ist arbeitslos geworden.
Er hatte einen ziemlich hohen Bruttolohn, demzufolge jetzt auch ein hohes ALG1.
Da ist natürlich das AA bemüht ihn so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu bringen.
Jetzt bekommt er vom AA Stellenangebote für Zeitarbeit.
Dabei ist der Bruttolohn weit unter dem Lohn seiner letzten Arbeitsstelle.
Muß man diese unterbezahlten Stellen jetzt schon annehmen?
Ich glaube da gabs mal eine Regelung das sie das erste viertel Jahr der Arbeitslosigkeit nicht machen können wenn du die Stelle ablehnst, nach den viertel Jahr kann der Bruttolohn unter ???% liegen ohne das das AA eine Sprerre oder ähnliches auslösen kann.
Ich brauche vor allen das Gesetz wo das steht.

Grüße
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  #2  
Alt 24.01.2008, 21:22
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Bei ALG I wird das Sozialgesetzbuch, drittes Buch (SGB III) angewendet.

Die Zumutbarkeit ist im § 121 SGB III beschrieben.

SGB 3 - Einzelnorm

WARNUNG!

Ein Arbeitsloser unterliegt der EAO Erreichbarkeitsanordnung.

Durchlesen! Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!!


Rechte und Pflichten

Strafe


Kleiner Hinweis: wenn jemand glaubt, ein Arbeitsloser hätte irgendwelche Rechte, der ist schwer auf dem Holzweg.
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  #3  
Alt 25.01.2008, 01:50
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Danke für die wertvollen Hinweise.
Noch eine Frage zum untenstehenden Ausschnitt, ist damit Brutto oder Nettolohn gemeint.
Ich meine es ist der Nettolohn gemeint.
Arbeitsentgeld ist das was Netto verfügbar ist.
Zitat:
(3) wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
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  #4  
Alt 25.01.2008, 03:22
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Über brutto/netto habe ich dazu noch nicht nachgedacht.

Grund: es gibt nur 12 Monate lang ALG I, wer nicht so rasch wie möglich handelt, steht möglicherweise nach Zeitablauf je nach seinen persönlichen Verhältnissen vor dem ALG II - Antrag, und dann wird's bitter: Abschmelzung von angespartem Vermögen bis zur Schonvermögensgrenze, U25 möglicherweise kein ALG II - Anspruch wegen vermögender Eltern, fehlende Krankenversicherung zwischen 23 und 25 usw. usf.

Ausserdem greift dann das SGB II mit erhöhten Zumutbarkeitsbedingungen nach § 10 SGB II, d.h., jeder muss jeden Job annehmen, solange der Lohn nicht sittenwidrig ist. Das kann z.B. bedeuten, dass der Herr Ackermann von der Deutschen Bank, so er denn ALG II beziehen würde (), auch als Wachmann für 4€ und ein paar Cent arbeiten müsste.

ALG II (SGB II) bedeutet schlussendlich: öffentliche Suppenküche, öffentliche Speisung, Tafel,

und Gott-sei-Dank gibt es noch die Kirchen und die Heilsarmee.
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Geändert von nontestatum (25.01.2008 um 03:30 Uhr)
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  #5  
Alt 25.01.2008, 13:20
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Standard Ha ha, nonte...

... du bist heute wieder richtig gut drauf!

Na, nun mal ergänzend zum Kern der Sache:

Rechtskreis SGB III (ALG I "Zumutbarkeits-§ 211".
Rechtskreis SGB II (ALG II- H4 "Zumutbarkeits-§ 10"

Wenn das liebe AA wirklich nur ZAF als "AG" zu "vermitteln" hat, ist das schon mehr als ein Armutszeugnis!

Aber das kennen wir ja ...

Nochmal zurück:
Im Rechtskreis SGB III ist es nicht so krass, wenn man eine "Arbeit" ablehnt, bei welcher nicht mal in Vollzeit das ursprüngliche ALG I bezahlt wird. Da gibt's schon Urteile darüber. In dem Falle schriftlich in Widerspruch zu dem "Vermittlungsvorschlag" gehen. Hilft meistens.

Im Rechtskreis SGB II sieht's schon ganz anders aus. Hier gilt der schöne amtliche Spruch, "dass jeder Hilfebedürftige alles zu unternehmen hat (auch bei schlechterer Bezahlung d.V.), um seine Hilfebedürftigkeit möglichst dauerhaft zu beenden" Zitat Ende

Da beißt sich zwar die Katze wutschnaubend in den *******, weil ARGE's und OK gern H4- Empfänger zu kurzfristigen ZA- Einsätzen "vermitteln", aber dem Gesetz und der Statistik über "Leistungsfähigkeit in der Vermittlung" ist Genüge getan.

Wenn wir so arbeiten würden, stünden wir uns auch auf dem H4- Amt die Füße in den Bauch ...

Na, toll!

M.l.G.!

soisrecht2

(hey, mad!: Warum ist ein Katzenschwanz so etwas Schlechtes?)
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  #6  
Alt 25.01.2008, 14:00
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Reden

Zitat:
Ha ha, nonte...
... du bist heute wieder richtig gut drauf!

.... wahrscheinlich bin ich zuviel in den Hartz4/ALG II -Foren unterwegs, da sehe ich täglich, was die Agenturen und ARGEN sich für einen Stuss leisten ...
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  #7  
Alt 27.01.2008, 15:54
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Noch eine Frage zum untenstehenden Ausschnitt, ist damit Brutto oder Nettolohn gemeint.
Bei Berechnungen, Lohnvereinbarungen,... wird immer von einem Brutto ausgegangen, da Nettobezüge von Person zu Person unterschiedlich sind.
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Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!!
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  #8  
Alt 14.01.2009, 00:18
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Hallo soisrecht, In dem Falle schriftlich in Widerspruch zu dem "Vermittlungsvorschlag" gehen. Hilft meistens. - Das hört der Vermittler aber bestimmt nicht gerne oder? Was heisst "hiflt meistens", wäre ich nun im recht oder nicht? Danke schon mal für die Auskunft?

Hallo Si
Zitat:
Zitat von soisrecht2 Beitrag anzeigen
... du bist heute wieder richtig gut drauf!

Na, nun mal ergänzend zum Kern der Sache:

Rechtskreis SGB III (ALG I "Zumutbarkeits-§ 211".
Rechtskreis SGB II (ALG II- H4 "Zumutbarkeits-§ 10"

Wenn das liebe AA wirklich nur ZAF als "AG" zu "vermitteln" hat, ist das schon mehr als ein Armutszeugnis!

Aber das kennen wir ja ...

Nochmal zurück:
Im Rechtskreis SGB III ist es nicht so krass, wenn man eine "Arbeit" ablehnt, bei welcher nicht mal in Vollzeit das ursprüngliche ALG I bezahlt wird. Da gibt's schon Urteile darüber. In dem Falle schriftlich in Widerspruch zu dem "Vermittlungsvorschlag" gehen. Hilft meistens.

Im Rechtskreis SGB II sieht's schon ganz anders aus. Hier gilt der schöne amtliche Spruch, "dass jeder Hilfebedürftige alles zu unternehmen hat (auch bei schlechterer Bezahlung d.V.), um seine Hilfebedürftigkeit möglichst dauerhaft zu beenden" Zitat Ende

Da beißt sich zwar die Katze wutschnaubend in den *******, weil ARGE's und OK gern H4- Empfänger zu kurzfristigen ZA- Einsätzen "vermitteln", aber dem Gesetz und der Statistik über "Leistungsfähigkeit in der Vermittlung" ist Genüge getan.

Wenn wir so arbeiten würden, stünden wir uns auch auf dem H4- Amt die Füße in den Bauch ...

Na, toll!

M.l.G.!

soisrecht2

(hey, mad!: Warum ist ein Katzenschwanz so etwas Schlechtes?)
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  #9  
Alt 14.01.2009, 08:50
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Standard Moin Max!

Schriftlich in Widerspruch gg. den "Vermittlungsvorschlag" gehen ist schon o.k.

Was jedoch dabei bedacht werden sollte ist, dass die Ablehnung der Vermittlung stichhaltig (s. § 10 SGB II z.B.) begründet werden muß. Und das, Max, dürfte den meisten sehr schwer fallen.

Kenne Fälle, wo die vermittelte Arbeitsstelle angetreten wird, man aber nach wenigen Tagen in Arbeit tausend (nicht stichhaltige) Gründe vorzubringen hat, warum man die vermittelte Arbeit nicht fortführen kann (will).

Das, Max, ist für das Amt (die dortigen Vermittler) und für mich als beauftragten Dritten schon mehr als frustrierend. Man stelle sich vor:

Egal wie... der Arbeitslose bekommt einen vernünftigen Job angeboten, wo er nach langer Zeit mal wieder anständig seinen Lebensunterhalt ohne Stütze verdienen kann. Vergleicht man es mit dem Einkaufen im Großmarkt, dann kauft man das Notwendigste und bezahlt an der Kasse. Es geht schließlich auch nicht, dass man alles in wenigen Tagen aufißt und danach mit dem Kassenzettel zum Markt geht und das Geld wiederhaben will. Oder?

M.l.G.!

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  #10  
Alt 14.01.2009, 21:49
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Ah, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich muss meinen Fall aber mal genauer schildern.

Nach dem Abi bin ich zur Bundeswehr. Nun seit Januar arbeitslos. Im Oktober werde ich anfangen zu studieren. Bis dahin wollte ich die Zeit mit Alg1 überbrücken. Würde Alg1 ca. 650€ bekommen. Da ich keine Ausbildung usw. habe, werden mir natürlich 400€ Jobs angeboten bzw. etwas anderes ist sehr unwahrscheinlich das ich was bekomme. Nun zu meiner Frage? Muss ich diese Jobs annehmen? Muss ich mich darauf bewerben? Muss ich Eigeninitaive zeigen? Nach dieser Gesetzeslage muss ich die Jobs doch nicht annehmen und mich darauf bewerben oder?

Nach "SGB (3) wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar." - muss ich die doch aber nicht annehmen oder
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