Anwartschaft durch krankmeldung erreichbar?
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Anwartschaft durch krankmeldung erreichbar?

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  #1  
Alt 27.02.2009, 13:15
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jelefaz befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Anwartschaft durch krankmeldung erreichbar?


Hallo,

meine Frau hat schwere psychische Probleme und kann nicht mehr bei ihrem aktuellen Arbeitgeber weiterarbeiten. Leider hat sie es "nur" 9 Monate ausgehalten (Werbeagentur) am Stück zu arbeiten und hat somit noch keinen Anspruch auf Alg1. Ihr behandelnder Psychiater, bei dem sie schon seit 10 Jahren ist würde ihr dabei helfen diesen Anspruch zu erlangen indem sie sie bis Ende der 12 Monate krank schreibt.
Kann ihr Arbeitgeber sie aufgrund dieser 3 1/2 Monate Krankschreibung kündigen und damit verhindern, dass meine Frau Anspruch auf Alg1 hat? Gefallen wird ihm das natürlich nicht aber sie ist nunmal wirklich krank und hat es sich nicht ausgesucht und will auch niemanden ausnutzen...

Vielen Dank schonmal

Grüße Uwe
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  #2  
Alt 27.02.2009, 19:40
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Um ALG I erhalten zu können, benötigt man 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren.

Wenn deine Frau nach 9 Monaten krankgeschrieben wird, erhält sie 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, danach greift das Krankengeld.

Mit dem Krankengeld ist aber meines Wissens nach kein Erwerb von ALG I - Anspruch verbunden.

Somit würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nützlich sein im Hinblick auf ALG I.

Ausserdem könnte deine Frau - solange sie krankgeschrieben ist - kein ALG I beziehen. Um ALG I beziehen zu können, müsste sie erwerbsfähig und vermittelbar sein.

Da der Gesundheitszustand deiner Frau filigran ist und offensichtlich ein dauerhaftes Problem darstellt, rate ich dringend dazu, einen Rechtsanwalt für Sozialrecht aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

Ihr braucht kompetente Fachberatung, ich hoffe, ihr seid in der Gewerklschaft und im VDK.
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  #3  
Alt 27.02.2009, 19:54
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tyron01 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Doch das Krankengeld schmählert den Anspruch auf Alg1 nicht...

Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2005 entstehen, wird zur Bemessung nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.

Quelle:Arbeitslosennetz.de

Dazu SGBIII §130


Das Krankengeld wird dabei nicht ausse Betracht gelassen...
Es gehört bei dem Bemessungszeitraum dazu...
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