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#1
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| Hallo, ich habe zwischen 2005 und 2008 eine Ausbiludung gemacht und anschließend bei der gleichen Firma ein halbes Jahr gearbeitet. Mein befristetes Arbeitsverhältnis endete zum 25.07.2008. Am 16.09.2008 begann ich mein Fachabitur an einer Berufsoberschule, welche ich voraussichtlich Ende Mai dieses Jahres abschließen werde (Zeugnisübergabe ist Mitte Juli). Nach dem Abitur werde ich voraussichtlich ab Oktober auf einer Fachhochschule studieren. Dazu zwei Fragen: Habe ich in der Zeit zwischen Abitur und Studium Anspruch auf ALG 1? Bisher wurden mir nur ca. 7 Wochen ALG 1 gezahlt, zwischen Beruf und Schule. Falls ja, gilt für die Beantragung die gleiche Meldefrist (3 Monate) wie bei der Erstmeldung? Oder reicht es, wenn ich nach Zeugnisübergabe einfach zur Argentur gehe und mich dort arbeitslos melde? MfG FelixII Geändert von FelixII (23.02.2009 um 17:26 Uhr) |
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#2
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| Du hast Anwartschaft auf ALG I erworben, und da dieser Anspruch bereits aktiviert wurde, bleibt dir dieser Anspruch vier Jahre lang erhalten (Verjährungsfrist) und bei Arbeitslosigkeit kannst du diesen Restanspruch verbrauchen. ALG I ist aber nur für Arbeitsuchende bestimmt, die dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen. Du musst dich also ernsthaft um Arbeit bemühen und darfst zumutbare Arbeit nicht ablehnen. Das könnte zu der Situation führen, dass du eine Arbeitsstelle antreten und pünktlich zu deinem Studium kündigen musst. Die selbstverschuldete Kündigung kann sich dann nachteilig auf deinen Restanspruch ALG I bzw. auf einen späteren ALG II - Antrag in Form einer Leistungssperre/Sanktion auswirken.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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FelixII (23.02.2009) | ||
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#3
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| Hallo, danke für deine Antwort! Du hast sicherlich recht, aber da kann ich bestimmt mit meinem Arbeitsvermittler eine Lösung finden, daran soll's nicht scheitern. Jetzt noch zu meiner zweiten Frage, muss ich irgendwelche Fristen bei der Beantragung einhalten oder reicht es wenn ich mich erst nach meinem Abitur arbeitssuchend melde? Der Tag, ab dem ich ALG1 berechtigt bin, ist dann ja sicherlich der Tag nach der Zeugnisübergabe oder? |
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#4
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| Zitat:
SGB 3 - Einzelnorm Ich würde aber dazu neigen, diese Frist einzuhalten, alleine schon deswegen, um keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche aufkommen zu lassen. Ein weiteres Argument wäre, dass zum 01.01.2009 diverse Änderungen im SGB II und SGB III stattfanden, und der Normalbürger daher nicht vollständig darüber informiert ist, welche Auswirkungen diese Änderungen im Einzelnen haben. Wenn du die Frist einhälst, kannst du möglicherweise bösartige Überraschungen vermeiden. Auf jeden Fall kommt da ein Verwaltungskuddelmuddel auf dich zu: § 37 SGB III ---> SGB 3 - Einzelnorm Welcher Tag der erste Anspruchstag für ALG I wäre: da erkundigst du dich bitte im Schulsekretariat, ab wann du nicht mehr Schüler der Schule bist. Das ist wichtig, genau festzustellen, da sich danach auch deine Krankenversicherung richtet.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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FelixII (23.02.2009) | ||
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#5
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| Alles klar, da bin ich jetzt wieder ein wenig schlauer. ![]() Vielen Dank für deine Hilfe! MfG FelixII |
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