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#1
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| Hallo Zusammen, ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Folgende Situation: ich bin seit 1.7.2008 arbeitslos und beziehe ALG 1. Nun könnte ich ab 1.11. eine Beschäftigung aufnehmen, die jedoch als Mutterschutz-Vertretung auf 6 Monate begrenzt ist. Was passiert dann mit meinem ALG1-Anspruch? Läuft der trotzdem nur bis 30.6.2009 oder verlängert der sich um die 6-monatige Beschäftigung oder bekomme ich am Ende der 6 Monate garnix mehr, weil ja nicht lange genug gearbeitet, um wieder einen Anspruch zu haben? Das Gehalt, welches mir für die 6 Monate geboten wird, ist zudem netto niedriger wie mein derzeitiges ALG1, hat das Auswirkungen auf eventuelle künftige ALG1-Ansprüche? Ich weiß, viele Fragen auf einmal... ich hoffe, mir kann jemand guten Rat geben, denn ich muss bis morgen bekannt geben, ob ich die Stelle will..... |
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#2
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| Hallo Conny, Anwaltschaften können verlängert werden durch Arbeit, aber erst wenn 1 Jahr angespart ist. (Habe ich so Gehört!) Wenn Bewilligt wird die Verlängerung bei ALG 1 kürtz sich erst durch 6 Mon Arbeit im nach hinnein. Arge gibt darüber auch Auskunft, naja mit Termin! Ich hoffe ich konnte weiter helfen? Viel Glück Annett
__________________ ---------------------------------------------------- (Konfuzius) |
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#3
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| ALG I ist eine beitragsfinanzierte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch wird tageweise berechnet und einmal bewilligt, bleibt der Anspruch 4 Jahre lang erhalten (Verjährungsfrist). Das heisst, du kannst nicht verbrauchte Anwartschaft bei späterer Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitfensters von vier Jahren aufbrauchen. Verwahre also deine Bescheide sorgfältig. Die Höhe deines neuen Lohnes wird sich auf dein ALG I auswirken, aber nicht sofort (§ 131 SGB III). Bitte lasse dich dazu von der Agentur für Arbeit beraten. Wenn dein neuer Lohn geringer ist als dein ALG I, sollte man eine Prüfung vornehmen, ob dir aufstockendes ALG II zusteht. Auskunft dazu erteilt dir deine ARGE/JOBCENTER. Alternativ Wohngeld. Beantrage bei Aufnahme (sprich: vor Aufnahme) einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit Mobilitätshilfe nach § 54 SGB III. Vorsicht: sowohl bei ALG I als auch bei ALG II keine zumutbare Arbeit ablehnen! Deine neue Arbeit ist befristet, achte bitte darauf, dass die Kündigungszeit nicht zu lange ist, sonst blockiert dich der Job bei der Aufnahme dauerhafter geeigneter Arbeit. http://www.gesetze-im-internet.de/sg...7BJNE027006308
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (16.10.2008 um 12:11 Uhr) Grund: Nachtrag Link |
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#4
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| Hallo nontestatum Danke für die Bessere Beschreibung.
__________________ ---------------------------------------------------- (Konfuzius) |
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#5
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| @nontestatum Ganz vielen Dank für deine Auskünfte ![]() va.a beruhigt es mich, dass meine Ansprüche sich dann nicht in Schall und Rauch auflösen. Dann werde ich der Firma wohl mitteilen, dass ich die Stelle unbedingt will.... ![]() Mobilitätshilfe werde ich nicht beantragen, da der künftige AG die Fahrtkosten zahlt, wenn man mit dem ÖPNV kommt.... Kündigungsfristen: ich weiß nicht, aber wenn die Tätigkeit von vorneherein auf 6-monatigen Mutterschutz beschränkt ist, dann sinds doch entweder die gesetzlichen oder der Vertrag läuft vermutlich einfach aus? Achten werde ich auf jeden Fall darauf... THX a lot |
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