| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| |||
| |||
| Guten Tag ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen ![]() Ich möchte mich zum 16.9.08 eine Technikervollzeitschule besuchen. Meinen Informationen zufolge habe ich aber folgendes Problem, möchte ich nach der Schule arbeitslosengeld erhalten (falls ich nicht sofort im Anschluss an die Schule eine Stelle finden sollte) müsste ich vor der Schulischen Weiterbildung Arbeitslosengeld beziehen. So da wäre nun das Problem ^^ Mein Arbeitgeber wir mir wohl kaum kündigen damit ich ALG bekomme. Kündige ich selber habe ich eine 3 Monatige Sperre. Nun mal angenommen ich Handle mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit ner Abfindung heraus, so dass ich die 3 Monate ganz gut überbrücken kann und die Kündigunsfristen eingehalten werden (damit die Abfindung nicht auf das ALG angerechnet wird) ergibt sich folgende Zeitliche Austellung: Kündiung zum 15 des Monats mit 4 Wochen kündigungsfrist, also 15.4. - 15.5 --> Arbeiten + 3 Monate Sperre = 15.8.08 Bekomme ich vom 15.8.08 bis 16.09.08 Arbeitslosengeld sodass ich als Arbeitssuchend zähle und nach der Schule ALG bekommen würde oder ist der Berechnungszeitraum zu kurz bzw. wird nur vom 1. bis zum 1.ten des Monats gezählt?? mfg |
|
#2
| |||
| |||
| Um deine Frage beantworten zu können, gerade in Bezug darauf, ob du überhaupt einen Anspruch auf AlgI hast, wäre es notwenig, erst einmal zu erfahren, seit wann du überhaupt versicherungspflichtig in dem genannten Betrieb arbeitest. Wenn ich dich dann recht verstehe, bist du z.Zt. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und willst dieses zum 01.09.09 beenden, da du die Technikerfachschule besuchen möchtest, richtig? Wie kommst du darauf, dass du vor der Schule Alg beziehen musst? |
|
#3
| ||||
| ||||
| Ich vermute folgende Situation: Du hast Anwartschaft auf ALG I erworben. Du wirst eine Schule besuchen und nach dem Schulbesuch wirst du keinen Anspruch auf ALG I haben, weil du die Anwartschaftsbedingungen nicht erfüllst: 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren. Deshalb möchtest du deine bisher angesammelte Anwartschaft retten, den Anspruch aktivieren und so dafür sorgen, dass der vierjährige Verjährungszeitraum greift. Wenn du selber zum Arbeitsplatzverlust beiträgst, also auch durch einen Aufhebungsvertrag, erhälst du von der Agentur eine dreimonatige Leistungssperre. Abfindungen werden beim ALG I angerechnet, es gibt Modelle, da werden Abfindungen nicht angerechnet, da müssen aber bestimmte Prozeduren auf Punkt und Komma genau eingehalten werden. Abfindungen sind auch deshalb relativ uninteressant, weil diese stark besteuert werden. Mal angenommen, du kündigst selber. Dann musst du dich sofort arbeitsuchend und arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (ALG I). Du stehst dann auch während des Sanktionszeitraumes von drei Monaten im Leistungsbezug, denn du bist ja auch während des Sanktionszeitraumes über die Agentur krankenversichert. Es müsste also so sein, dass du garnicht drei oder vier Monate vorher kündigen musst, sondern du solltest so kündigen, dass dein Anspruch aktiviert wird, sagen wir mal für 14 Tage, das müsste reichen, um die vierjährige Verjährungsfrist zu aktivieren. Nach der Schule wirkt die Sanktion aber fort, so dass du diese drei Sanktionsmonate überbrücken müsstest. Aber das kannst du ja, indem du deinen Verdienst entsprechend auf ein Sparbuch packst und für diese Zeit aufhebst. Bitte vergewissere dich bei der Agentur für Arbeit, ob meine Darstellung so richtig ist. Du könntest NACH der Schule auch ALG II in Betracht ziehen. Dazu benötigt man keine Anwartschaft, dies wäre aber eine Leistung für Bedürftige im Sinne von Sozialhilfe. Das Problem wäre bei einer Sanktion vor Schulbesuch, dass du verpflichtet wärest, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Wenn du einen Vermittungsvorschlag der Agentur zurückweist, droht dir sowieso eine Leistungssperre und solltest du einen Job annehmen, müsstest du irgendwann doch selber kündigen, um deinen Schulbesuch wahrzunehmen. So oder so, eine Leistungssperre wird dir vermutlich nicht erspart bleiben. Also sollte man die Sanktion auf den Zeitraum NACH dem Schulbesuch verschieben und soviel verdienst mitnehmen, wie möglich. ***************************************** Wissenswertes zum Thema Arbeitslosigkeit: Bitte sorgfältig durchlesen: "Nonte's Breviarium :-)"
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (08.04.2008 um 23:59 Uhr) Grund: Nachtrag Link |
|
#4
| |||
| |||
| @nontestatum Zitat:
Bin seit 1.9.2000 in dem Betrieb tätig. Zitat:
Ach noch ne Frage nebenbei, vielleicht kann mir die Grad zufällig jemand beantworten (am besten mit Gesetzesauszug ^^) In meinem Betrieb (ca. 7-8.000 Beschäftigte in D) der aber seinen Hauptsitz in einem anderen Land hat, gibt es ein Gewerkschafts/Betriebsrat Verbot, ist das so Rechtens? Es geht auch das Gerücht herum dass bei einem Beitritt man aus der Firma verbannt wird... (Probiert hat es noch niemand bei uns in der Abteilung^^) Da die mich in letzter Zeit ziemilch geärgert haben, und jetzt auch noch die Rückzahlung meiner Minusstunden verlangen (obwohl ich letztes jahr viel zu hause Bleiben musste, wegen Auftragsmangel in unserer Abteilung, würd ich gern wissen ob ich die nicht auch ein bisschen ärgern kann oder so nicht doch noch etwas herausschlagen kann da ich ja eh die Firma verlassen will, bzw. deswegen nix zu verlieren hab ^^ |
|
#5
| ||||
| ||||
| Jeder Betrieb in Deutschland unterliegt deutschem Recht. Ein Betriebsratsverbot ODER Gewerkschaftsverbot gibt es nicht. Es gibt allerdings Betriebe/Konzerne, die sind der Meinung, das wäre Teufelszeug und unternehmen alles, um einen Betriebsrat zu verhindern und setzen Mitarbeiter, die sich gewerkschaftlich engagieren, massiv unter Druck. ich bin da allerdings mehr der Meinung, dass ein Betrieb, der seine Arbeiterschaft als Feindpotential betrachtet, zumindest nicht dauerhaft wirtschaftlich arbeiten kann, weil dazu motivierte Mitarbeiter und eine Stammbelegschaft gehört, die das Wissen und Können eines Unternehmens repräsentiert. Ein klassisches Beispiel für so einen Betrieb ist McWürg. Von diesem Betrieb ist bekannt, dass er keine gewerkschaftlichen Aktivitäten duldet. So schaut dann aber auch die Belegschaft aus der Wäsche. Trotz antrainierter Verhaltensregeln, angeklebtem Businesslächeln und Corporate Identity macht der Laden einen schrecklich lahmen Eindruck auf mich. und wehe, man äussert einen Extrawunsch Zitat:
Aber du solltest lieber auf ein angemessenes Arbeitszeugnis achten!
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
|
#6
| |||
| |||
| Zeugnis hab ich mir jetzt schonmal geholt *gg* Nächste Überlegung von mir: Angenommen sie bieten mir nen Aufhebungsvertrag an (nachdem ich das Thema gewerkschaft angesprochen hab) und ich nehm ne neue Stelle an und verlier die aber mitte August wieder (in der Probezeit) bekomm ich dann ALG?? Vermutlich auch nicht oder? |
|
#7
| ||||
| ||||
| .... wenn der Arbeitgeber dich kündigt, kriegst du ALG .... Aber sei vorsichtig bei dem, was du machst, du versuast dir unter Umständen deinen Lebenslauf ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Arbeitslosengeld I anspruch trotz Kündigung? | die_kleine_elfe | Arbeitslosengeld ALG I | 7 | 01.03.2010 07:54 |
| Arbeitslosengeld 1 nur 4 Wochen?? | sanma | Arbeitslosengeld ALG I | 15 | 15.06.2009 18:25 |
| kein Arbeitslosengeld 2...habe ich trotzdem Ansprüche auf einen Bildungsgutschein??? | Blemmi | Allgemeine Fragen | 1 | 15.05.2008 10:13 |
| Immobilienmakler & Arbeitslosengeld. Bitte kurze Info. | Erfinderlehrling | Arbeitslosengeld ALG I | 4 | 02.06.2006 10:18 |
| Wieviel Arbeitslosengeld 2 steht mir zu? | Kranich | ALG II/Hartz IV | 4 | 17.04.2006 20:30 |