Arbeitslosengeld 1... ?
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Arbeitslosengeld 1... ?

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  #1  
Alt 04.10.2010, 18:22
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levi84 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Ausrufezeichen Arbeitslosengeld 1... ?


Huhu ich hab mal ein paar fragen zum Arbeitslosengeld 1

Also beispiel :
Kumpel von mir muss sich arbeitslos melden. Und kann aber nur 9 Monate Nachweisen die er Auf steuerkarte gearbeitet hat vorher erhielt er ca 1 Jahr das Hartz 4 ,
Steht ihm überhaupt Arbeitslosengeld eins zu ??? ich kann das mit der Kurzenanwartschaft nicht verstehen was in den Infoblättern steht.
Und wenn er Arbeitslosengeld 1 erhält für wie lange denn???


Danke für die antworten Liebe grüße
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  #2  
Alt 04.10.2010, 18:43
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Standard AW: Arbeitslosengeld 1... ?

Anspruch Arbeitslosengeld I 1 - ALG I 1

Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld 1, auch ALG I genannt, .ist im Gegensatz zu Hartz IV keine Sozialleistung, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch.
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen. Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.

Quelle: http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsl.../anspruch.html




Gruss



wellen
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Geändert von wellen (04.10.2010 um 18:45 Uhr)
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