Anwesenheitspflicht in den ersten 12 Wochen
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Anwesenheitspflicht in den ersten 12 Wochen

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  #1  
Alt 12.07.2010, 10:58
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Hallo!

Eine Person kündigt seinen Job und ist entsprechend 12 Wochen vom Arbeitslosengeld gesperrt.
Darf diese Person in der Sperrzeit reisen oder unbezahlte Praktika machen? Oder muss die Person auch in der Zeit ohne staatliche Bezüge für das Amt anwesend sein, da sie als arbeitslos gemeldet ist?

Danke!
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  #2  
Alt 12.07.2010, 12:14
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Zitat:
Oder muss die Person auch in der Zeit ohne staatliche Bezüge für das Amt anwesend sein, da sie als arbeitslos gemeldet ist?
Richtig. Und trotzdem eine vereinbarte Menge an Bewerbungen versenden.
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  #3  
Alt 12.07.2010, 13:31
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Danke.. Also ist ein nachgewiesenes Praktikum, was man in der Sperrzeit unentgeldlich absolviert, und welches einem in der Karriere sicher weiterhilft, nicht möglich?
In wie weit kann einem das Amt das Geld nach der Sprerre verweigern, so ferna man während der Sperrfrist nicht anwesend ist, bzw. wenn man sich erst einige Monate nach der tatsächlichen Arbeitslosigkeit arbeitslos meldet?

Danke
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  #4  
Alt 12.07.2010, 14:04
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Standard AW: Anwesenheitspflicht in den ersten 12 Wochen

Praktika müssen mit dem Vermittler bei der Arbeitsagentur abgesprochen werden. Soweit ich weiß, sind nur noch 4 Wochen bei einem Unternehmen erlaubt.

Wenn Du Dich zu spät arbeitslos meldest, bekommst Du deshalb auch noch einmal eine Sperre von einer Woche. Die Leistungssperren beginnen dann, nachdem Du Dich arbeitslos gemeldet hast. Man kann also nicht sagen: "Ich habe mich doch extra erst 3 Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihnen gemeldet, damit die Sperrzeit dann schon mal um ist."
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  #5  
Alt 12.07.2010, 14:33
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Also:

Wenn man ALG I oder ALG II bezieht, unterliegt man der sogenannten Erreichbarkeitsanordnung.

Diese EAO sieht vor, dass man verpflichtet ist, sich im Erreichbarkeitsbereich seiner zuständigen Agentur für Arbeit / Arge aufzuhalten, um sicherzustellen, dass man unter seiner angegebenen Anschrift jederzeit erreichbar ist und sofort reagieren kann, um von der Agentur/Arge in Arbeit und Brot gebracht zu werden.

Will man diesen Erreichbarkeitsbereich verlassen, benötigt man von seinem Sachbearbeiter die ausdrückliche Erlaubnis für eine Ortsabwesenheit.

Wird eine Ortsabwesenheit bewilligt, muss man sich nach dieser Ortsabwesenheit sofort wieder persönlich melden und vorstellen.
Unterlässt man das, verliert man seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I/II.

In der Praxis sieht das so aus: man muss täglich in der Lage sein, seinen Briefkasten persönlich zu leeren und Post in Empfang zu nehmen.

Will man verreisen, muss man die entsprechenden Tage "Urlaub" (richtiger: Ortsabwesenheit) bewilligen lassen.

Ist man gesperrt (ALG I) oder sanktioniert (ALG II), heisst das nicht, dass man keine Leistungen erhält. Während der Sperrzeit/Sanktionszeit erhält man nämlich unsichtbare Leistungen, wie z.B. Krankenversicherung.
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  #6  
Alt 12.07.2010, 14:53
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Vielen Dank für die Info. Da hast du mir auf jeden Fall weitergeholfen. Dachte in der Sperrzeit bekommt man überhaupt keine Leistungen, wäre dafür aber vielleicht ein wenig freier in dem was man tut... Ist das alles kompliziert...
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  #7  
Alt 12.07.2010, 14:56
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Probearbeit und Praktika müssen mit der Agentur für Arbeit / besprochen und bewilligt werden. Hintergrund ist der § 46 SGB III.

Übt man ein Praktikum oder eine Probearbeit ohne vorherige Erlaubnis aus, verliert man für diesen Zeitraum das ALG I/II.
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  #8  
Alt 12.07.2010, 14:59
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Es kann vorkommen, dass einem ein Praktikum wirklich wichtig ist, es aber nicht bewilligt wird.

Dann hätte man die Möglichkeit, sich vom Leistungsbezug abzumelden.

Die Details der Wiederaufnahme und Bewilligung der Leistungen nach dem selbstfinanzierten Praktikum muss man dann aber mit der Agentur/Arge besprechen.
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  #9  
Alt 12.07.2010, 15:02
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Warnung!

Steht man im Leistungsbezug ALG I und bekommt man ein Praktikum bewilligt, muss man aufpassen, dass es NICHT vergütet wird.

Wird es nämlich vergütet und arbeitet man mehr als 14,99 Stunden, fällt man aus ALG I heraus, weil man nicht mehr arbeitslos ist.


Also eine wirklich böse Falle ....
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