arbeitslos und Nebengewerbe anmelden?
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arbeitslos und Nebengewerbe anmelden?

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  #1  
Alt 27.12.2008, 14:52
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Hallo alle zusammen!

ich hoffe, es kann mir jemand helfen!

Ich werde Ende Februar 09 arbeitslos (wurde mir heute mitgeteilt) und habe aber schon die ganze Zeit den Plan im Kopf ein Nebengewerbe in meinem erlernten Job anzumelden. Meine Frage ist nun:
-Kann ich das jetzt auch noch machen, trotz Arbeitslosigkeit?
-Inwiefern mindert sich dann das Agl1? Und was muss man alles angeben?
-Ist es sinnvoll mit den Leuten beim Arbeitsamt darüber zu reden und nach Möglichkeiten zu fragen? Oder bringt man sich damit gleich in Teufelsküche?

Fragen über Fragen.....

Danke schon mal vorab!

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  #2  
Alt 27.12.2008, 17:56
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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§ 141 SGB III

Wenn du weisst, dass du arbeitslos wirst, vuielleicht schon gekündigt wurdest, musst du dich ja sowieso mindestens arbeitsuchend, evtl. arbeitslos melden.

Arbeitslosigkeit droht - www.arbeitsagentur.de

Solange du kein Gewerbe angemeldet hat, ist dein ALG I - Anspruch kaum in Gefahr. Deshalb kannst du Getrost zur Agentur für Arbeit gehen und dich dort zum Thema Selbständigkeit kundig machen. Evtl. kann man dich dort zu deiner Selbständigkeit sogar unterstützen (Existenzgründer).

Solltest du bereits ein Gewerbe angemeldet haben, bist du hinsichtlich von ALG I - Leistungen sowieso zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet.

ALG I läuft aber nach einer bestimmten Zeit aus. Du solltest dich also auch kundig machen zum Thema ALG II in Verbindung mit Selbständigkeit. Das Thema wäre wesentlich unerfreulicher.

Egal, was du machst: achte bitte auf deine Krankenversicherung.
Es besteht Krankenversicherungspflicht, bitte unbedingt darauf achten, dass keine Beitragsrückstände entstehen. Beitragsrückstände sind GIFT !
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Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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  #3  
Alt 28.12.2008, 11:18
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Goldengel1677 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Danke für die Antwort!

Die Kündigung habe ich jetzt am Wochenende bekommen und will mich am Montag beim Arbeitsamt melden.

Noch habe ich nichts an gewerbe angemeldet. Gut, dann werde ich mich mal erst erkundigen, was ich so für Möglichkeiten habe! :-)

Viele Grüße!
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  #4  
Alt 28.12.2008, 22:30
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Halt uns bitte auf dem Laufenden! Ja?
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Liebe Grüße Ratgeberin
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Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT!

Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen.
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  #5  
Alt 11.03.2010, 06:49
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Reden ALG 1 und bildungzuschläge

Hallo erst mall


Ich bin radloss und wollte mal euch fragen, Darf man ALG 1 und Bildungszuschläge beide s beziehn ?????

denn ich hab 3 jahre gelernt da hab ich ja anspruch an ALG 1 das weiß ich selber aber wie sieht es aus wenn du ne bildungmasnhame wie bvb oder bfc antretest und nen höeren abschluss machst wie qalie, Und im diesen kurs in etwa extra 233 euro dazu bekommst darf man beides beziehn oder fällt mir mein ALG1 weg den ich hab doch eigendlich anspruch darauf
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  #6  
Alt 30.03.2011, 07:51
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Standard AW: arbeitslos und Nebengewerbe anmelden?

Hallo zusammen,

habe eine Frage an Euch:

Es wurde erwähnt, rückständige KV-Beiträge seien Gift für Alg1 und Selbständigkeit. Welche Auswirkungen ?

Danke für eine Antwort !!!
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  #7  
Alt 30.03.2011, 08:35
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Standard AW: arbeitslos und Nebengewerbe anmelden?

Zitat:
Es besteht Krankenversicherungspflicht, bitte unbedingt darauf achten, dass keine Beitragsrückstände entstehen. Beitragsrückstände sind GIFT !
Zitat:
Hallo zusammen,

habe eine Frage an Euch:

Es wurde erwähnt, rückständige KV-Beiträge seien Gift für Alg1 und Selbständigkeit. Welche Auswirkungen ?

Danke für eine Antwort !!!
Krankenversicherungsbeitragsrückstände sind nicht Gift für ALG I und / oder Selbstständigkeit, sondern der Hinweis bezieht sich darauf, dass Beitragsrückstände den Krankenversicherungsschutz torpedieren. Vollen Krankenversicherungsschutz geniesst du nur dann, wenn keine Beitragsrückstände bestehen oder (!) ALG II bezogen wird (§ 16 SGB V).
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