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#1
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| Ich, 58 Jahre, weiblich, geschieden, befinde mich in einem Angestelltenverhältnis mit 30 Std pro Woche. In Nebentätigkeit war und bin ich die ganzen Jahre nebenher selbständig. 42 Jahre (abzüglich 3 Jahre Studium + 3 Jahre Kindererziehungszeiten) habe ich bei der BFA eingezahlt. Nun steht zum Jahresende an, dass meine Angestelltentätigkeit enden wird, d.h. Kündigung durch Schließung des Büros aus Altersgründen des Inhabers. Ich bemühe mich um Aufträge für die selbständige Tätigkeit und habe diese auch in Aussicht. Damit könnte ich für ein gutes Jahr meinen Lebensunterhalt sichern. Aus der Angestelltentätigkeit stehen mir 24 Monate ALG 1 zu. Mir ist auch diese Sonderregelung bekannt, wonach ich - ohne Anrechnung auf ALG 1 – weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit haben darf. Voraussetzung ist, dass diese die Einkünfte der Vorjahre nicht überschreiten. Dass ist bei mir nicht der Fall. Aber mein Wunsch ist, den Bezug von ALG 1 so lange hinaus zu zögern, wie es möglich ist, um dann aus der Arbeitslosigkeit in Rente gehen zu können, ggf. vorzeitig mit möglichst wenig Abschlägen. • Wird mein Anspruch auf ALG 1 hinfällig, wenn ich selbständig bin oder bleibt dieser erhalten ? Wenn der Anspruch bleibt, wie lange ? • Gibt es noch Erleichterungen, um aus der Arbeitslosigkeit früher in Rente zu gehen ? Wenn ja, welche ? Auf der einen Seite möchte ich nicht vom Staat abhängig sein, auf der anderen Seite meine Ansprüche auch nicht verschenken. Ich hoffe auf viele sachdienliche Antworten und Hinweise, auch evtl. zu Adressen zu Beratungsstellen zu diesem komplexen Thema. |
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#2
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| Hier solltest Du Möglichkeiten der Beratung finden: Deutsche Rentenversicherung Bund - Beratungsstellen Es gibt eine kostenlose Service-Hotline sowie Möglichkeiten der persönlichen Beratung und der Beratung per E-Mail. Soweit ich weiß, ist 45 Jahre eine Art magische Zahl für die Rente. Nach dem, was Du erzählt hast, solltest Du die irgendwie zusammenbekommen können und sei es durch eigene Einzahlungen. Es könnte evtl. vorteilhaft für Dich sein, wenn Du Dich kurz arbeitslos meldest und dann erst einmal wieder (solange finanziell möglich) abmeldest, weil dann der aktuelle ALG-Anspruch m.E. in seiner Höhe eine ganze Zeit lang bestehen bleibt. Aber mit ALG-Fragen kennen sich Nontestatum und Tyron besser aus. Wenn Du Dich nicht arbeitslos meldest (oder wieder abmeldest), also kein ALG beziehst, solltest Du Dich evtl. jedoch arbeitsuchend melden. Frag bei Deiner Rentenberatung bitte einmal, inwieweit sich eine Zeit, in der Du arbeitsuchend ohne Leistungsbezug gemeldet bist, auf Deine Rentensituation auswirkt (zählt eine solche Zeit z.B. bei den 45 Jahren mit)? Es wäre sehr wertvoll, wenn Du das Ergebnis dieser Anfrage hier einstellen würdest, denn es kamen hier schon verschiedentlich Fragen dazu auf, die bislang niemand mit Sicherheit beantworten konnte.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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#3
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| Es gibt zwei Probleme: Problem Nr. 1 ist, ob du überhaupt ALG I beziehen kannst. Arbeitslos ist man nämlich erst dann, wenn man weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet und Zuverdienst wird bis auf einen Freiberag von 165€ angerechnet. Wie sich das mit deinem Nebenerwerb vereinbaren lässt, müsstest du zeitig mit der Agentur für Arbeit auseinanderdröseln. § 144 SGB III = SGB 3 - Einzelnorm Problem Nr. 2 wäre, dass ALG I nur eine vorübergehende Erscheinung ist, weil es nur soundsoviele Monate gezahlt wird, es lohnt sich eigentlich kaum, über ALG I nachzudenken, weil die Zeit danach einer viel grösseren Aufmerksamkeit bedarf. Wenn du dann bedürftig sein solltest, und sei es als selbstständige Person oder als Arbeitnehmer-Aufstocker, dann musst du dich bereits jetzt auf diese Zeit einstellen und alle Kostenfaktoren minimieren, das heisst, alle Verträge kündigen (Kündigungsfristen!) und dich auf magere Zeiten einstellen. § 127 SGB III = SGB 3 - Einzelnorm
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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