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#1
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| Ich bin seit 15.8.2008 arbeitslos und habe vorher 2 Jahre gearbeitet. Somit hatte ich einen Anspruch auf ein Jahr ALG I. Die Zahlungen habe ich am 12.7.2009 freiwillig unterbrochen. Somit bleibt ein Restanspruch von 32 Tagen. (kurze Erklärung: Ich habe unterbrochen um ein nach dem Ablauf des Anspruchszeitraum beginnende Weiterbildung mitmachen zu können. Jedoch habe diese noch nicht belegt.) Frage 1: Diesen Restanspruch kann ich ja meines Wissens noch in den nächsten 4 Jahren anmelden oder? Nun werde ich in den nächsten Wochen ein 3-6 monatiges Praktikum beginnen, was natürlich schlechter bezahlt ist, als mein alter Job. Frage 2: Kann ich nach dem Praktikum meinen Restanspruch geltend machen? Und viel wichtiger - Hat sich die Höhe meines monatlichen Anspruches durch die geringe Bezahlung im Praktikum verringert oder gilt die Anspruchshöhe aus der 2-jährigen Beschäftigung? Vielen Dank im voraus, Kurt Hinzel Geändert von hinzel (28.09.2009 um 21:17 Uhr) |
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#2
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| Zitat:
![]() ![]() Alles gute.....
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#3
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| Danke für deine Antwort! Ich hab vorhin noch gelesen, dass es ab 1.8.2009 auch möglich ist, nach 6 Monaten arbeiten eine Anwartschaft auf das ALG I für insgesamt 3 Monate zu haben. Dies ist eine Regelung, die für Hürden für Arbeitnehmer mit kurzen Beschäftigungsverhältnisen senken soll. Trifft diese Regelung auch auf mich zu und senkt somit das Entgelt meines Anspruches? |
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#4
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| Nein,trifft auf dich nicht zu... Bleibt alles so wie im obigen Beitrag beschrieben...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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